{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-03_5_StR_37_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"5 StR 37/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 37/58 2221 052\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann (Handelsvertreter) Dr.-Ing.Fritz r EEE\n\naus REM Weser,\ngeboren am MED 1901 in OU,\n\nwegen übermäßigen Aufwandes nach § 240 Abs.i Nr. 1 KO\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.September\n1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\ndas Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank eingestellt hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe;z\n\nGegen den Angeklagten ist durch Beschluß vom 12.Juli 1957\n(BA.I Bl.254 d.A.) das Hauptverfahren eröffnet worden, weil\ner hinreichend verdächtig erschien, durch vier selbständige\nHandlungen ein Verbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO, je ein\nVergehen nach § 240 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 KO und einen Betrug\nzum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank (§ 263 StGB)\nbegangen zu haben.\n\nDas Landgericht hat ihn nur wegen übermäßigen Aufwandes nach § 240 Abs.1 Nr.1 KO verurteilt, für dieses\nVergehen eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für ausreichend gehalten und hieraus unter Einbeziehung und Auflösung einer aus drei Einzelstrafen gebildeten, durch\nUrteil vom 25.Januar 1957 - 7 KMs 3/55 - erkannten Gesamtgefängnisstrafe eine neue Gesamtstrafe von 9 Monaten\nGefängnis gebildet. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage insoweit durch das genannte\nfrühere Urteil verbraucht worden sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils nur insoweit, als die Strafkammer das\nVerfahren auch wegen der Anklage des Betruges eingestellt\nhat. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht sie\ngeltend, das Landgericht habe den verfahrensrechtlichen\nTatbegriff des § 264 StPO verkannt und sich deswegen\nrechtsirrig durch das Verbot der Doppelbestrafung (Art.103\nAbs.3 GG) gehindert gesehen, das Verfahren wegen Betrugs\nzum Nachteil der Braunschweigischen Staatsbank fortzusetzen.\n\nDiese Rüge greift durch.\n\nDas Landgericht war durch das Verbot der Doppelbestrafung nicht gehindert, den Angeklagten wegen des ihm\nzur Last gelegten Betruges zu verurteilen. Denn Gegenstand dieser Anklage war nicht dieselbe \"Tat\" im Sinne\n\n- 3-\n\n-3-\n\ndes § 264 StPO, wie diejenige, wegen deren der Angeklagte\nam 25.Janwar 1957 verurteilt worden ist. nn\n\n\"Tat\" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit dem sachlichrechtlichen Begriff der \"Handlung\", wie er sich aus den im Eröffnungsbeschluß genannten Gesetzestatbeständen ergibt; der Begriff der \"Tat\"\nist vielmehr weiter. Gegenstand der Urteilsfindung in dem\nfrüheren, durch das Urteil vom 25.Januar 1957 abgeschlossenen Verfahren war der gesamte historische Vorgang, auf\nden anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen. In welchen\nUmfange ‚das ‚Verhalten des Angeklagten in die Anklage einbezogen worden ist, richtet sich nach der Auffassung des\nLebens (BGHSt 6,92,96; 9,10,11; BGH 1 StR 710/52 vom\n13.0ktober 1953, angeführt bei Dallinger MDR 1954,17;\n\n5 StR 587/52 vom 14.September 1954; RGSt 72,339,340). Eine\nallgemeine Regel darüber, wann dies der Fall ist, läßt\nsich nicht aufstellen; das entscheidet sich nach der\nBeschaffenheit des einzelnen Falles (RGSt 12,187,189). Der\nsogenamte Verbrauch der Strafklage reicht so weit, wie\nsich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters\nerstrecken, auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt. rechtlich umgestaltend andere als die im Eröffnungsbeschluß\ngenannten Strafnormen anzuwenden (RGSt 72,99,105).\n\nDie getrennte Durchführung der beiden hier in Betracht\nkommenden Verfahren wäre unzulässig gewesen und hätte gegen\ndas Verbot der Doppelbestrafung verstoßen, wenn sie, soweit sie hier dargestellt sind, ein rechtlich als Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zu bewertendes Verhalten des\nAngeklagten zum Gesanstand gehabt hätten (vgl.Eberhard\nSchmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr.261; BGH\n3 StR 150/53 vom 24.September 1953). Diese rechtliche\nwürdigung hat auch das Landgericht zur Einstellung des\nBetrugsverfahrens veranlaßt. Ihr vermag der Senat nicht\nbeizutreten.\n\n@\n\nm\n\n-A-\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angeklagte als Geschäftsführer der \"Mühlenwerke GmbH\nDr.Thönebe\" mit der Braunschweigischen Staatsbank im\nHerbst 1948 einen Kreditvertrag geschlossen (UA S.5). In\ndiesem verpflichtete sich die Bank, der GmbH einen Kredit\nbis zu 500.000 DM, jeweils in Höhe von 80% des \\Jertes der\nbei der GmbH lagernden und ihr gehörenden Getreide- und\nMehlmengen einzuräumen. Auf dieser Vertragsgrunälage wurde\nder Kredit von dem Angeklagten in Anspruch genommen. Dabei\ngab er schon seit 1949 in den der Bank monatlich einzureichenden Bestandsmeldungen, die für die Höhe des jeweils\nzu gebenden Kredits maßgebend waren, die eingelagerten\nWaren allmählich immer höher an, als der tatsächliche Bestand ausmachte. Auch in den jährlichen Bilanzen,\ndie sich die Bank vorlegen ließ, führte er entsprechend\nden falschen Bestandsmeldungen die Warenbestände höher als\nvorhanden auf, indem er kurzlebige Verbrauchsgüter unzulässig aktivierte und Kundenforderungen zugunsten des\nWarenbestandes verringerte. Durch die falschen Bestandsmeläungen und die frisierten Jahresbilanzen veranlaßte er\ndie Bank zur Hingabe erhöhter, dem Wert des Sicherungsgutes nicht mehr entsprechender Kredite, die sie bei\nKenntnis der wahren Sachlage nicht gegeben haben. würde.\n\nSo wär schließlich bei Abgabe der letzten Bestandsmeldung des Angeklagten vom 22.0ktober 1952, die einen\nWarenbestand im Werte von 496.617,50 DM ausweist, tatsächlich nur ein Bestand von 94.808 DM vorhanden, Damals\nhatte die Bank unter Zugrundelegung der falschen Bestandsangaben einen Kredit von etwa 335.000 DM gewährt. Dafür\nstanden außer den vorhandenen, der Bank übereigneten\nWaren abgetretene Kundenforderungen in Höhe von nur\n150,000 DM zur Verfügung. Das lLandgericht sieht in diesem\nVerhalten des Angeklagten zutreffend den äußeren und\ninneren Tatbestand des § 263 StcB. Es meint aber, es\nbestehe Tateinheit mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten\n\n-5-\n\n-5-\n\nfortgesetzten Umsatz- und Körperschaftssteuerhinterziehungen. Das gelte zunächst für die nicht ordnungsgemäße\nBuchführung. Es möge sein, daß unvollständige oder sonst\nunrichtige Buchführung, die dem Zweck der Steuerhinterziehung dienen soll, nur Vorbereitungshandlung für das\nSteuerdelikt sei. Der Angeklagte habe aber bewirkt, daß\ndurch die auf den unvollständigen Aufzeichnungen (Nichterscheinen von Schwarzgeschäften in der Buchführung) beruhenden Meldungen und Zahlungen an das Finanzamt auch die\nentsprechenden Steuerbeträge verkürzt worden Seien. Darüber\nhinaus habe er \"als Teilakt der fortgesetzten strafbaren\nSteuerhinterziehung\" die unvollständigen Bücher der GmbH\nden Beamten des Finanzants bei der Steuerprüfung im Jahre\n1953 vorgelegt und damit versucht, die Steuerhinterziehung\nfortzusetzen. Da die einzelnen Verstöße gegen die Buchführungspflicht nur eine gesetzliche Einheit bildeten\n(BGHSt 3,26), stehe das gesamte Delikt der unordentlichen\nBuchführung mit den genannten Steuerhinterziehungen in\nTateinheit. Tateinheit bestehe aber auch zwischen der\nunordentlichen Buchführung und dem Betruge zum Nachteil\nder Braunschweigischen Staatsbank. Denn die falschen\nJahresbilanzen, die zur Buchführung gehörten, stellten\n\"einen Teil der Täuschungshandlung des Angeklagten\" dar.\nDurch die Tateinheit der unordentlichen Buchführung mit\nder Steuerhinterziehung einerseits und der unordentlichen\nBuchführung mit dem Betruge andererseits werde auch die\nSteuerhinterziehung mit den übrigen Delikten tateinheitlich verbunden. Wegen der Steuerdelikte aber sei er durch\ndas Urteil vom 25.Jamar 1957 rechtskräftig bestraft\nworden. Eine nochmalige Bestrafung \"wegen derselben Tat\"\nsei unzulässig.\n\nDiese Betrachtungsweise enthält mehrere Rechtsfehler.\n\nJede Einzelhandlung des - von der Strafkammer offensichtlich als eine fortgesetzte Tat beurteilten -\n\n-6-\n\nv\n\n.6-\n\nBetrug e s begann damit, daß der Angeklagte bei der\nBraunschweigischen Staatsbank unrichtige Warenbestandsmeldungen und \"frisierte\" Bilanzen vorlegte oder\nvorlegen ließ. Dies e seine Jillensbetätigungen sieht\nauch die Strafkammer nicht als Ausführungshandlungen der\nSteuerhinterziehung oder der unordentlichen Buchführung\nan. Den Tatbestand des § 240 Abs.1 Nr.3 KO hält das Landgericht durch \"die falschen Jahresbilanzen\", die \"Nichtverzeichnung der Einnahmen aus den jahrelangen Schwarzgeschäften\" und die \"in den Büchern der GmbH nicht verzeichneten Ausgaben der aus den Schwarzgeschäften gewonne-I nen Gelder\" für verwirklicht (UA S.8). Die Steuerhinterziehungen hat der Angeklagte ausgeführt durch die auf der\nunvollständigen Buchführung beruhenden \"Meldungen und\nZahlungen an das Finanzamt\" und die Vorlegung der unvollständigen Bücher bei der Steuerprüfung, welche Beamte des\nFinanzamts im Januar 1953 bei der GmbH vornahmen. Da es\nsich hier bei der Verwirklichung der verschiedenen gesetzlichen Straftatbestände jedesmal um verschiedene Willensbetätigungen handelt, kommt Tateinheit der anderen Straftaten mit den betrügerischen Täuschungshandlungen gegenüber der Staatsbank nur unter dem Gesichtspunkt der sogenannten \"natürlichen Handlungseinheit\" in Betracht. Eine\nÜ solche wird aber nicht schon durch etwaige G1 ei c hzeitigkeit der Willensbetätigungen hergestellt,\nwenn jede von ihnen - wie hier - ihren besonderen ursächlichen Verlauf nimmt (RGSt 32,139; 57,177,178). Auch die\nEinheitlichkeit des Z i el ee s mehrerer strafbarer\nHandlungen verbindet sie nicht zu einer Tateinheit, wenn\nsie zeitlich auseinanderfallen und in sich wesensverschieden sind (RGSt 58,113,116). Vn einer Tat im Sinne\ndes § 73 StGB kann nur die Rede sein, wenn der Täter den\nauf die Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten einheitlichen Willen durch eine Mehrzahl gleichgearteter $kte betätigt und diese einzelnen\n\n- 1 -\n\n- 7-\n\nBetätigungen auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen\nZusammenhanges für einen Außenstehenden erkennbar derart\nzusammengehören, daß sie nach der Auffassung des Lebens\nei ne Handlung bilden (BGHSt 4,219; 10,230).\n\nLegt man diese Maßstäbe hier an, so wird schon\nzweifelhaft, ob das Beruhen der Meldungen und\nZahlungen an das Finanzamt auf der unvollständigen Buchführung und das ersichtlich einem ganz neuen Entschluß\nentspringende Vorlegen der unvollständigen Geschäftsbücher\nbei der Steuerprüfung im Jamuar 1953 zur Annahme einer\nTateinheit zwischen den Steuerhinterziehungen des Angeklagten und einem etwaigen Vergehen nach § 240 äbs.1 Nr,3 KO\nausreichen, Das bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil\nder festgestellte Sachverhalt auf keinen Fall ausreicht,\num die unordentliche Buchführung und den Betrug zum\nNachteil der Staatsbank als eine natürliche Handlungseinheit aufzufassen. Die dazu von der Strafkammer gegebene\nBegründung, daß \"dic falschen Jahresbilanzen, die zur\nBuchführung gchören, cinen Teil der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten darstellten\", ist aus mehreren’ Gründen\nbedenklich. |\n\n1. Nicht jede Jahresbilanz, die einem Kreditgeber\nvorgelegt und nur zu diesem Zwecke hergestellt wird,\ngehört zu den Handelsbüchern im Sinne der §§ 239 ff KO. )\nNach §§ 38 und 6 HGB war die GmbH verpflichtet, Bücher\nzu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die IJage\nihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger\nBuchführung ersichtlich zu machen. Für eine Verletzung\ndieser Pflicht wäre der Angeklagte nach § 83 GmbHG in\nVerbindung mit § 240 Abs.1 Nr.3 KO strafrechtlich verantwortlich, Er wird wie der Gcemeinschuldner für die von ihm\nzu vertretenden Mängel der Buchführung zu dem Zweck strafrechtlich haftbar gemacht, die Gläubiger der GmbH vor den\nNachteilen zu schützen, dic ihnen aus der mangelnden\n\n-8-\n\n—\n\n—\n\n-8-\n\nÜbersicht über den Vermögensstand der GmbH zur Zeit der\nKonkurscröffnung erwachsen können (BGH 3 StR 434/53 vom\n26.Mai 1954; 5 StR 128/55 vom 12.Juli 1955). Dice Anfertigung einer zur Täuschung eines Kreäitgebers bestimmten\n\nJahresbilanz, die niemals oder zur Zeit der Konkurseröffnung nicht mehr ein Teil der Gesamtbuchführung war,\nist keine unordentlichce Buchführung im Sinne’ des § 240\nAbs.1 Nr.3 KO. Ob die \"jährlichen Bilanzen, die sich die\nBank vorlegen ließ\", in diesem Sinne zur Zeit der Konkurseröffnung ein Teil der zusammenhängenden Buchhaltung der\nGmbH waren, ist dem Urteil nicht zu entnehnen.\n\n2. Sollte dies aber der Fall sein, so wird das\nBestehen einer natürlichen Handlungseinheit zwischen. den\ninnerbetriceblichen Anordnungen des Angeklagten,\nsolche falschen Bilanzen als Teil der in sich zusammenhängenden Buchführung anzufertigen, und der Vorlage\ndieser Bilanzen auf Anforderung der Bank aus tatsächlichen\nGründen sehr zweifelhaft. Es fehlt jede Feststellung\nüber einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang\nzwischen diesen beiden Willensbetätigungen des Angeklagten.\nWenn er etwa, wie nach den Gründen des Urteils vom\n25.Januar 1957 (UA S.3,5 und 11) möglich ist, in seinen\nBilanzen seit der Währungsumstellung des Jahres 1948\nhöhere Warenbestände als vorhanden angab, um den aus der\nVorwährungszeit stammenden Mehrbestand von 1100 Doppelzentnern Getreide und dessen wiederholten Umsatz in den\nJahren von 1948 bis 1952 zu verheimlichen und dadurch\nUmsatzsteuer zu hinterziehen, so würde schon dieser völlig\nandere Zweck der falschen Bilanzierung es bei natürlicher\nBetrachtungsweise ausschließen, daß das spätere Vorlegen\ndieser Bilanzen bei der Bank damit in natürlicher Handlungseinheit stände. .\n\n3, Tateinheit des Vergehens dcr unordentlichen Buch\nführung ergibt sich entgegen der Meinung des Landgerichts\n\n- 9 -\n\nauch weder mit den Steuerhinterziehungen, noch mit dcm\nBetruge daraus, daß die einzelnen Verstöße nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3,26) eine\ngesetzliche Einheit bilden. Der Bundesgerichtshof nimmt\ndies an, weil mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht in ihrer Gesamtheit die Buchführung unordentlich\nmachen und überdies der Täter hierfür durch ein fort- |\n\ndauerndes Unterlassen bis zum Tage der Konkurseröffnung\nverantwortlich ist. Der Täter hat durch Eintragung\nunrichtiger oder Unterlassung der Eintragung richtiger\nBuchungen einen andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen, den er bewußt aufrechterhält. Das zeitliche l\nZusammenfallen andersartiger strafbarer Handlungen mit\neinem Dauerdelikt solcher Art genügt nicht, um eine Tateinheit zwischen ihnen herzustellen. Das hat schon das\nReichsgericht in Fällen entschieden, in denen während\n\nder Dauer der Begehung eines Hausfriedensbruchs eine.\nNötigung oäcr ein Sittlichkeitsverbrechen begangen wurde\n(RGSt 32,137; 54,288,289 unter 3).\n\n4. Daß die monatlichen, bei der Bank eingereichten,\nüberhöhten Bestandsmeldungen Teil der\nBuchhaltung der GmbH gewesen seien, scheint auch das\nLandgericht nicht anzunehmen. Dafür spricht auch tatsächlich nichts. Diese Täuschungshandlungen sind also N)\nschon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Betrug des\nAngeklagten und sein etwaiges Vergehen nach § 240 Abs.1 Nr.\n\nl u.3 KO als tateinheitlich begangen zu bewerten.\n\ntun ist allerdings, wie schon ausgeführt, der Begriff\n\nder \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO weiter als der sachlichrechtliche Begriff der \"Handlung\" im Sinne des § 73 StGB.\nIn Ausnahmefällen kann die \"Tat\" im Sinne eines innerlich\nzusammenhängenden historischen Vorgangs rechtlich mehrere\nselbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB umfassen.\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Bei\nnatürlicher Bet rachtungsweise bestcht kein Sinneszusammen-\n\nhang\n\n- 10 -\n\nzwischen dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem\nFinanzant, das zu seiner Bestrafung wegen Steuerhinterziehung geführt hat, und seinen betrügerischen Handlungen\ngegenüber der Braunschweigischen Staatsbank.\n\nNach alledem ist das Urteil des Landgerichts in dem\ndurch die Revisionsamträge beschränkten Umfang aufzuheben.\n\nSollte die Strafkammer nach erneuter Hauptverhandlung\nzur Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil\nder Braunschweigischen Staatsbank kommen, so wäre gemäß\n8§ 79 StGB mit der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen übermäßigen Aufwandes eine Gesamtstrafe zu\nbilden. Daß die Voilstreckung dieser Strafe im Urteil\nvom 9.September 1957 zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\nsteht dem nicht entgegen (vgl.BGHSt 7,180; 9,385).\n\nDie Entscheiduns entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Sliemer\n\nBörier Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-37-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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