{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-30_5_StR_168_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-30","aktenzeichen":"5 StR 168/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 052\n\n5 StR 168/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf FB zus BEE,\ndort geboren an EB :>:1,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Nr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (mn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.November 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2_\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechtes.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Frgebnis gelangt, das vom\nAngeklagten im Offenbarungseidstermin am 5.Juni 1954 beschworene Vermögensverzeichnis sei insoweit falsch gewesen,\nals der Angeklagte angegeben habe:\n\n\"Ich habe Altsparguthaben in Höhe von\nca. 4000,- RM bei der Sparkasse\n\n- Girokasse - SB Rathaus, zur\nAufwertung angemeldet.\"\n\nDice Überzeurung der Strafkammer von der Unrichtigkeit\nder cidlichen Erklärung des Angeklagten ergibt sich aus\nfolgendem: 1. In dem von der gleichen Gläubigerin betriebenen\nOffenbarungseidsverfahren habe der Angeklagte im Termin\nvom 1.Sept:mber 1955 ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, in\ndem es heißt:\n\n\"Altsparguthaben bei der Stadtsparkasse\nSEEN ir, EEE, Ro thaus,\n\nca. 4000,- RM. Armeldung ist noch nicht\nerfolgt, soll aber noch im Laufe des\nSeptember 1955 erfolgen.\"\n\n2. Der Angeklagte habe im Vorverfahren eingestanden, daß\nseine Angaben im ersten Termin falsch gewesen seien. 3. In\neinem später gesteilten Wiedereinsetzungsamtrage gegen die\nVersäumung der Frist zur Stellung eines Umstellungsamtrages\nhabe er die Frage, ob er bereits früher einen Umstellungsamtrag gestellt habe, verneint.\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nWas die Revision im einzelnen vorbringt, ist unbegründet\noder als bloßer Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unbeachtlich. Die durch die allgemeine Sachrüge\nveranlaßte Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung.\n\nl. Bedenken könnten schon auftauchen hinsichtlich des\näußeren Tatbestandes.\n\na) Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der folgenden,\nnur auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinenden Ausführungen des Landgerichts: Im Urteil heißt es einmal\n( S.5 UA), der Angeklagte habe vor seinem Wiedereinsetzungsamtrag vom Februar 1956 keinen Antrag auf Umstellung seines\nAltsparguthabens über etwa 4000,- RM gestellt. Andererseits\nist es nach einer vorhergehenden Stelle des Urteils nicht\nunmöglich, daß der Angeklagte im Jahre 1954 den Versuch\ngemacht hat, sein Guthaben auf Deutsche Mark umstellen zu\nlassen.\n\nIn Wirklichkeit 1äßt somit das Landgericht die Frage\noffen, ob der Angeklagte nicht doch vor dem Offenbarungseidstermin am 5.Juni 1954 einen, allerdings erfolglosen Unstellungsamtrag gestellt haben könnte. Die Strafkammer\nsagt das an anderer Stelle (S.5 UA oben) ausdrücklich, fährt.\ndann aber fort, der Antrag sei vor dem Termin abschlägig\nbeschicden worden.\n\nAuch dann war die Angabe des Angeklagten über die\nAnmeldung falsch, sie war nicht, wie er beschworen hatte,\n\"richtig und vollständig \". Außerdem handelte\nes sich für diesen Fall auch - wie dies bei einer Verurteilung wegen eines Meineides im Offenbarungseidsverfahren\nerforderlich ist -— um eine Tatsache, die für die Ausgestaltung des in Rede stehenden Vermögensstückes -— nämlich\nder Forderung auf Aufwertung der 4000,- RM - und die\nmögliche Art der Zwangsvollstreckung von Bedeutung war\n\n-4-\n\n(vgl. BGHSt 10,281,283).\n\nb) Gewichtigere Bedenken könnten sich aus einem anderen\nSatz der Urteilsgründe ergeben (S.5 UA):\n\n\"Der Angeklagte hat, nachdem das Umstellungsergänzungsgesetz von 1953 als Stichtag den\n31.Dezember 1952 bestimmt hatte, am 25.Februar\n1956 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Stellung ds nunmehr für\nihn möglichen Umstellungsamtrages gestellt.\"\n\nDem Gencralbundesanwalt ist zuzugeben, daß dieser Satz\nsehr unklar ist. Dic Strafkammer geht zwar zutreffend davon\naus, daß nach dem Gesetz vom 10.Dezember 1953 zur Übernahme\ndes Umstellungsergänzungsgesetzes als Stichtag für die\nUmstellung von Guthaben in West-Berlin wohnender Gläubiger\nan Stelle des bisher maßgeblichen 1,0ktober 1949 (GVBl 1949\nI S.509) der 31.Dezember 1952 festgesetzt worden ist. Dieser\nStichtag galt aber bereits am 5.dJuni 1954, als der Angeklagte zum ersten Malc den Offenbarungseid leistete. Denn\ndas Umstellungsergänzungsgesctz ist schon am 15.Dezember 1953\nin Kraft getrcten (GVBl 1953, 1476). Inwiefern unter diesen\nUmständen am 25.Februar 1956 ein Umstellungsamtrag des Angeklagten \"nunmehr für ihn möglich\" wurde, ist nicht einzusehen.\n\nOb das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, kann\ndahinstehen.\n\n2, Jedenfalls muß das Urteil aufgehoben werden, weil die\nFeststellungen zum inneren Tatbestande unzureichend sind,\n\nDie Strafkammer sagt hierzu nur, der Angeklagte habe\n\"vorsätzlich gehandelt, denn er sei sich als langjähriger\nkaufmännischer Vertretcr über die Bedeutung seiner Erklärung\nklar gewesen und habe den Erfolg &ewollt, und zwar, um\nder das Zwangsvollstrcckunssverfahren betrcibenden Gläubigerin\nnicht als vermögenslos zu erscheinen\".\n\n-5-\n\n-5 -\n\nAus dieser knappen Begründung geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß dem Angeklagten nach\nder Überzeugung der Strafkammer bewußt war, daß der damalige\nStand des Umstellungsverfahrens für die ZwaneEsvollstrecekung von Bedeutung war (vgl. BGH\naa0 S.285). Hierzu hätte es bei der Besonderheit des Falles\n- der Angeklagte hat einmal nicht zuwenig, sondern zuviel\nangegeben; außerdem hat er im zweiten Offenbarungseid,\nder gerade von derselben Gläubigerin erzwungen worden war,\ndas Gegenteil dessen beschworen, was er im ersten Offenbarungseidstermin bekundet hatte -— eingehenderer Fest- &\nstellungen bedurft. Insbesondere hätte geprüft werden müssen,\nob und welche äußeren Finflüsse den Angeklagten im zweiten\nTermin zu einer Änderung seiner früheren Anraben bestimmt\nhaben könnten. Es wäre denkbar, daß er von anderer Seite\ndarzeuf hingewiesen worden wäre, daß seine \"Anmeldung\"\nrechtlich nicht von Bedeutung gewesen sei. In dieser Richtung\nliegen auch Bedenken, die - jedenfalls zur inneren Tatseite -\ndagegen auftauchen müssen, daß die Angaben des Angeklagten\nim Wijedereinsetzungsamtrag gegen ihn verwendet worden sind.\nDie Strafkammer betont an anderer Stelle selbst, daß der\nAngeklagte inzwischen auf die dem vorliegenden Verfahren\nzugrunde liegende Meineidsanzeige polizeilich vernommen ß\nworden war. Der abweichende Inhalt dieser Frklärung war\njedenfalls von dem Strafverfahren, wahrscheinlich auch von\ninzwischen bei der Sparkasse eingezogenen Auskünften beeinflußt worden.\n\nIm übrigen mußte die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich,\ndaß heißt mit dem Bewußtsein gehandelt hat, eine für die\nZ angsvollstreckung bedeutsame Frklärung abzugeben, für\nbeide von der Strafkamnmer für möglich gehaltenen FÜlle\ngeprüft werden, also sowohl für den Fall, daß der Angeklagte\nsich niemals um eine Umstellung des Guthabens von 4000,- RM\ngekümmert hätte, als auch für den Fall, daß er erfolglos\n\n-6-\n\n&\n\n-6-\n\neine Anmeldung versucht hätte.\n\nGerade für den letzteren Fall durfte die Prüfung\nauch nicht auf den im Urteil wiedergegebenen Satz beschränkt\nbleiben, der Angeklagte habe das Altsparguthaben zur Aufwertung angemeldet. Es wäre vielmehr zu untersuchen gewesen,\nob der Angeklagte noch etwaige Zusätze gemacht het, die\nnach seiner Meinung auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage\nhindeuteten. Sollte er etwaige Finschränkungen gemacht\nhaben, so würde das gegen das Bewußtsein des Angeklagten\nsprechen, die Gläubigerin oder den Offenbarungseidsrichter\nüber etwas zu täuschen, was für die Zwangsvollstreckung von\nBedeutung war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-168-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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