{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-03_5_StR_135_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"5 StR 135/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/58\n\n2221 072\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrmann Iucien 1 GEEEEEEEEEEp ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am NEE 1924 ir DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im wiederholten Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 15.Januar 71958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im wiederholten\nRückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine\nSicherungsverwahrung angeordnet sowie ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hatte am 31.Juli 1957 mit dem inzwischen verstorbenen Adolf R@MB und dem als Zeugen\nvernommenen HE in einer Gastwirtschaft gezecht.\nAnschließend ging der Angeklagte mit RÜMEMWB in den sogenannten Rosengarten, wo er sich mit ihm auf eine Bank\nsetzte, wobei sich zeitweise Hi und zwei andere\nPersonen zugesellten. RW ist am selben Abend tot in\nder Nähe dieser Bank aufgefunden worden, wahrscheinliche\nTodesursache ist ein Schädelbasisbruch infolge eines\nSturzes.\n\nDie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe\n(zeitlich nach dem Verlassen der Gastwirtschaft) aus der\nBrieftasche des RB einige Geläscheine in der Absicht\nder Zueignung entnommen. Nähere Feststellungen darüber,\nwie der Angeklagte dies getan hat, hat die Strafkammer\nnicht treffen können. Sie hält die Einlassung des IAngeklagten nicht für widerlegt, als FEB und er auf dem\nWege von der Gastwirtschaft die beiden Stufen zum Rosengarten hinabgestiegen seien, sei die Brieftasche des\nRG auf die Erde gefallen, er, der Angeklagte habe\ndie Brieftasche sofort aufgehoben, unmittelbar danach\naus ihr die Banknoten entnommen und die Brieftasche, als\ner mit RB wieder auf der Bank saß, in eine Tasche\n\n- 3-\n\n- 3—-\n\ndes von Fiililletragenen Jacketts gesteckt. RO, der\nstark angetrunken gewesen sei, habe von alledem nichts\ngemerkt.\n\nVon dieser Einlassung ausgehend würdigt die Strafkammer die Tat des Angeklagten als Dicbstahl. Sie führt\naus, Rillöhabce Gewahrsam an der Brieftasche und damit\nauch an den in ihr befindlichen Geldscheinen gehabt, als\nder Angeklagte das Geld weggenommen habe. Dem stehe der\nUmstand nicht entgegen, daß die Brieftasche mit den Geldscheinen dem Ri vorher entfallen sei und Rewe das\nnicht bemerkt habe. Denn durch den Fall der Brieftasche\nauf den Erdboden sei dem FillWnicht die Möglichkeit\ngenommen worden, die totale Sachherrschaft über die\nBrieftasche und ihren Inhalt jederzeit auszuüben. Diese\nMöglichkeit sei ihm auch nicht in den ein bis zwei\nSekunden genommen gewesen, die nach dem Fall der Brieftasche auf den Boden bis zu dem Zeitpunkt vergangen\nseien, in dem der Angeklagte die Brieftasche aufgehoben\nund ihr die Geldscheine entnommen habe. Denn in dieser\nkurzen Zeit habe sich der auf die Sitzbank zugehende\nREED Höchstens 3 m von der Stelle, an die die Brieftasche gefallen sei, entfernt. Durch diese nur kurze\nräumliche Entfernung sei dem RW bei natürlicher\nBetrachtung nicht die Möglichkeit genommen gewesen, die\nBricftasche und ihren Inhalt zu beherrschen.\n\nII.\n\nDie Verurtcilung wegen schweren Rückfalldiebstahls\nist bei der Sachlage nicht frei von Rechtsirrtum. Die\nStrafkamner legt der rechtlichen Beurteilung die Einlassung des Angeklagten zugrunde, die sie nicht für\nwiderlcgt hält, von deren Richtigk.it sie aber auch\nnicht überzeugt ist. Eine nur nicht widerlegte Einlassung darf aber nicht zu Ungunsten des Ingeklagten verwertet werden. Mit Sicherheit läßt sich dem Urteil nur\n\n- 4 -\n\n-A-—-\n\ndie Überzeugung der Strafkanmer entnehmen, daß der 4ngeklagte die Scheine ohne Zustimmung des Fiiliipan sich\ngenommen, sie sich also rechtswidrig zugeeignet hat. Daß\nder Angeklagte aber dabei den Gewahrsam des RB scbrochen hat, entnimmt die Strafkammer nur der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer durfte\naber zu diesem Ergebnis nur kommen, wenn sie die Überzeugung gewonnen hatte, daß jede Möglichkeit ausgeschlossen war, der ängeklagte könne die Geldscheine anders als\ndurch Gewahrsamsbruch an sich gebracht haben. Daß die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, ist im Urteil nicht\nausdrücklich gesagt, es läßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Er ergibt insbesondere nicht\ndie Überzeugung der Strafkauner, es sei ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte die Scheine erst nach dem Tode des\nROBen sich genommen habe, ohne daß er ihn etwa vorher\nzum Zwecke der Wegnahme überfallen habe. Hätte aber der\nAngeklagte dem toten FEW die Scheine weggenommen, so\nhätte er sie nur unterschlagen (RGSt 58,228).\n\nDie Strafkamner geht zwar zutreffend davon aus, daß\nder Verlierer an der verlorenen Sache solange Gewahrsam\nhat, wie sie in seinem Herrschaftsbereich ist. Daß die\nStrafkammer davon überzeugt war, wenn AB die Brieftasche überhaupt verloren habe, könne der angeklagte sie\nnur in einem Augenblick an sich gebracht haben, in dem sie\nsichnoch in dem Herrschaftsbereich des REEEMB befand,\n1äßt sich aber dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, Auch\ndas beruht darauf, daß die Strafkammer davon ausgegangen\nist, sie könne eine nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten ohne weiteres zu seinen Ungunsten verwerten.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDas Revisionsgericht vermag auch von sich aus nicht\netwa den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte\nnur der Unterschlagung schuldig ist, da möglicherweise\n\n-5.\n\n-5-—-\n\ndie Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung alle Möglichkeiten ausschließen kann, daß der Angeklagte die\nGeldscheine ohne Bruch fremden Gewahrsams weggenommen\nhaben könnte. Den Strafausspruch hätte im übrigen das\nRevisionsgericht auch dann nicht aufrechterhalten können,\nwenn es den Schuldspruch von sich aus geändert hätte. Die\nStrafkammer führt zwar aus, sie hätte auch dann auf eine\nZuchthausstrafe von drei Jahren erkannt, wenn die Tat des\nAngeklagten als Unterschlagung hätte bewertet werden\nmüssen. Eine derartige hypothetische Strafzumessung ist\naber rechtsfehlerhaft (vgl.BGH 2 StR 301/54 vom 8.Februar\n1955 = IM StGB § 74 Nr.17).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/5-str-135-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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