{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-30_5_StR_138_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-30","aktenzeichen":"5 StR 138/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 138/58\n\nIm Namen des Volne 2221 045\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Walter 5 ES au: ei,\ndort geboren an ED 1914,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\nin der Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an\nsi.ue andere Strafkammer des Lahdgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes3\n\nDer Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen gemäß § 175a Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg, weil ein Hilfsbeweisamtrag rechtlich fehlerhaft beschieden worden ist.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten war auf Grund von\nBeschuldigungen des zur Tatzeit 16jährigen Klaus Ce\neingeleitet worden. Geile hatte sich in einem gegen ihn\ndurchgeführten Strafverfahren wegen fortgesetzter Unzucht\nzwischen Männern u.a. damit verteidigt, er sei auf Grund\neines Erlebnisses mit einem älteren Mann, der ihn kurze\nZeit zuvor verführt habe, abgeglitten. Auf Veranlassung\nder Polizei hatte er aus ihm vorgelegten 50 Lichtbildern\nverdächtiger Männer das Lichtbild des Angeklagten herausgesucht und diesen als Täter bezeichnet. CP ist in\nOktober 1957 wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern\nzu 14 Tagen Jugendarrest verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte hat stets bestritten, CWWWWEekannt\nund verführt zu haben. Er behauptet, Geile sei zur Tatzeit\nbereits ein Strichjunge gewesen und hätte gar nicht verführt werden können. GP habe - um die Verteidigung in\nseinem eigenen Strafverfahren zu unterstützen -— wahllos\nein Lichtbild aus der Verdächtigenkartei herausgesucht.\nZumindest müsse er sich geirrt haben.\n\nDas Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten als\nbewiesen an, weil es von der Glaubwürdigkeit Ges überzeugt ist.\n\n,\n1. Die Revision rügt, der Tatrichter habe diese Über-\n\nzeugung unter Verletzung des Verfahrensrechts gewonnen.\nInsbesondere sei der Hilfsamtrag der Verteidigung, einen\n\n-3-\n\n.. 3 .\n\nZeugen darüber zu hören, daß sich GiEe schon vor\nSeptember 1956 in auffälliger Weise in der Nähe von\nBedürfnisanstalten aufgehalten habe, in den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung rechtlich fehlerhaft behandelt worden.\n\nEs trifft zu, daß der Angeklagte am Schlusse der\nHauptverhandlung einen solchen Hilfsbeweisamtrag gestellt hat. Dieser Antrag ist im Urteil (UA S.12) wie\nfolgt abgelehnt worden:\n\n\"Die zu beweisendce Tatsache konnte als wahr\nunterstellt werden. Aus ihr folgt nicht, daß\nGEEEBschon vor September 1956 mit einen\nanderen Manne ein gieichgeschlechtliches\nErlebnis hattc. Geile kann auch aus bloßer\nNeugier dort herumgestanden haben, ohne\nsich wirklich mit einem anderen Menne einlassen zu wollen.\"\n\n2. Diesc Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tie Wahrunterstellung schöpft\nnämlich den Beweisamtrag nicht aus.\n\nwie das Urteil ergibt, hatte der Angeklagte auch\nbehauptet, G@BB habe in der Nähe von Bedürfnisanstalten\nNännerbekaunischaften gesucht (UA 8.11/12). Es konnte\ndaher für alle Verfahrensbeteiligten nicht zweifelhaft\nsein, daß die Worte des Beweisamtrages \"in auffälliger\nWeise\" an diese Verteidigung anknüpfen und bedeuten\nsollten, C@WWhabe in der Nähe von Bedürfnisanstalten\ndas typische Gehabe eines Homosexuellen gezeigt, der\nAnschluß suche. Diese Behauptung unterstellt das Urteil\naber gerade nieht als wahr.\n\nDa AiS angefochtene Entscheidung - wie sich von\nselbst versteh -— aur dem Verfahrensmangel beruhen kann,\nmußte sie in vollen Umfange aufgehoten werden, ohne daß\n\n- L-\n\n-4-\n\nes einer näheren Erörterung der anderen Beanstandungen\nbedurfte.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO hat der Senat die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-138-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-30/5-str-138-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.580406+00:00"}}