{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-30_5_StR_183_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-30","aktenzeichen":"5 StR 183/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 183/58\n\nImNamen des Volkes 2220 078\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Malermeister Heinrich R (EEEEEEEEED\naus SC (Kreis CD a) ,\ngeboren am EB 1926 in CD (Kreis Grafschaft Hoya),\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n5.Februar 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2...\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nAuf die Aufklärungsrüge kommt es nicht an, weil die\nSachbeschwerde durchgreift. Denn nach den bisherigen Feststellungen kann der Angeklagte infolge seiner Trunkenheit\nunfähig gewesen sein, einsichtsgemäß zu handeln. Der\nAngeklagte hat vor der Tat \"erhebliche Mengen Alkohol\naller Art\" getrunken und war infolgedessen \"stark angetrunken\".\"Er hatte einen sturen Blick und schwankte.\"\n\nDie Strafkammer sagt dann einschränkend, er sei \"jedoch\nnicht so stark betrunken\" gewesen, \"daß er nicht mehr\nwußte, was er tat\". Er habe \"noch durchaus sagen\" können,\n\"was er wollte\". Er sei. \"noch bei Sinnen\" gewesen. Auf\nZeugen (die freilich selbst betrunken waren) habe er\n\"nicht den Eindruck gemacht, daß er nicht mehr gewußt\nhabe, was er getan habe\",\n\nAlle diese Wendungen können allenfalls die Frage der\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten betreffen. Nach der\nVorschrift des § 51 StGB ist aber auch derjenige zurechnungsunfähig, der zwar das Unerlaubte der Tat vorher einsieht, wegen Bewußtseinsstörung jedoch unfähig ist, nach\ndieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, daß\nder Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner\nHandlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht\nüber das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Ein\nsolcher Täter wird häufig sogar planvoll handeln. Wie der\nBundesgerichtshof aber stets entschieden hat, kann deshalb selbst aus der Planmäßigkeit seines Tuns allein nicht\nauf seine Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden (BGHSt\n\n1,384,385).\n\n- 3-\n\nWegen des dargelegten Mangels mußte die angefochtene\nEntscheidung entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.\n\nSollte -— was bei der Sachlage naheliegt - der Trunkenheitsgrad sich nicht mehr genauer als geschehen ermitteln\nlassen, und sollte deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß er sich in einem die\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand, so\nwird zu prüfen sein, ob eine Bestrafung nach § 330a StGB\nin Betracht kommt. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift würden im vorliegenden Falle Bedenken um so weniger’ bestehen, als der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung wußte, daß nach starken Alkoholgenuß bei ihm\n\"manchmal der Faden reißt\". Daß er sich vorsätzlich\n\nbetrunken hat, kann nach den bisherigen Feststellungen\nkaum 2weifelhaft sein.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-183-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-183-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.653800+00:00"}}