{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-06-02_5_StR_404_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-06-02","aktenzeichen":"5 StR 404/58","doktyp":null,"leitsatz":"Angestellte einer Kleinbahn, deren Eigentümerin\neine Gemeinde ist, können Beamte im Sinne des\nStrafgesetzes sein.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! sl\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2205 082\nGesetz: StGB § 359\n\nRechtssatz: Angestellte einer Kleinbahn, deren Eigentümerin\neine Gemeinde ist, können Beamte im Sinne des\nStrafgesetzes sein.\n\nAktenzeichen: 5 StR 404/58\nUrteil des BGH vom 10.0ktober 1958 LG Oldenburg\n\n5 StR 404/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Agenten der Kleinbahn 2 - gu \"EEE\nWerner N mu zus C EEE,\ngeboren am EEMEED 1925 ir Tu Kreis up.\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Foepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEEh\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 2.Juni 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründes:z:\n\nDie Strafkammer hast den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung und tateinheitlich begangener Untreue\nzu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat\nsie ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher mter auf\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt und je erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDies bedarf besonderer Frörterung nur in folgenden\nPunkten:\n\nRechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, daß der Angeklagte zur Tatzeit Beamter im Sinne des § 359 StGB war.\nDie Strafkammer ist hierbei zutreffend davon ausgegangen,\ndaß Beamte im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die Beamten\nim Sinne des Beamtenrechts, sondern außerdem auch alle\nPersonen sind, die durch eine hierfür zuständige Stelle\nausdrücklich oder stillschweigend zu Tienstverrichtungen\nberufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und\nstaatlichen Zwecken dienen (vel.BGH NJW 1952,19117 = IM\nNr.2 zu § 359 StGB; BGHSt 2,396,398; 8,21,22). Sie hat auch\nohne Rechtsirrtum angenommen, daß der von ihr hierzu festgestellte Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt.\n\nZu Unrecht meint die Revision demgegenüber, der Angeklagte sei kein Beamter gewesen, weil die Kleinbahn\nBad Zwischenahn-Fdewechterdamm, bei der er als Vertreter\ndes Agenten der Kleinbahnstation Edewechterdamm beschäftigt\nwar, eine \"Privatbahn\" sei,\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist Eigentümer der\nKleinbahn keine Privatperson, söndern die Gemeinde Fdewecht.\nDie Revision meint mit dem Wort \"Privatbahn\" daher offensichtlich, daß die Kleinbahn ein Gemeindeunternehmen privatwirtschaftlicher Art sei. Zugegeben werden muß, daß eine\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nKleinbahn einer Gemeinde auch als ein Unternehmen rein\nprivatwirtschaftlicher Yatur betrieben werden kann. Das\nergibt aber nicht ohne weiteres, daß auch die hier in Rede\nstehende Kleinbahn ein solches Unternehmen sei und daher ihre\nVerrichtungen nicht aus der Staatsgewalt abzuleiten wären.\nStaatsgewalt wird nicht nur ausgeübt, wenn der Staat sich\nals Obrigkeit betätigt, die unter Anwendung überlegener\nZwangsgewalt auftritt. Damit ist allerdings nicht gesagt,\ndaß jedes Handeln des Staates eine Betätigun,. der Staatsgewalt wäre. In der Verwaltungsrechtslehre wird im Rahmen\nder wirtschaftlichen Betätigung des Staates zwischen der\nsogenannten Daseinsvorsorge durch wirtschaftliche Unternehmungen und der erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Betätigung unterschieden. Der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen, die der Daseinsvorsorge des Staates dienen, die\nbestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen\nder Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, ist Betätigung der Staatsgewalt (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des\nVerwaltungsrechts, Bd.I Allg. Teil 6.Aufl. S.307). Zu\ndiesen Unternehmungen gehört in einem Staate wie der\nBundesrepublik Deutschland bei dem heutigen Stand des\nVerkehrswesens und seiner Bedeutung für die Allgemeinheit\nin aller Regel auch ein Kleinbahnunternehmen, das der Staat\nunmittelbar oder mittelbar betreibt.\n\nDas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß städtische Unternehmungen, wie Verkehrsbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, nicht rein\nprivatwirtschaftlicher Natur sind, sondern öffentlichen\nZwecken dienen und daher Bestand der öffentlichen Verwaltung\nsind (vgl.RG DR 1941,2658%; RG Iw 1935,243311; RG Iw 1936,\n16067?) Soweit Gemeinden solche Aufgaben erfüllen, dienen\nsie mittelbar staatlichen Zwecken (vgl.BGH 2 StR 540/53\nvom 18.Mai 1954 bei LM Nr.12 zu § 359 StGB) - nämlich der\nstaatlichen Daseinsvorsorge. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dies ohne weiteres für jeden Verkehrsbetrieb\n\n- A -\n\n-ä-\n\neiner Gemeinde gilt. Das mag zweifelhaft sein, weil es sehr\nwohl - vor allem in klein:n Gemeinden — Verkehrsunternehmungen geben kann, die mit staatlicher Daseinsvorsorge überhaupt nichts zu tun habeı, sondern rein privatwirtschaftlicher\n(erwerbswirtschaftlicher) Natur sind. Die hier in Rede\nstehende Kleinbahn ist jedenfalls ein Unternehmen, dessen\nBetrieb eine Betätigung der Stastsgewalt bedeutet,\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß Verwaltung\nund technischer Betriet der Yleinbahn weitgehend in die\nBundesbahn eingegliedert sind. Daß die Bundesbahn ein Unternehmen ist, dessen Aufgaben aus der Staatsgewalt abgeleitet\nsind und staatlichen Zwecken dienen, bedarf keiner besonderen\nErörterung. Es folgt aus dem Recht des Staates (Bundes) zur\nFührung des Verkehrs, insbesondere des Persoren- und Güterverkehrs wit Fisenbaären, sowie aus dem Umstand, daß es die\nDaseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit betrifft, wenn\ndieser Verkehr nicht so abgewickelt wird, wie es die Bedürfnisse des Staates, seiner Wirtschaft und seiner Bevölkerung\nerfordern, Das gleiche muß für die Kleinbahn einer Gemeinde\ngelten, deren Verwaltung unü techniscker Betrieb derart in\ndie Bundesbahn eingegliedert sind, wie es die Strafkammer\nhier festgestellt hat, Dsfür gerügt zwar richt, daß die\nBundesbahn Aufsichtsbelugnisse hat. Dadurch allein werden\ndie Aufgaben eines Unternehmens oder einer Person nicht zu\nstaatlichen Aufgaben (vgl.RG DI 1940,1220 = DR 1940,206211;\nRGSt 72,289,290). Nach den Feststellungen des Urteils stehen\nhier der Bundesbahn aber nicht nur Aufsichtsrechte zu. Sie\nhat den Bahnhofs- und Abfertigungsdienst, den Lokomotivfahrdienst, den Zugbegleitdicnst, den Wagendienst sowie die\nUnterhaltung des Bahnkörpers, der baulichen Anlagen, der\nBetriebsmittel und der maschinellen Anlagen übernommen. Die\nBeförderungsgüter werden von den Bahnhöfen der Bundesbahn\nnach den Bahrhöfen der Fleintahn und umgekehrt unter Benutzung\nder bei der Bundesbahn gebräuchlichen Begleitpapiere abgefertigt. Das Personal wird zwar ron der Gemeinde gestellt,\n\n-5-\n\n5.\n\nkuswahl und Finsteliung des Personals erfolgen aber durch\ndie Bundesbahr. Damit hast die Bundesbahn sich Cie Kleinbahn\nin einer Weise eingegliclert, die unbedenklich die Annahme\nrechtfertigt, daß sie den Betrieb der Bahn als eigene Aufgabe übernommen hast, die Bahn also mittelbar vom Staet\n(Bund) betrieben oder jedenfalls mitbetrieben wird. Daraus\nergibt sich, daß die Aufgaben der Kleinbahn aus der Staatsgewalt abgeleitet sinä und staatlichen Zwecken dienen (vgl.\nRGSt 75,396,397; ferner aucn RGSt 70,234,236; 72,289,290).\n\nDies gilt auch für die Dienstverrichtungen, zu denen\nder Angeklagte berufen war. Eierfür genügt, daß die Tätigkeit, die ihm oblag, zum Wesen des Bahnbetriebes gehört,\ndaß sie ein unentbehrlichss Glied in der Kette der Verrichtungen ist, die vorgenommen werden müssen, um die der\nBahn obliegenden Aufgaben durchzurfükren (vgl.RG HRR 1929\nNr.677; RG JW 1939,6251%, RG DJ 1939,227; RG HRR 1940,264).\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Narh den Feststellungen\ndes Urteils gehörten zu üen Aufgaben des Arpeklagten außer\nwagendienstlichen Aufgaben die Annahme, Abfertigung und Ausgabe von Expreßgut, Frirachtgut und Wagenladungen, die Vereinnahmung, Verrechnung und Verwaltung von Frachtgeldern\nund Nachnahmen sowie die Führung der Buchungsunterlagen für\ndiese Vorgänge. Daß dies Verrichtungen sind, die zum Wesen\ndes Bahnbetriebes im dargelegten Sirne gehören, liegt auf\nder Hand.\n\nOb Angestellte einer Privatbahn Beamte im strafrechtlichen Sinne nur sind, soweit sie ais Bahnpolizei tätig\nwerden (so RG Ds 1940,1220 = DR 1940,206?21?), oder ob der\nstrafrechtliche Beantenbegriff sie schlechthin erfaßt (so\nBoldt in DR 1941,49), braucht der Senat hiernach nicht zu\nentscheiden. Die in Rede stehende Kleinbahn ist keine\nPrivatbahn.\n\nWas die Rovision zur inneren Seite des § 359 StGB und\nzur Anwendung des § 73 StCB vorträgt, inz offensichtlich\nunbegründet.\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch, daß die Strafkammer\ndie Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nhat. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen u.a.:\n\n\"Gegen ein künftiges Wohlverhalten des Angeklagten\n\nkönnen Bedenken schon daraus hergeleitet werden,\ndaß er sich als außerordentlich leichtsinnig\n\nund vergnügungssüchtig erwiesen hat, willensschwach und stimmungslabil ist und zum Trinken\n\nneigt. Art und Umfang der Tat kennzeici.nen diese\n\nals schwerwiegend.\"\n\nDamit hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, daß\nnach ihrer Überzeugung nicht zu erwarten ist, der Angeklagte\nwerde unter Einwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Schon dies rechtfertigt\ndie Nichtaussetzung (§ 23 Abs.2 StGB). Ob die Strafkammer\nweiterhin auch ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere\n(§ 23 Abs.3 Nr.1 StGB), braucht der Senat hiernach nicht\nzu prüfen.\n\n- 7-\nAuch sonst läßt das Urteil keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-02/5-str-404-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-02/5-str-404-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.670767+00:00"}}