{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-03_5_StR_179_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"5 StR 179/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/58\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizer Erich T EEE zus LEE\ngeboren sEEEEEEED 1915 ir Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 7.November 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 7.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit’sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 —-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Raubes in zwei Fällen und wegen\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJ hren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolse.\n\n1. Die auf § 244 Abs.2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision\nentgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die\nBeweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht\nzur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen\nkönnen und sollen (BGHSt 2,168).\n\n2. Die Beweiswürdigung des Urteils kann auch nicht\netwa als denkgesetzlich fehlerhaft mit der Begründung\nangegriffen werden, der Tatrichter habe in allen drei\nFällen zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugen Bi,\nBED on: KB geprüft und bejaht, aber verkannt, daß\nsie nicht Tatzeugen seien, und nicht erörtert, ob die\ndiesen Zeugen gegebenen Schilderungen der Opfer selbst\nglaubhaft seien. Daß das Schwurgericht von der Wahrheit\ndieser Schilderungen überzeugt war, ergibt sich aus dem\nUrteilszusammenhang, insbesondere auch daraus, daß es die\nnäheren Umstände erwähnt, unter denen die Betroffenen die\nunmittelbar vorher an ihnen begangenen Straftaten des Angeklagten den Zeugen erzählt haben, Da der Tatrichter von\nder Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt war, ist\nfür die Anwendung des Satzes, daß Zweifel am Ergebnis der\nBeweisaufnahme zugunsten des Angeklagten gehen, kein Raum,\n\n3.Zurr Sachrüge führt die Verteidigung im\nübrigen nur aus, daß sie \"bei der Strafzumessung eine\nlaesio enormis\" beanstande, d.h. geltend machen wolle, die\n\n-3-\n\n5.\n\nStrafe sei in so hohem kaße unverdient hart, daß si= nicht\nmehr als gerechte Sühne oder Vergeltung für Tat- und Täterschuld erscheine. Davon kann mit Rücksicht auf den gesetzlichen\nStrafrahmen der §§ 249 und 255 StGB und die Roheit der\n\nTaten des Angeklagten gegenüber wehrlosen Häftlingen bei\n\nden verhängten Einzelstrafen von einmal vier Jahren und\nzweimal zwei Jahren Zuchthaus nicht die Rede sein.\n\n4. Auch die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte\nsachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDas gilt auch von der Anwendung des § 249 StGB auf\ndas gewaltsame Herausbrechen der goldenen Brücke aus dem\nMunde des Häftlinges CE und deren Wegnahme. Nach der\nin der Rechtslehre überwiegenden Meinung hören allerdings\ngoldene Plomben und Brücken, sobald sie durch festes Einfügen ein Teil des natürlichen menschlichen Gebisses geworden\nsind, auf, \"frende bewegliche Sachen\" im Sinne des § 242 StGB\nzu sein, weil der lebende menschliche Körper nicht Gegenstand\nvon dinglichen Rechten und auch nicht \"Sache!\" im Sinne des\nStrafrechts sein könne. Aber auch wenn man sich dieser\nAnsicht anschließt, ist das Verhaiten des Angeklagten\ngegenüber Gebhardt als Raub zu beurteilen, Im Schrifttum\nwird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, daß abgetrennte\nnatürliche Teile des menschlichen Körpers, wie z.B. der\nabgeschnittene Zopf, nicht ohne weiteres in das Eigentum\ndessen fielen, zu dessen Körper sie bis dahin gehört haben,\n“ sondern daß diesem daran nur ein ausschließliches Aneignungsrecht zustehe (vgl. Frank, StGB 18.Aufl. Anm. III\n2e zu § 242 und, ihm folgend, v.Liszt-Schmidt, Lehrbuch des\nDeutschen Strafrechts 25.Aufl. § 127 Fußnoten 4 und 6).\nDie ganz überwiegende Lehrmeinung aber spricht jener Person\nden Erwerb des Figent::ims ohne eine besondere Aneignungshandlung schon vom Augenblick der Trennung vom Körper an\nzu (vgl.2.3. Schönke-Schröder, StGB 8.Aufl. Ann. III 3c,\n\n-4-\n\nOlshausen, StGB 12.Aufl. Anm.6, Dreher-Maassen, StGB.\n\n2.Aufl. Anm.2c zu § 242 StGB; IK 8.Aufl. Vorbemerkung\n\nBI 3 ver § 242; Mezger, Studienbuch Bes.Teil 5.Aufl. S.118;\nBinding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Bes.Teil\nBd.1l 2.Aufl. S.258; Oertmann in LZ 1925,511).\n\nAuch für die strafrechtliche Betrachtung bestimmt sich\ndie Frage, wann und wie Eigentum an einer Sache erworben\nwird, ausschließlich nach bürgerlichem Recht (BGHSt 6,\n377,378; Maurach, Dt.Strafrecht Bes.Teil 2.Aufl. § 26\nII A 2a; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen\nDenken. 1938,.5.291 f.). Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält\nkeine ausdrückliche Bestimmung über das rechtliche Schicksal\nabgetrennter Körperbestandteile. Deswegen hält Frank (aa0)\neinen Aneignungsakt für nötig und den abgetrennten Körperbestandteil bis dahin für herrenlos, weil sich die gegenteilige herrschende Ansicht \"auf keinen besonderen Rechtssatz berufen kann\". Dem hält Binding (aaO Fußnote 2) entgegen, dieser Rechtssatz fehle in Gesetzesrecht\nin der Tat; er gehöre aber \"wie so oft, dem ungesetzten Rech t an'!. Dazu kann darauf verwiesen\nwerden, daß dieser Rechtssatz auch schon im gemeinen Recht\nallgemein als geltend behandelt wurde (vgl. Mittelstein,\n\nGA 34,172,176 unter Hinweis auf Jhering und Dernburg:\nderjenige, von dem der betreffende Teil getrennt wird, sei\n\"offenbar auch der naturgemäße Eigentumsberechtigte; es\nwäre töricht anzunehmen, daß etwa Okkupation entscheiden\nsollte). Oertmann (aaO Sp.511,512) findet die von Frank\nvermißte rechtliche Begründung des unmittelbaren Figentumserwerbs gerade in der rechtlichen Grundanschauung, die\nzur Ablehnung eines Eigentums am eigenen Körper führt; das\nberuhe nicht etwa darauf, daß der Körper uns rechtlich\nfernerstehe, als die uns gehörigen Sachen, sondern ungekehrt gerade darauf, daß er \"die unabtrennbare und unverlierbare Leiblichkeit unseres eigenen Ich\" bilde. Diese\n\n-5-\n\n-5-\n\n\"Intensität\" sei nehr als das weitestgehende Herrschaftsrecht. Aus diesen, auch rechtlich anerkahnten, noch viel\n\n. engeren Zusammenhang zwischen dem Rechtsträger und seinem\nKörper folge die Begründung seines Eigentumserwerbs schon\n\nin dem Augenblick, in dem Teile des Körpers .durch die\nTrennung geeignet werden, Gegenstand besonderer Rechte zu\nsein. Palandt hält den Rechtsgedanken des § 953 BGB hier\n\nfür anwendbar (BGB 17.Aufl. Anm.2 zu § 90). Nach jener\nVorschrift’ gehören u.a. Bestandteile einer Sache \"auch nach\nder Trennung dem Figentümer der Sache\". Nun ist allerdings\nweder der menschliche Körper eine Sache, . noch der Mensch\ndessen Figentümer. Aber die entsprechende Anwendung dieser\nVorschrift auf abgetrennte Bestandteile des menschlichen\nKörpers erscheint gerade von dem zutreffenden Grundgedanken\nOertmanns aus als zulässig, daß die Ungeeignetheit des\nmenschlichen Körpers, Gegenstand dinglicher Rechte zu sein,\ndie Kehrseite der stärksten Beziehung zwischen Persönlichkeit\nund Substanz, nämlich des Rechtes der Persönlichkeit ist,\nund daß aus diesem umfassenden Persönlichkeitsrecht auch das\nEigentumsrecht stammt.\n\nFrank hält (aa0) in derartigen Fällen die Bestrafung\nwegen Diebstahls für \"um so weniger gerechtfertigt, als sich\nregelmäßig der Verletzte nicht an seinem Eigentum, sondern\nan seinem Körper getroffen fühlen wird\". Das trifft gerade\nbeim Verlust von Goldplomben oder -brücken oft nicht zu;\nes ist bekannt, daß derartige Goldteile häufig bei einer\nneuen Zahnbehandlung wieder verwendet und ihr Wert dem\nPatienten vom Zahnarzt gutgebracht wird. Im übrigen verkennt\nFrank, daß der Wesensgehalt des Verbrechens sich keineswegs\nin der Verletzung eines Finzelinteresses erschöpft, sondern\ndaß das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des\n. Täters gewertet werden muß (BGHSt 2,364,368). Gerade im\nvorliegenden Fall aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die\nvom Angeklagten betätigte habgierige Gesinnung und seine\n\n-6-\n\n-6 -\n\nGefährlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung sich in\neinem Verhalten offenbart hat, das dem gesetzlichen Tatbestande des Raubes entspricht, Wer zum Krüppel geschossen\nwird von einem Täter, der ihm nur eine geringe Beute\nabnehmen konnte, wird sich auch vor allem an seinem Körper\nund weit weniger an seinem Eirentum getroffen fühlen;\ntrotzdem besteht kein Zweifel daran, daß der Täter nach\n\n88 249,251 StGB zu bestrafen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-179-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 953","ref_norm":"953","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-179-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.842223+00:00"}}