{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-30_5_StR_142_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-30","aktenzeichen":"5 StR 142/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 142/58\n\nIm Namen des Volkes 2220 079\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Fritz H EEE zu: DEE,\ngeboren am EEE 1595 in can\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 19.November 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 19.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in vier\nFällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie\nbeanstandet des Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen fallen mit der Sachrüge zusammen;\nbeide sind unbegründet.\n\nMit Unrecht mach die Revision geltend, daß die bisherigen Urteilsfeststellungen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohrheitsverbrechers und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung nicht trügen.\n\n§ 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Taten des\nAngeklagten voraus. Für eine Strafschärfung und Sicherungsverwahrung nach $ ?üz2 Abs.1 StGB in Verbindung mit § 42e StGB\nwürden die getroffenen Feststellungen allerdings nicht ausreichen. Eine dem Gesetz entsprechende Würdigung ist nur\ndann möglich, wenn die Taten, auf die sie sich bezieht, im\neinzelnen festgestellt und beschrieben werden. Das tut das\nangefochtene Urteil hinsichtlich der früheren Taten nicht.\nEs spricht, abgesehen von drei Fällen des Zechbetruges,\nderen nähere Unstände nicht geschildert werden, überhaupt\nnicht von den früheren Taten, sondern erwähnt nur die für\ndiese Taten verhängten Strafen.\n\nDie Strafkamzer begründet aber die Strafschärfung und\nSicherungsverwahrung auch mit § 20a Abs.2 StGB in Verbindung mit § 42e StGB. Insofern liegen nicht nur die\nfurwelien Voraussetzungen vor. Des Urteil führt auch aus,\nwarum die jetzt abgeurteilten Taten, mögen sie auch äußerlich nicht als sehr schwerwiegend erscheinen, symptomatisch\n\nfür die Gefährlichkeit des Angeklagten sind. Die Taten be-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nruhen nach den Feststellungen auf dem Hang des Angeklagten zum Alkohol und einer unverbesserlichen sozialen\nHemmungslosigkeit. Auf diese soziale Hemmungslosigkeit\ndurfte die Strafkammer aus den vier jetzt abgeurteilten\nTaten in Verbindung mit dem allgemeinen Charakterbild\ndes Angeklagten schließen und dabei vor allem auch berücksichtigen, daß die 24 teils schweren Vorstrafen des\nAngeklagten, von denen 10 Diebstahlsstrafen waren, und\neine zweimalige Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnicht dazu geführt haben, den Angeklagten von weiteren\nStraftaten abzuhalten. Daß nach der Überzeugung der\nStrafkammer in Zukunft von dem Angeklagten auch\nerhebliche Straftaten zu befürchten sind, ergibt die\nSchilderung seiner Persönlichkeit.\n\nGemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts mußte\ndaher die Revision des Angeklazsten verworfen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\n3iemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-142-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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