{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-03_5_StR_163_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"5 StR 163/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2221 055\n\nStR 163/58\nalts 5 StR 29/56)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zahnarzt Hans <S (EEE zu: cm\ngeboren an EEE 1910 in SE rrei: Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 25.November 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen. ’\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu drei Jahren unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Folgende Verfahrensbeschwerde greift durch.\n\nDer Verteidiger hat den Hilfsamtrag gestellt, den Obermedizinalrat Dr.Schwellnus als Sachverständigen darüber zu\nvernehmen, daß die Menge an Chromsäure, die Lieselotte Di\nzu sich genommen hatte, unbedingt tödlich wirken mußte und\neine Rettung, gleichgültig mit welchen Mitteln, aussichtslos\nwar.\n\nDas Schwurgericht lehnt dies in den Urteilsgründen mit\nder Begründung ab, durch das Gutachten des Sachverständigen\nProfessor Dr.Rommeney sei das Gegenteil schon erwiesen. Dieser\nSachverständige habe die nötige Sachkunde und sei in seinem\nGutachten ohne Widersprüche von zutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen. Die Begründung des Beweisamtrages\nbiete auch keine Anhaltspunkte dafür, daß dem vorgeschlagenen\nSachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügun;\nständen (UA S.24,25).\n\nHierin sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung und eine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht.\n\na) Der zweite dieser beiden Gesichtspunkte trifft zu.\n\nNach § 244 Abs.2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme,\num die Wahrheit zu erforschen, von Amts wegen auf alle\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind. Diese Aufgabe kann den\nTatrichter ausnahmsweise auch dann nötigen, einen weiteren\nSachverständigen zu hören, wenn er einen dahingehenden\nBeweisamtrag mit der Begründung ablehnen könute, das\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nGegenteil der Beweisbehauptung sei schon durch ein früheres\nGutachten erwiesen. In einem solchen Falle hat seine\nAufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO den Vorrang vor\nseiner Befugnis, einen Beweisamtrag nach § 244 Abs.4 Satz 2\nStPO zurückzuweisen (BGHSt 10,116)..So liegt es hier.\n\nIn einer früheren Hauptverhandlung, die zu dem später\naufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 30.Juni 1955 geführt\nhatte, war außer dem Professor Dr.Rommeney auch der Obermedizinalrat Dr.Schwellnus als Sachverständiger gehört worden.\nBeide waren damals laut den Gründen des Urteils vom 50.Juni 1955\nübereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aussichten\nauf einen nicht tödlichen Ausgang der Vergiftung auch dann\n\"äußerst gering\" gewesen wären, wenn Lieselotte TB sofort\nin ein Krankenhaus aufgenommen worden wäre; die Behandlung\nhabe nach den neuesten Erfahrungen und den letzten Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft in nicht mehr als 20 v.H.\nsolcher Fälle Erfolg. Das Schwurgericht hatte daher damals\nden ursächlichen Zusammenhang verneint und den Angeklagten\nnur wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB\nverurteilt. |\n\nIn der neuen Hauptverhandlung haben sich Professor\nDr.Rommeney und als sachverständiger Zeuge der ebenfalls\nschon früher gehörte Stationsarzt Dr.Sämann laut den Urteilsgründen dahin geäußert, die Schädigung der inneren Organe,\ninsbesondere der Nieren, sei noch nicht so weit fortgeschritten\ngewesen, daß ein tödlicher Ausgang der Vergiftung un -\nvermeidb ar gewesen wäre. Unmittelbare Todesursache\nsei auch \"kein Nierentod, sondern ein Kreislauftod\" gewesen.\nProfessor Dr.Rommeney hat weiter ausgeführt, die Kreislaufstörungen hätten bei geeigneter schneller Behandlung mit\nSicherheit behoben werden können. Er ist \"zu dem Ergebnis\ngekommen, daß der Vergiftungsprozeß durch Nichtinanspruchnahme ärztlicher Hilfe einen ungünstigen Verlauf genommen\nhat und daß die | bei rechtzeitiger. ärztlicher Hilfe\n\n- 4 -\n\nnn\n\n-4-\n\ndurchaus zu retten gewesen wäre, ferner\ndaß eine Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe am Sonntag abend,\nd.h. nach dem Eintreten der erheblichen Verschlechterung\nim Befinden der DEE, noch rechtzeitig gewesen wäre\"\n\n(UA S.24).\n\nAus diesen Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere\nden hier hervorgehobenen Ausdrücken, ergibt sich zwar, daß\nschnelles ärztliches Eingreifen nicht aussichtslos, der Tod\nalso nicht \"unvermeidbar\", eine Rettung vielmehr noch\n\"möglich\" (UA S.24) war. Der Sachverständige stellt es aber\ndamit nicht als völlig sicher, sondern nur als wahrscheinlich\nhin, daß der tödliche Ausgang des ganzen Vergiftungsprozesses\ndurch eineerfolgreiche Bekämpfung der Kreislaufstörungen\ntatsächlich abgewendet worden wäre.\n\nDer nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen arbeitende\nund denkende Arzt kann allerdings in aller Regel nur eine\nmehr oder weniger große Fahrscheinlichkeit darüber aussprechen,\n\n‚wie eine bestimmte Krankheit unter anderen Bedingungen verlau-\n\nfen wäre. Es ist Sache des Richters, ob er mit Hilfe eines\nsolchen naturwissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsurteils,\nauch wenn es etwa mit einem Prozentsatz ausgedrückt wird,\neine Gewißheit, d.h. die richterliche Überzeugung gewinnt,\ndie § 261 StPO verlangt (vgl. BGH v. 7.September 1954 bei\nDallinger MDR 1955, 18 zu § 261 StPO). Die mehr oder weniger\ngeringe Spanne, die naturwissenschaftlich unbeweisbar ist\nund unbewiesen bleibt, braucht ihn nicht zu hindern, den\nBeweis im strafverfahrensrechtlichen Sinne als erbracht\nanzusehen. Denn dieser ist seinem Wesen nach ein historischer\nBeweis. Er mus sich zwar in vielen Fällen des naturwissenschaftlichen Beweises bedienen, ist aber auch dann\ngrundsätzlich nicht auf ihn allein angewiesen. Entscheidend\nbleibt die Lberzeugung, die der Richter zwar nicht aus\nbloßen Gefühlen herzuleiten, aber aus dem gesamten tatsächlichen Ablaufe, dem sogenannten Inbegrif? der Verhandlung\n\n-5-\n\nzu schöpfen hat.\n\nWenn der Richter in dieser ‘eise die Lücke, die der\nnaturwissenschaftliche Beweis läßt, kraft seiner Überzeugung\nüberbrückt, muß er mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt\nverfahren. Er ist dann zwar keineswegs grundsätzlich verpflichtet, auf einen angebotenen Gegenbeweis durch einen\nanderen Sachverständigen einzugehen, kann dazu aber durch\nseine Aufklärungspflicht genötigt sein. Das hängt vom\neinzelnen Fall ab.\n\nHier hatte der Sachverständige Professor Dr.Rommeney sich\nwesentlich anders geäußert als früher. Auf den Seiten 19, 20\nseiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.Tebruar 1955\n(Bd.II B1.79, 79 .R.d.A.) hatte er nur erklärt, es könne\n\"keineswegs als erwiesen angesehen werden, daß die Nierenschädigung sich auch bei einer sofortigen und energischen\närztlichen Behandlung unter wirksamer Unterstützung des\nganzen Kreislaufes so katastrophal auswirken mußte, wie es\nin vorliegenden Falle tatsächlich geschehen ist\"; ‘auch bei\nVergiftungen mit großen toxischen Dosen, die nach den allgemeinen Erfahrungen als tödlich angesehen werden müßten,\nseien Heilungen noch \"möglich\", wenn eine schnelle und\nzielstrebige Therapie betrieben werde; man könne daher\n\"keineswegs in jedem Falle\" von vornherein sagen, daß eine\nhohe und im allgemeinen tödlich wirkende Giftmenge auch im\nbesonderen Falle zum Ableben führen \"müsse\". ür war damit\nder Auffassung des Obermedizinalrats Dr.Schwellnus entgegengetreten, der auf S.5 seiner schriftlichen Ausführungen\nvom 28.August 1954 (Bd.II BI.51 d.A.) die Rettungsaussichten\nungünstiger beurteilt hatte. Diese wurden aber in der Hauptverhandlung, die zum Urteil vom 30.Juni 1955 führte, von\nbeiden Sachverstündigen als \"äußerst gering\" bezeichnet, wie\naus den Gründen des damaligen Urteils hervorgeht.\n\nUnter diesen Umständen ging es rechtlich nicht an, daß\ndas Schwurgericht die, wenn auch geringen, ärztlich-naturwissenschaftlichen Zweifel, die das Gutachten des Professors\n\n- 6 -\n\n- 6 -\n\nDr.Rommeney in der neuen Verhandlung immerhin erkennbar\noffen ließ, kraft richterlicher Überzeugung schloß, den\nBeweis also als schon geführt ansah, ohne auch den Obermedizinalrat Dr.Schwellnus wieder zu hören. Es mußte sich\nihm aufdrängen, die beiden Sachverständigen, die früher\n\nim Ergebnis die gleiche Auffassung vertreten hatten,\neinander gegenüberzustellen, nachdem Professor Dr.Rommeney\nvon dieser Ansicht abgerückt und nunmehr sogar wesentlich\nüber seine ursprüngliche schriftliche Äußerung hinausgegangen war. Von einem Meinungsaustausch der beiden Ärzte\nvor dem Schwurgericht war ein wichtiger Beitrag zur Bildung\nder richterlichen Überzeugung zu erwarten. Diese Möglichkeit auszunutzen, war der Tatrichter bei der besonderen\nLage, die sich hier ergeben hatte, auf Grund seiner Aufklärungspflicht gehalten. Das hat er unterlassen.\n\nb) Auf diesem Nangel kann das Urteil beruhen.\n\nAllerdings liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen\nder Unterlassung des Angeklagten und dem Tode der Lieselotte\nDEE nicht nur dann vor, wenn es den Ärzten gelungen wäre,\ndie Kranke zu retten. Er ist vielmehr schon dann vorhanden,\nwenn rechtzeitige ärztliche Eingriffe ihr Leben verlängert\nhätten (vgl.S.7 des Urteils des Senats vom 8.Mai 1956).\n\nDer Inhalt des Urteils mag dafür sprechen, daß sie\ndies erreicht hätten. Denn die Kreislaufstörungen, die die\nunmittelbare Todesursache waren, hätten \"mit Sicherheit\nbehoben werden können\" (UA S.23). Es liegt nahe, daß dadurch\nder Ablauf des ganzen Vergiftungsprozesses jedenfalls verzögert worden wäre, unabhängig von der Frage, ob sich ausschließen läßt, daß er schließlich doch zum \"Nierentod\"\ngeführt hätte.\n\nGleichwohl muß das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden. Denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob\ndie Unterlassung des Angeklagten den Tod der Lieselotte\nDEE herbeigeführt oder nur beschleunigt hat. Diese Frage\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nbetrifft den strafrechtlichen Erfolg des fahrlässigen\nVerhaltens und damit den Umfang der strafbaren Handlung,\nalso die Grundlage des Schuldspruchs.\n\n2. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der\nSenat nicht einzugehen.\n\n3. Dasselbe gilt von der Sachrüge.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-163-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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