{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-30_5_StR_153_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-30","aktenzeichen":"5 StR 153/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 153/58 2221 050\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Eduin € EHER\naus ICREEEED dei Oo GERD,\ngeboren am HE 1927 ir cOEEEENEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 5.November 1957 aufgehoben,\nsoweit es ihn wegen politischer Denunziation verurteilt.\nIn diesem Punkt wird das Verfahren auf Kosten der Iandes-\n\nkasse eingestellt.\nFerner wird die Gesafhtstrafe aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Gesamtstrafe an das Land-\n‚gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIS\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nI,\n\n1. Der Angeklagte, ein nach West-Berlin geflohener\nfrüherer Volkspolizist, besuchte im August 1951 ein Tanzlokal im Sowjetsektor von Berlin. Dort wurde er festgenommen und zur Hauptverwaltung der Volkspolizei gebracht.\nNach seinem Verhör stellte ihn der Volkspolizeirat WB,\nder ihn kannte. Der Angeklagte äußerte, daß er gern unangefochten wieder nach Groß-Dölln zurückkehren möchte.\nHB erwiäerte, er habe sich wegen seiner \"Republikflucht\"\nschuldig gemacht und müsse mit einer Bestrafung rechnen.\nWenn er sich aber durch Mitarbeit verdient mache, könne\ner sein Vergehen: wieder gutmachen. Der Angeklagte ging\ndarauf ein und unterschrieb auch eine Verpflichtung. Hinz\nerkundigte sich nach seinem Umgang in West-Berlin. Der\nAngeklagte erzählte, daß er mit dem früheren Kommandeur\nder Volkspolizei Hei und dem früheren Volkspolizeimeister GEB verkehre. Hg zeigte sich über die beiden\nim Bilde, Der Angeklagte erzählte ihm, daß sie für einen\nSpionagedienst Nachrichten besorgten. Ihre Arbeit bestehe\ndarin, mit Volkspolizisten in Verbindung zu treten, um von\nihnen Angaben über.ihre Einheiten zu erhalten. Er sagte\nihm auch, daß er mit GoWWWWiWBzusammen wohne. Später traf\ner sich mit HB wieder und berichtete über seine Erlebnisse mit HeiilWund Go in West-Berlin. Dabei unterrichtete er Hg wo HAB sich aufhielt.\n\nIn diesem Verhalten erblickt die Strafkammer ein\nVergehen gegen § 1 Abs.3 des Gesetzes zum Schutze der\npersönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FreihSch@).\n\n2. H@Woveauftragte den Angeklagten, Ge an\n23.August 1951 zu einem Treffen mit zwei Volkspolizisten\nan der Sektorengrenze in der Bernaucr Straße zu veranlassen. Gab nüsse auf diese Weise \"herübergeholt!\"\nwerden, damit man mit ihm über cine Entführung Heiss\n\n-4-\n\n-4-\n\nverhandeln könne. Der Angeklagte führte diesen Auftrag\nweisungsgemäß a... Gab wurde von mehreren Volkspolizisten mit Gewalt in den Sowjetsektor gezerrt. Dort\nwurde er zwei Tage gefangengehalten und erst wieder entlassen, nachdem er sich (freilich nur zum Schein) verpflichtet hatte, im Dienste des \"Ministeriums für Staatssicherheit\" an der Entführung HelliBs mitzuwirken.\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten erblickt die\nStrafkammer ein Verbrechen gegen § 2 abs.1 PFreihSchg in\nTateinheit mit einfacher Freiheitsberaubung.\n\n3. Auch der Angeklagte hatte seine Teilnahme an der\nVerschleppung He@s zuscsast. Anfang September 1951\nhatte Hg zu diescr Verschleppung einen Plan festgelegt.\nGO sollte Heil am Apend des 7.September 1951\nunter einem Vorwand in die Linkstraße an der Sektorengrenze locken. Der Angeklagte sollte He nit einen\nSchlagring kampfunfähig machen. Sodann sollten 23 als\nArbeiter verkleidete Volkspolizisten He in den\nSowjetsektor bringen. He erschien jedoch nicht,\nsondern schickte Go zu ücm vorgeschenen Tatort und\nließ ausrichten, er könne diesen abend nicht kommen. In\nder Linkstraße traf Ge dien Angeklagten, der ihm\nerklärte, H@®habe ihn angewiesen, dem Gall zu helfen.\nEr trug einen Schlagring. Da Hei nicht kan, wurde das ®\nUnternehmen auf den nächsten Abend verlegt. Über den |\nursprünglichen Plan hinaus erhielten Ge und der\nAngeklagte von Hg jetzt noch den Auftrag, nach geglückter Entführung mit Heil Schlüsseln in dessen Charlottenburger Wohnung zu fahren und alle wichtigen Papiere\neinzupacken und mitzubringen. Hof, den Geil von\nAnfang an eingeweiht hatte, erschien jedoch nicht.\n\nHier sieht die Strafkammer in dem Verhalten des\nAngeklagten einen Versuch des Verbrechens nach § 2 kbs.1\nFreihöchG in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung,\n\n-5-\n\nWegen dicser Taten hat das handgericht den Angeklagten\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklasten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit\nder Ingeklagte wegen politischer Denunziation vcrurtceilt\nworden ist.\n\n1. Die Vorgänge, in denen das Landgericht den Verstcß\ngegen § 1 4bs,3 FreihSchG erblickt, haben sich vor dem\n23.Jugust 1951 zugetragen. Was dem Angeklagten hier vorgeworfen wird, ist cin Vergehen, das gemäß § 67 Abs.2 StGB\nin fünf Jahren verjährt, Die erste richtcerliche Handlung\ngegen den Angeklagten war der Haftbefehl des Amtsgerichts\nTiergarten vom 11.Dezcember 1956. Damals war dic Strafverfolging schon verjährt. Deshalb mußte das Verfahren in\ndiesem Punkt eingestellt werden,\n\n2. Im Falle GaB veanstandcet dic Revision zunächst,\ndaß dic Strafkamner ausführt, der Angcklagte hätte Gefie\nwarnen müssen, als dicser sich \"in den Ostscktor begab\".\n\nZu einer solchen Warnung sei er rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Dicse Rüge gcht fehl. Die Strafkammer erblickt\nin dem Unterlassen der Warnung nicht ein Tatbestandsmerkmal der Verschleppung, sondern nur cin Beweisanzeichen\ndafür, daß der angceklagte dic rechtsstaatswidrige Verfolgung in seinen Jillen aufgenommen hatte.\n\nzu Unrecht geht die schriftliche Revisionsbegründung\ndavon aus, daß die Ausführungshandlungen \"ausnahmslos im\nOstscktor\" geschehen scien. GeiilWwist, wic das Landgericht unzweideutig feststellt, aus dem Westscektor in den\nSowjetsektor gezerrt worden- Daß das Urteil so verstanden\nwerden muß, hat der Vertcidiger in der Verhandlurg vor dem\nSenat cirserzsumt,\n\n-6-\n\n-6-\n\nSchließlich führt die Revision aus, es habe hier an\nder Gefahr politischer Verfolgung gefehlt, weil Geiiie\nnur zu dem Zweck \"herübergcholt!\" werden solltc, damit man\nmit ihm über eine Entführung Hell: verhandeln könne.\nAuch dieser ängriff geht fchl. Es ist nicht einmal bei der\nbloßen Gefahr geblieben; vielmehr ist es zu einer wirklichen Verfolgung gekommen, der Gabriel sich schließlich\nnur durch einc List entzichen konnte.\n\n3. Zum Fall Hefile meint die Revision, hier .sei es\nnicht zu einem Versuch, sondern nur zu straflosen Vorbereitungshandlungen gekommen. Es handle sich um eine\nsogenannte Verabredungshandlung, die nur im Falle des\n§ 49b StGB strafbar sei. Juch das geht fehl. 23 verkleidete Volkspolizisten unter Führung von H@phatten sich\nin den Ruinen des Potsdamer Bahnhofs verteilt. Drei Fahrzeuge des SSD waren einsatzbereit aufgestellt. Der Angeklagte lag hinter einem Ziegelsteinhaufen auf der Lauer.\nund hatte schon den Schlagring über die Hand gestreift.\nHätte Heil den Go vegleitet, worauf die Täter\nihren Plan gegründet hatten, so wäre die Vollendung nur\nnoch das Werk eines Jugenblicks gewesen. Eine solche zum\nSprung ansetzende Bereitstellung hängt mit der Tatausführung so eng zusammen, daß sie für natürliche Ahuffassung als ihr Bestandteil erscheint,\n\n„uch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in\nden Fällen Go und Hei keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Daß die Einzelstrafen in diesen Fällen (zwei\nJahre Zuchthaus im Fall Go, ein Jahr Zuchthaus im\nFall HcB) von der Verurteilung wegen politischer\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nDenunziation (zu drei Konaten Gefängnis) beeinflußt sein\nkönnten, ist ausgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe muß\nneu gebildet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-153-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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