{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-02_5_StR_411_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-02","aktenzeichen":"5 StR 411/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2205 033\n\n5 StR 411/58\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter V EB :\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 191: in ran\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 2.Juni 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen\nund die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft,\n\n-2.\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nZuchthausstrafe von drei Jehren und einer Geldstrafe nebst\nErsatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat sie die\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hat Bestand,\n\nDie Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision auch in den Fällen 3 a und 3 b der Urteilsgründe\nohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB verwirklicht\nhat. Der Angeklagte hat in den gleichliegenden Fällen 3 c\nbis 3 j zugegeben, unter Vorspiegelung eines in Wahrheit\nnicht vorhandenen Zahlungswillens und einer in Wahrheit\nnicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit Sachen auf Kredit gekauft zu haben, um sie alsbald weiterzuveräußern und das\nGeld für sich zu verbrauchen. Zu den Fällen 3 a und 3 b hat\ner zwar geltend gemacht, daß er hier keine \"Täuschungsabsicht\"\ngehabt habe. Die Strafkammer hat diese Einlassung aber als\nwiderlegt angesehen. Das Urteil sagt dies allerdings nicht\nwörtlich. Der Zusammenhang des Urteils läßt aber klar\nerkennen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte auch in diesen Fällen bereits beim Kauf der Sachen\nweder willens noch fähig war, den Kaufpreis (Restkaufpreis)\nzu bezahlen, die Sachen vielmehr’zu Geld machen und das\nGeld für sich verbrauchen wollte. Dies ergibt der Umstand,\ndaß das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Sachen,\n\n-4-\n\n-A4-\n\nnämlich ein Fahrrad und einen elektrischen Rasierapparat,\nnicht für sich gebraucht; daß es weiterhin feststellt, der\nKaufpreis habe sein Leistungsvernögen bei weitem überstiegen;\nund daß es in der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte\nhabe sich auch hier durch Vorsvpiegelung seiner Leistungsfähigkeit und -willickeit einen Vermögensvorteil verschafft.\nDie Beweisgrundlage, auf der die Überzeugung des Tatrichters\nberuht, braucht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu\nwerden.\n\nDer Überzeugung, die die Strafkammer hier gewonnen hat,\nwiderspricht auch nicht, daß der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung das Fahrrad zur Gepäckaufbewahrung\ngegeben haben will, Dies schließt nicht aus, daß der Tatrichter die Überzeugung gewinnen konnte und aurfte, der Angeklagte habe das Fahrrad nur gekauft, um es zu Geld zu\nmachen und das Geld für sich zu verbrauchen. Es hindert\nauch nicht die Annahne, daß der Angeklagte einen vollendeten\nBetrug begangen hat. Hierfür genügt, daß er sich durch\nTäuschung über seinen Zahlurgswiilen und seine Zahlungsfähigkeit den Besitz an dem Fahrrad verschafft hat. Damit\nwar der Betrug vollendet. Der Annahme eines Betruges steht\nauch nicht entgegen, daß der Angeklagte den elektrischen\nRasierapparat \"zur Probe\" gekauft hat. Der Zusammenhang\ndes Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte weder den Kaufpreis bezahlen noch den Apparat\nzurückgeben, sondern diesen, wie er es nach den Feststellungen\ndes Urteils inzwischen auch getan kat, weiterverkaufen\nwollte, um Geld zu bekommen. Auch hier hat der Angeklagte\nsich durch Täuschung den Besitz verschafft und damit den\nTatbestand des Betruges vollendet.\n\nRechtsirrig ist allerdings die Annahme der Strafkamnmer,\ndaß die unter 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellten\n14 Taten eine fortgesetzte Straftat seien. Der Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des\n\n- 5m\n\n-5-\n\nTäters voraus. Dieser muß vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten\nHandlungsreihe vorkanden und so beschaffen sein, daß Wissen\nund Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren\nAkte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens\ninsoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut\nund sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der\nBegehung der Tat in Betracht kommen (vg1.BGHSt 1,313,315;\n2,163,167). Einen solchen Gesamtvorsatz stellt das Urteil\nnicht fest. Der allgemeine Entschluß des Angeklagten, sich\nzur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen Geld oder in Geld umzusetzende Sachen\n\nzu verschaffen, genügt hierfür nicht. Der Angeklagte ist\naber nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer ihn wegen\n\neiner fortgesetzten Straftat statt wegen mehrerer selbständiger\n\nStraftaten verurteilt hat.\n\nDie auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher gibt dagegen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß,\n\nDie Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nsetzt u.a. eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung\nder Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner\nneuen Taten voraus. Zu ihr gehört die Prüfung, ob die\nfrüheren Taten, die als sogenannte Symptomtaten in Betracht\nkommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung\nzum Wesen des Täters ergeben, daß sie einem Hang zum\nVerbrechen entstammen, der den Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (vgl.hierzu RGSt 68,149,153 ff;\nBGH NJW 1953,6731°, MDR 1957,562). Das angefochtene Urteil\nläßt nicht erkennen, daß die Strafkammer eine solche\nGesamtwürdigung vorgenommen hätte. Es sagt über die früheren\nTaten nur, daß in einem Fall der Angeklagte sich bei\nPfarrämtern Geld unter dem Vorwand erschwindelte, es wegen\ndes Todes seiner Ehefrau zu benötigen. Im übrigen enthält\n\n-6 -\n\n-6.-\n\ndas Urteil hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben\nüber Gericht, O°t und Zeit der Verurteilungen, über die\nStrafgesetze, zgen die der Angeklagte verstoßen hat, und\nüber die gege' ihn verhängten Strafen und ihre Verbüßung.\nDas genügt n' :ht. Es bedarf näherer Angaben darüber, wie\nder Angekla, se die früheren Taten ausgeführt, welchen\nSchaden er Jurch sie angerichtet und aus welchen Beweggründen ur i unter welchen Begleitumständen er gehandelt\nhat. Nur so kann das Revisionsgericht zuverlässig prüfen,\nob der Tıtrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß\nder Ang klagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.\n\n\"ieser Rechtsmangel führt zur Aufnebung des Urteils,\nsowe‘.t es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsver»recher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsvr rwahrung betrifft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-02/5-str-411-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-02/5-str-411-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.691853+00:00"}}