{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-10_5_StR_172_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"5 StR 172/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 058\n\n5_StR_172/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsaäche\ngegen\n\nden Elektroschweißer Werner 5 ÜEEEEEEEEEEEEEEEEED\naus UNE Kreis Tom\ngeboren am EEE 1921 in. HammEEED,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 22.November 1957 dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte nur die Kosten des\nVerfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist.\nDie übrigen Kosten werden der Landeskasse auferlegt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei\nFällen sowie wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\nvier Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden, Das Landgericht hat die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet und ihm -— im Urteilsspruch - alle Kosten\ndes Verfahrens auferlegt.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil hat nur in der\nKostenfrage Erfolg.\n\nI.\n\nProzeßvoraussetzungen:\n\nVergeblich rügt der Beschwerdeführer, daß die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung unter Verletzung des § 207 StPO\nerfolgt ist.\n\nZu den Verfahrensvoraussetzungen, die von Amts wegen\nbeachtet werden müssen, gehört der Beschluß über die\nEröffnung des Hauptverfahrens. Der Beschluß des Landgerichts\nvom 15.Oktober 1957 legt dem Angeklagten zur Last, \"zur\nTäuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde, nämlich\ndie Namensunterschrift des Gastwirts FW nit üen\nSpendenbetrag von 500 DM, hergestellt zu haben\". Hiervon\nhat sich das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht\nüberzeugen können; es hat die Urkundenfälschung aber bereits\ndarin gesehen, daß der Beschwerdeführer einen Briefkopfbogen\nRademachers zum Spendenaufruf verwendet und so bewußt den\nAnschein erweckt hat, als stamme der Aufruf von Rademacher.\nDieses Verhalten wird in dem Eröffnungsbeschluß allerdings\nnicht ausdrücklich erwähnt. Das ist aber unschädlich, weil\nes sich nach natürlicher Auffassung um denselben geschichtlichen\nVorgang handelt.\n\n- 3 _\n\n- 3.\n\nII.\n\nSachbeschwerdes3\n\n1. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind. teils unzulässig, teils\nunbegründet.\n\na) Das angefochtene Urteil stellt wiederholt fest,. daß\nFrau REED der Täuschung des Angeklagten erlegen war .\nund ihn nur deshalb freigehalten hatte (UA S.6. unten, $.13 oben).\nAn diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden,\nunabhängig davon, ob die Feststellungen auf den Bekundungen\nvon Zeugen oder auf bloßen Folgerungen beruhen (einen\nVerfahrensangriff hat die Revision in diesem Zusammenhange\nnicht erhoben).\n\nb) Die anderen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch\nsind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung\nals solche richten.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeinen Rechtsmangel im Schuläspruch erkennen lassen.\n\n2. Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer\nTrinkerheil- oder Entziehungsanstalt bestehen ebenfalls\nkeine durchgreifenden Rechtsbedenken.\n\na) Der Beschwerdeführer meint, die genossenen Alkoholmengen seien - insbesondere im ersten Falle - so gering gewesen, daß von einem \"Übermaß\" getrunkenen Alkohols nicht\ndie Rede sein könne. In diesem Zusammenhange beruft sich die\nRevision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in\nBGHSt 3,339}\n\nSie übersieht dabei, daß im vorliegenden Falle nach den\nFeststellungen die ‘jeweils genossene Alkoholmenge bereits\n“ ausgereicht hatte, um den Angeklagten in einen Rausch zu\nversetzen und sein Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem\nTun erheblich zu vermindern. Das gilt auch in Bezug auf den\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ngegenüber REED verübten Betrug, weil dabei \"der am\nVorabend genossene Alkohol noch nachwirkte\" (UA S.22).\n\nDer Beschwerdeführer hat sich also im Sinne der angeführten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in einen Rausch versetzt,\nweil er \"mehr getrunken hat, als er vertragen konnte\".\nInsoweit wäre es noch nicht einmal erheblich, wenn die\nStrafkammer einen Ausschluß des Hemmungsvermögens im Sinne\ndes § 51 Abs.2 StGB mit Unrecht angenommen hätte. Denn\n\n§ 42c StGB setzt einen solchen Rausch nicht voraus, sondern\nstellt es nur darauf ab, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflußt hat und Ursache\ndafür war, ihn straffällig werden zu lassen. Diese Vorschrift\nwill die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die\nerfalrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen. Entscheidend\n\nist deshalb, daß im Rausche jeweils der Anreiz für die\nbegangene Straftat liegt (so BGH 1 StR 511/56 vom 5.Februar 1957).\n\nb) Nach den Darlegungen des Urteils kann auch nicht\nzweifelhaft sein, daß der Angeklagte \"gewohnheitsmäßig\"\ngeistige Getränke im Übermaß zu sich nimmt. Er hat nämlich\n\"von 1947 ab regelmäßig Trinktouren unternommen\", bei denen\ner mitunter bis zu einer Woche von Hause fernblieb (UA S.4).\nSeine meisten früheren Straftaten sind unter Alkoholeinfluß begangen worden.\n\nc) Die angefochtene Entscheidung läßt schließlich auch\nkeine Zweifel darüber, daß der Hang des Angeklagten zum\nübermäßigen Alkoholgenuß auf andere Weise nicht beseitigt\nwerden kann. Alle bisherigen freiwilligen Bemühungen des\nBeschwerdeführers, selbst eine Entziehungskur im Krankenhaus\nGinsterhof sind erfolglos geblieben.\n\nDie Maßnahme der Unterbringung in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt ist daher mit Recht angeordnet worden.\n\n3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt\nsomit nur zu einer Berichtigung des Ausspruches über die\nVerfahrenskosten. Diese mußten, soweit der Angeklagte\n\n-5-\n\n-5.\n\nfreigesprochen worden war, der Landeskasse auferlegt werden.\nWie die Entscheidungsgründe ergeben, ist dies im Urteilsspruch offenbar versehentlich unterblieben (UA S.25).\n\nDa der Beschwerdeführer das Urteil seinem ganzen Umfange\nnach angefochten hat, konnte dieser geringfügige Erfolg\nden Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht\nbeeinflussen. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-172-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/5-str-172-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.195668+00:00"}}