{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-22_5_StR_533_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"5 StR 533/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nStGB §§ 222, 223, 223a, 226, 226a, 230\n\nEingriffe, die der Arzt nicht als erforderlich,\nsondern nur als \"gegeben\" ansieht (hier; Entfernung\neines zur Zeit nicht entzündeten Wurmfortsatzes),\nverpflichten ihn zu besonders sorgfältiger Prüfung\n\na) der Einwilligung des Patienten oder seiner\nErziehungsberechtigten,\nb) etwaiger Gegengründe.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja „iI.L£ 081\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB §§ 222, 223, 223a, 226, 226a, 230\n\nEingriffe, die der Arzt nicht als erforderlich,\nsondern nur als \"gegeben\" ansieht (hier; Entfernung\neines zur Zeit nicht entzündeten Wurmfortsatzes),\nverpflichten ihn zu besonders sorgfältiger Prüfung\n\na) der Einwilligung des Patienten oder seiner\nErziehungsberechtigten,\nb) etwaiger Gegengründe.\n\nBGH, Urt. v. 10. Febmar 1559 - 5 StR 533/58\nLG Braunschweig\n\n5 StR 533/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chirurgen Dr.med. Wilhelm E “EBRE> > s BGEEEEEENEED.\ngeboren an m 1596 in Te,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Februar .1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals peisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr . >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1958\nwird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am\n9.November 1954 in Braunschweig Annerose We\nvorsätzlich an der Gesundheit beschädigt und\n\n-2-\n\ndadurch fahrlässig ihren Tod verursacht zu\nhaben, indem er an ihr ohne Einwilligung der\nEltern, ohne Anamnese, und ohne das Krankenblatt des Dr. EB peizuziehen, eine nicht\nerforderliche Blinddarmoperation vornahm, deren\ntödlicher Ausgang für ihn vorhersehbar war\n\n- Verbrechen nach §§ 226, 56 StGB.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten\nder von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern eingelegten Revisionen zu befinden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe:\n\nDie 17jährige Annerose WEB, die bei ihren Eltern in\neinem Dorf bei Do» wohnte, suchte wegen einer\nErkältung den praktischen Arzt Dr.Nee> in Fein»\nauf. Nach Abschluß der eigentlichen Konsultation fragte er\nsie nach ihrem Allgemeinbefinden. Sie antwortete, daß sie\nam V;rtage Schmerzen im rechten Unterbauch gehabt habe.\n\nDr NWS erklärte darauf, daß es sich wohl um eine Blinddarmentzündung handeln könne, die eine alsbaldige, chirurgische Untersuchung oder Beobachtung erfordere, weil bei\n\n. plötzlicher Verschlimmerung im Wohnort der Patientin keine\nrechtzeitige Hilfe gewährleistet sei. Deshalb wies er sie\nzur stationären Beobachtung in die Klinik ein, deren Leiter\nder angeklagte Chirurg ist. Dorthin begab sie sich, nachdem\nsie ihre Mutter verständigt hatte. Der Angeklagte ließ\n\nihre Temperatur messen, die 36,9° betrug, und untersuchte\nsie. Außer einer leichten Druckschmerzempfindlichkeit im\nrechten Unterbauch stellte er nichts fest, was auf eine\nEntzündung des Wurmfortsatzes deutete. Nach seiner Überzeugung\nhandelte es sich um ein \"Intervall nach einem akuten Schub\".\nEr hielt die Entfernung des Wurmfortsatzes \"nicht für erforderlich, aber für gegebent.\n\n\"Von einer Anamnese sah er ab. So erfuhr er nicht, daß\n(der Patientin zweieinhalb Jahre früher von dem ihm benach-\n“ barten Internisten ‚Dr. A die Mandeln herausgenommen\nworden waren, und daß Dr. AB folgenden Befund erhoben\n: hatte; \"Mäßige Blutarmut, Neigung zu Zahnfleischblutungen.\nPatientin spricht auf blutgerinnende Medikamente nicht.\nerwartungsgemäß an. Verdacht der mangelnden Blutgerinnungsfähigkeit. Gerinnungszeit 3 1/2 Minuten, Blutungszeit\n4 1/2 Minuten. Gerade noch an der oberen Grenze der Norm.\"\n- Der Angeklagte nahm keine Blutsenkung vor und unterließ\nauch eine Bestimmung des Blutbildes.\n\nEr sprach nicht mit den Eltern. Er wußte zwar, daß es\n\n-4-\n\n-4-\n\nihrer Genehmigung zu dem Eingriff bedurfte, glaubte aber,\ndaß die. Aufnahmeschwester diese Genehmigung eingeholt\nhätte. In Wahrheit hatte die Schwester nur auf die Frage\nder Mutter nach dem Befinden ihrer Tochter mitgeteilt, es\ngehe ihr gut, die Bettwärme habe ihr gutgetan, sie sei\nfileberfrei und habe auch keine Schmerzen: Auf die Bemerkung\nder Mutter, das wäre ja wundervoll, dann brauche ihre\nTochter nicht operiert zu werden, hatte die Schwester entgegnet, das müsse dem Arzt überlassen bleiben.\n\nAm nächsten Morgen entfernte der Angeklagte kunstgerecht :den Wurmfortsatz. An darauf folgenden Morgen entleerte die .Patientin Blut aus dem’ Darm. Der Angeklagte |\ngab Clauden zur Blutgerinnung und Feriston zur Auffüllung\ndes Kreislaufs: Die Blutung wurde geringer, kam aber nicht\nzum Stehen. Mittags war die Patientin auffallend blaß und\ngelblich verfärbt. Nachmittags verlor sie eine erhebliche\nMenge Blut aus dem Mastdarm. Der‘ Angeklagte ließ ihr\nwieder Clauden und Peristor geben. Gegen Abend war 'sie\nkaum noch ansprechbar. Da 'sich jetzt im Mastdarm kein\nBlut nehr fand‘, glaubte der Angeklagte, die Blutung sei\nzum -Stehen gekommen. Zur weiteren Gerinnung ließ er ihr\nGelatinepudding geben; sie brach ihn aber wieder aus.\nSpäter stand. sie \"offenbar in einer auf den Blutverlust\nzurückzuführenden Umnachtung\" auf, brach in einem Kreislaufkollaps zusammen und verlor erneut Blut aus dem. Mastdarn. Der, Angeklagte ließ wiederum Clauden und Periston\ngeben, ferner. Cardiazol, :Sympathol und Kanpfer zur SYutzung\nder Herztätigkeit.. i rn\n\nNunmehr ließ er, bedenklich: geworden, dis Eltern\nbenachrichtigen. Ihnen gegenüber äußerte er, obwohl die\nBlutungen nur aus dem Mastdarm und nicht aus dem Geschlechtsteil kamen, den Verdacht einer Tubenschwangerschaft. Der\nVater sagte ihn, er habe als Angehöriger der Blutgruppe 'O\nschon öfter Blut gespendet, und bat ihn dringend, sofort\n\n-5\n\nN\n\neine Blutübertragung vorzunehmen. [as lehnte der Angeklagte\nab. Auch die Beiziehung eines anderen Arztes lehnte er ab.\nDie Kranke war Jetzt bewußtlos. Am nächsten Morgen ließ\n\nder Angeklagte ihr Periston und Kochsalzlösung geben.\nUnmittelbar darauf starb sie. Die Leichenöffnung ergab\nnicht, welches die Ursache der Nachblutung war. Das Blut\nhat sich aus dem Operationsgebiet in das Innere des Dickdarms ergossen, | |\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten, gegen den das\nverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war,\nnur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und\nzwar zu 1000 DM Geldstrafe. Sie ist dem hämatologischen\nSachverständigen darin gefolgt, daß Annerose W@enicht an\neiner Blutkrankheit gelitten haben könne, weil nach der: .\nMandeloperation keine Nachblutung eingetreten sei, und daß\ndies beim Angeklagten, selbst wenn er den Befund des-Dr AB cekannt hätte, \"auch bei surgfältigster Abwägung.\nmöglicher Onerationsfolgen Bedenken in Richtung auf eine\nNachbiutung völlig hätte ausräumen müssen\". Aus diesem Grunde\nverneint die Strafkammer fanrlässige Tötung, zumal auch der\ngenaue Ursachenablauf nicht feststehe. Nach ihrer Ansicht.\nberuht es aber auf Fehrlässigkeit, daß der Angeklagte an die\nEinwilligung der Eltern in den Eingriff glaubte. Deshalb\nsei. dieser Eingriff selbst - ohne Rücksicht auf seine Folgen - als fahrlässige Körperverletzung strafbar. BE\n\nDie Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft\n- die von der Bundssanwaltschaft teilweise vertreten wird -\nund der Eltern als Nebenkläger rügen Verletzung des sachlichen\nStrafrechts; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger beanstanden\nauch das ‚Verfahren. . E\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Auf ihre Verfahrensrügen braucht der\nSenat nicht einzugehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift,\n\nDie rechtliche Beurtritung dieses Sachverhalts muß von\ndem Unterschied zwischen cinen er?ordäsrlichen und einem\n\n- 6 -\n\n- 6 -\n\nnicht erforderlichen ärztlıchen Eingriff ausgehen. Der\nAngeklagte hat selbst erkannt, daß der Eingriff nicht nötig\nwar; er hielt ihn nur für \"gegeben\", Gemeint war damit, daß\nder Wurmfortsatz nur vorsorglich entfernt werden sollte, um\ndie mehr oder weniger naheliegende Möglichkeit einer neuen\nEntzündung zu beseitigen. Bei einem solchen Eingriff ist das\nFür und Wider weit sorgfältiger abzuwägen als bei einem\nZustand, der das Leben des Kranken augenblicklich und unmittelbar bedroht. Das ist ein Unterschied, der nach Ansicht\ndes Senats jedem Laien und erst recht jedem Arzt ohne weiteres einleuchten muß. .\n\nDieser Unterschied spielt eine. Rolle zunächst für die\nEinwilligung des Kranken (oder seiner Erziehungsberechtigten)\n. und für die Sorgfalt, mit der ein Arzt bei der Einhölung\ndieser Einwilligung verfahren und mit der er. sich über ihr\nVorliegen, ihre Wirksamkeit und ihren Umfang vergewissern\nmuß. Hat der Arzt einen Patienten vor sich, dessen Leben\nnach seiner ärztlichen Ansicht bedroht ist, wenn er ihn nicht\nsofort operiert, so braucht er mit der Einwilligung nicht\n. viel Umstände zu machen. Er wird unter solchen Verhältnissen\ndie Einwilligung einfach darin erblicken dürfen, daß der\n‘ Kranke bei ihm zur Behandlung erscheint, oder doch darin,\n\n. daß er der ihm mitgeteilten Operationsabsicht nicht widerspricht. Das mag in solchen Fällen sogar dann gelten, wenn\nder Kranke minderjährig ist. Es kummt auf die Urteilskraft\ndes Patienten an. Auch einen Minderjährigen kann je nach\n\n. den Umständen hinreichendes Verständnis zugetraut werden,\num das Für und .Wider verständig gegeneinander abzuwägen\nund die ‚Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen, wenn\n\nes um die sofortige Notwendigkeit eines lebens rettenden\n\nEingriffs geht.\n\n. Davon konnte hier aber nicht die Rede sein. Annerose\n. WEB war kaum krank. Ihrem Leben und ihrer Gesundheit drohte\nkeine Gefahr, mindesvsens keine unmittelbare Gefahr. Unter\n\n- 17 -\n\n. 7 .-\n\nsolchen Umständen ist die Einwilligung in einen Eingriff,\nder mit einer Eröffnung der Bauchhöhle verbunden ist, nur\ndann wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen\nist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das würde voraussetzen, daß ein Arzt (nicht\netwa eine Krankenschwester) dem Einwilligungsberechtigten\ndie Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt, ihm\nGelegenheit zu weiteren Fragen und Zeit zu ruhiger Überlegung gibt. Zu den Gegengründen gehört vor allem die Sterb-\n‚lichkeitsrate bei solchen Eingriffen. Ist ein Eingriff,\nder nicht ungefährlich ist, nicht nötig, so muß das dem\nEinwilligenden gesagt werden. Nicht jeder setzt sich\n\n- außer einem schmerzhaften Krankenlager und geldlichen\nOpfern - einer auch nur entfernten Möglichkeit eines. tödlichen Ausganges aus, nur um vor künftigen Blinddarmentzündungen geschützt zu sein, die vielleicht gar nicht eintreten. Eine sclche Entscheidung trifft übrigens gerade ein\nverständiger Minderjähriger auch nicht allein. In diesen\nFällen muß sich der Arzt daher stets persönlich mit den\nErziehungsberechtigten in Verbindung setzen.\n\n.. „Der Angeklagte wußte, daß er das nicht getan hatte.\nEr wußte sogar, daß der Schwester - die nach seiner Ansicht\n‚die Einwilligung eingeholt hatte - selbst nicht bekannt\nwar, die Operation sei nicht erforderlich. Er wußte also\nauch, daß bei den Eltern nicht die Voraussetzungen vorlagen,\nunter denen allein sie eine rechtlich wirksame Einwilligung\nerteilen konnten. Mithin irrte er nicht über Tatsachen,\n\n‚die - hätten sie vorgelegen - sein Verhalten gerechtfertigt haben würden. Der gesamte Tatbestand, aus dem sich .\nseine strafrechtliche Verantwortung ergibt, war ihm nach\nden Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei bekannt.\nSollte er geirrt haben, dann höchstens darüber, unter\nwelchen Voraussetzungen die elterliche Einwilligung einen\n\n8 —\n\n- 8.\n\nRechtfertigungsgrund für ihn abgeben konnte. Das wäre ein\nVerbotsirrtum, der nichts daran ändert, daß der Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen der vorsätzlichen und\nnicht der fahrlässig.n Körperverletzung schuldig ist.\n\nAuch in der Frage, ob der Angeklagte den Tod der\nPatientin fahrlässig verursacht hat, irrt die Strafkamner,\nweil sie nicht berücksichtigt, daß \"gegebene! Eingriffe\nhöhere Anforderungen an die Sorgfalt des Arztes stellen\n\"als notwendige Eingriffe. Kommt ein Patient in einem unnmittelbar lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus, so wird\nder gewissenhafteste Arzt mancherlei Bedenken zurückstellen.\n\nEr wird'unter Umständen auf eine Anamnese verzichten, er ?\nwird es: vielleicht auch darauf ankommen lassen müssen, ob ”\nirgendwelche körperlichen Zustände des Kranken, die er\nnicht so schnell erforschen kann, die Gefahren des notwendigen Eingriffs erhöhen. Wenn der Eingriff, soll er überhaupt noch Hilfe bringen, eilig ist, so wird der Arzt eine\nsolche Gefahr eben in Kauf nehmen müssen. Dann trifft ihn\nauch bei ungünstigen Ausgang kein Vorwurf.\n\nSo lag es hier aber nicht, Es bestand nicht die geringste- Eile. Nicht nur zu einer Anamnese und zur Heranziehung\n‘des von Dr. .’AaEEB aufgezeichneten Befundes wäre hinreichend\nZeit.gewesen;' der Angeklagte hätte auch eigens aus diesem #\nAnlaß. das Blut der Patientin noch selbst untersuchen lassen\n‚können. Die möglichst genaue Kenntnis seiner Beschaffenheit\nwar schon zur Entscheidung für oder gegen die Vornahme des\nnur \"gegebenen\" Eingriffs erforderlich. Hätte bei solcher\nKenntnis die Entscheidung des Angeklagten selbst wirklich\nimmer noch für die \"Gögebenheit\", die Rätlichkeit des überflüssigen Eingriffs ausfallen dürfen, so wäre er außerdem\nverpflichtet gewesen, auch-dieses zusätzliche Bedenken den\nEltern vörher mitzuteilen. außerdem hätte schon vor dem\nEingriff, wenn er nicht als zu gefährlich unterbleiben '\nmußte, alles getan werden müssen, um die Blu+tgerinnung\n\n- 9.\n\nzu beschleunigen. |\n\nWas der hämatologische Sachverständige hierzu gesagt\nhat, liegt zum Teil neben der Sache, zum anderen Teil\naußerhalb seiner Zuständigkeit. Neben der Sache liegt\nes, ob die Hämatologie einen Zustand, wie Dr. ACEEnihn bei Annerose WEB festgestellt hat, als \"Blutkrankheit\" bezeichnet, ob sie ihn noch zur \"Norm\" rechnet. oder\nnicht. Fragen der fachlichen Begriffsbestimmung und des\nfachlichen Sprachgebrauchs sind in dem hier gegebenen\nrechtlichen Zusammenhang gleichgültig. Entscheidend ist :\nnur, daß der von Dr. m festgestellte besondere\nZustand den Eingriff gefährlicher machte, als der Angeklagte\nihn ohne Kenntnis von diesem Zuständ ansah. Die Ansicht\ndes\" Sächverständigen, ‘der Angeklagte hätte \"auch hei\nsorgfältigster Abwägung\" keine Bedenken hinsichtlich. einer\nNachblutung zu haben brauchen, bewegt sich nicht auf ärztlichen, sondern auf rechtlichem Gebiet, Sie ist falsch. Der\nSachverständige stellt damit entweder allgemein zu geringe .\nAnforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht;, cder er.\nverkennt, daß diese Sorgfaltspflicht bei \"gegebenen\", nur\nvorsorglichen Eingriffen dieses Gefährlichkeitsgrades erheb-.\nlich höher ist als. bei notwendigen’ Eingriffen.\n\nDaß die Operation es war, die den Tod verursacht hat,\nbezweifelt die Strafkammer nicht. Es liegt nahe, daß der\nAngeklagte nach pflichtgemäßer Feststellung des Blutzustandes entweder nicht operiert haben würde oder daß ihn\n- hätte er den Eingriff dennoch vorgenommen -— der Vorwurf\nunterlassener oder unrichtiger Abwägung zwischen der\nGefährlichkeit und dem Nutzen des Eingriffs treffen müßte.\nIn beiden Fällen hätte er den Tod fahrlässig herbeigeführt.\nDaß die Ursache der Nachblutungen nicht feststeht, ändert\ndaran nichts. Fahrlässigkeit setzt nicht voraus, daß der\nUrsachenablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehbar\nwar. Daß eine Verblutung als Operationsfolge eintritt,\n\n- 10 -—\n\n- 10 -—\n\nwenn die Blutgerinnungszeit erhöht ist und der Patient\nauf blutgerinnende Mittel nicht erwartungsgemäß anspricht,\nist voraussehbar.\n\nDie Sachverständigen haben von der entfernten Möglichkeit eines \"Schocksyndrons\" als Ursache der Nachblutung\ngesprochen, . jedoch gemeint, dies sei ein so seltenes\nEreignis, daß ein Chirurg es nicht in den Kreis seiner\nErwägungen einzubeziehen brauche. Welchen Einfluß diese\nMöglichkeit auf die rechtliche Beurteilung hat, 1äßt sich\nohne nähere Feststellungen nicht sagen. Sollte der Tatrichter diese Möglichkeit trotz des Fehlens aller Anhaltspunkte\nim vorliegenden Fall als unwiderlegbar ansehen und dem\nAngeklagten zugute halten, so müßte dargetan werden, wie\nselten oder häufig diese Erscheinung ist, damit beurteilt\nwerden kann, ob sie bei einer nur \"gegebenen\" Operation\nnicht doch zusammen mit deren übrigen Gefahren perdeknichtigt werden mußte.\n\nNach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte\ndi& Patientin vorsätzlich körperlich verletzt. Er ist hinreichend verdächtig,. dadurch fahrlässig ihren Tod verursacht\nzu haben. Deshalb war das Verfahren an das: Schwurgericht\nzurückzuverweisen, das ürer den Vorwurf der Körperverletzung\nmit Todesfolge zu verhandeln und zu entscheiden hat.\n\n- 11 -\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat dagegen\nkeinen Fehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert\nwäre. Eine Einwilligung von Annerose WB war nach dem\nnben Gesagten nicht wirksam. Deshalb hat der Senat\ndie Revision des Angeklagten verworfen.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/5-str-533-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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