{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-03_5_StR_159_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"5 StR 159/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SSR 190/58 2221 054\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Günter W HE a.s ve,\ngeboren am EEE 932 in TUE Kreis Va,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 15.Januar 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n)\n\n- ? —-\n\nGründesz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch.\n\nMit Recht rügt die Revision, die Strafkamer habe ihre\nPflicht, gemäß § 244 Abs.2 StPO den Sachverhalt von Amts\nwegen aufzuklären, dadurch verletzt, daß sie KB und\nSCHE nicht darüber als Zeugen vernommen habe, ob\nder Angeklagte bei Abfassung des UA Seite 3/4 wörtlich\nwiedergegebenen undatierten Schreibens der Zeugin Hi\nzugegen gewesen ist.\n\nDas Urteil steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit in\nerster Linie der Zeuein HE, bis zu einem gewissen\nGrade auch des Zeugen KalB. Die Zeugin I] hatte ein\nerhebliches Interesse am Ausgang des Strafprozesses, weil\nsie in dem Unterhaltsprozeß als Zeugin das Gegenteil\nbekundet hatte wie der Angeklagte; der Zeuge Kap ist der\nuneheliche Vater des Kindes der Zeugin HB: Alles,\nwas für oder gegen die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen\nspricht, mußte bei der Sachlage mit besonderer Sorgfalt\ngeprüft werden.\n\nDie Urteilsfeststellungen schließen es aus, daß der\nAngeklagte selbst etwa zugegeben hätte, bei Abfassung des\n‚erwähnten Schreibens zugegen gewesen zu sein. Die diesbezügliche Feststellung des Urteils kann daher nur auf den\nAngaben der Zeugin Hip, eventuell zusätzlich des-Zeugen KalBals Zeugen vom Hörensagen beruhen. Für die\nFrage der Glaubwürdigkeit der Zeugin HE konnte es von\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nwesentlicher Bedeutung sein, ob sie hinsichtlich der\nEntstehung dieses Schreibens die Wahrheit gesagt hat.\nZweifel daran, ob der Angeklägte bei der Abfassung des\nSchreibens zugegen gewesen sein könne, mußten sich hier\nfür das Gericht insbesondere daraus ergeben, daß der Angeklagte von Ende 1951 bis August 1954 nach den Urteilsfeststellungen in der Ostzone war, während: das Schreiben\nnach seinem Inhalt in der Zeit von Ende Dezember 1951 bis\nAnfang Juli 1952 abgefaßt sein muß. In dem Schriftstück\n\nist davon die Rede, daß die Zeugin HB am 24.Dezember 1951\n\nwit K@iverkehrt hat, daß sie anschließend dem Kapiwdies\ngestanden und ihm Besserung versprochen hat, und daß dann\nanschließend ein neuer Arbeiter, offenbar Schwaninger, gekommen ist, mit dem sie am zweiten Tage seiner Anwesenheit\nverkehrt hat. Das Schriftstück ergibt weiter, daß es vor der\nGeburt des Kindes abgefaßt worden ist; das Kind ist an\n10.Juli 1952 geboren.\n\nDie Vernehmung von KB una SC darüper, wann\ndas Schriftstück geschrieben ist, ob der Angeklagte dabei\n\nwar und wie er sich bejahendenfalls dabei verhalten hat,\nkönnte wesentliche Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der\n\nZeugin HB zeben.\n\nIn der Nichtverhehmung der beiden Zeugen liegt daher\nein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO, der zur Aufhebung des\n. Urteils führen muß.\n\n'In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß\nes sich in der neuen Hauptverhandlung empfiehlt, auch abgesehen- von der Fräge der Anwesenheit des Angeklagten, die\nEinzelheiiondes'erwähnten Schreibens bei der Untersuchung.\nder Glaubwürdigkeit der Zeugen ns Kati genau\nzu prüfen: Nach den bisherigen Feststellungen hat die Zeugin\n\nHOEEEEED acıı Zeugen Ko den Verkehr mit dem Angeklagten\nerst zugegeben, als dieser ihr dies auf. den Kopf zusagte.\n\n-4-\n\n-A-\n\nKap ist nach den Feststellungen zu dem Verdacht dadurch\ngekommen, weil ihm bekanntgeworden war, daß die Zeugin\nHOEEEEED Männern leicht zueär lich war, und daß sie mit\nKuna SCHE zeschlechtlich verkehrt hatte. Nach\ndem Schreiben hat aber die Zeugin HD den Kap den\nVerkehr mit dem Angeklagten bereits gestanden, ehe sie mit\nKm und SC verkehrt hatte; Kill hat auch nicht\ndurch Dritte davon erfahren, daß die Zeugin FED nit\nKB un: SCHERE verkehrt hatte, sondern sie hat ihm den\n\nVerkehr mit KB auch vor dem Verkehr nit Sue\n\neingestanden.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die\nSache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes\nGericht zu verweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-159-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-159-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.803773+00:00"}}