{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-20_5_StR_149_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"5 StR 149/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 048\n\n5 StR 149/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.Hermann 1 EEE aus HeEE,\ngeboren an 1909 ir OemEEE ,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1958 wird\n\nverworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n[2\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3gt\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit § 176\nAbs.1l Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Strafrechts.\n\nl. Unzulässig ist der unter Hinweis auf § 261 StPO\nerhobene Verfahrensangriff, weil er sich nur gegen die\nBeweiswürdigung als solche richtet.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO fällt mit\nder Sachbeschwerde zusammen. Diese hat, auch soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr.1 StGB verurteilt worden ist, keinen Erfolg.\n\na) Die angefochtene Entscheidung ergibt hierzu im\nwesentlichen folgendes;\n\nDer Beschwerdeführer hatte die Vertretung eines anderen\npraktischen Arztes für die Dauer von 14 Tagen übernommen.\nDabei mußte er auch die damals 13/2 Jahre alte Renate Ben\nweiterbehandeln, die an einem Schweißdrüsenabszeß erkrankt\nwar. Renate kam zunächst mit ihrer Mutter - die den Angeklagten über die bisherigen Maßnahmen des vertretenen\nArztes unterrichtete -— in die Sprechstunde. Der Beschwerdeführer untersuchte Renate und verordnete ihr Bestrahlungen.\nAm Nachmittage desselben Tages kam das Kind allein und\nwurde bestrahlt; auch rieb der Angeklagte die Leistenbeugen des Mädchens mit Salben ein. Diese Behandlung war\nsachgerecht. Sie wurde zwei Tage darauf von dem Angeklagten,\nder wiederum mit dem Kind allein war, wiederholt. Dabei\nfig! ilm \"versehentlich ein Stückthen Salbe zwischen die\nSchamhaare\" des Mädchens. \"Er nahm es auf, verrieb die\nSalbe, faßte dann aber auch an die Scheide des Mädchens\nund rieb mit den Fingern kurze Zeit zwischen den Scham-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nlippen hin und her. Dabei fragte er, ob das angenehm\n\nsei. Renate war es unangenehn.\" Sie erzählte zu Hause\nsofort ihrer Mutter davon und bat diese, am nächsten\nTage. mitzukommen. \"Frau BB die volles Vertrauen zu\ndem Angeklagten hatte und meinte, Renate habe sich wohl\ngeirrt, versprach, mitzukommen. Da sie aber am nächsten\nTag keine Zeit hatte, ließ sie Renate zusammen mit deren\nFreundin zum Angeklagten gehen.!\" Die Freundin mußte im\nWartezimmer warten. Der Angeklagte verging sich, nachdem\ner die Leistendrüsen des Kindes eingesalbst hatte, erneut\nan ihm, und zwar erheblich intensiver und häßlicher als\ndas erste Mal. \"\n\nDas Landgericht nimmt an, Rente sei dem Angeklagten \"zur Betreuung änvertraut\" gewesen.\n\nb) Dem ist im Ergebnis beizutreten.\n\nAllerdings hat die Revision darin Recht, daß es\nfür die Auslegung des Begriffes \"zur Betreuung anvertraut\"\nnicht so sehr auf den Wortlaut als auf Sinn und Zweck\ndes § 174 StGB ankommt. Grundgedanke dieser Vorschrift\nist, Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen rein zu halten und die geschlechtliche Freiheit\nabhängiger Personen vor Übergriffen der ihnen übergeordneten Person zu sichern (Koeniger in NJW 1957,161).\nDanach hat sich die Anwendung des Gesetzes im Einzel- N\nfalle auszurichten, ohne daß sich allgemeingültige,\nstraffe Regeln aufstellen lassen. Meist wird es jedoch\n- wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - genügen,\ndaß sich auf Grund der Sachlage von Selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Betreuungspflichtigen\nund seinem Schützling heräusgebildet hat, demzufolge\ndie eine Person nach natürlicher Lebensauffassung als\nverantwortlich für: die ändere zu erachten ist und sich\nverantwortlich fühlen muß. =\n\n„A -\n\nAus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände ergibt\nsich im vorliegenden Falle, daß der Angeklagte \"wenigstens\neine Mitverantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit\"\nhatte, weil zwischen ihm und der Verletzten \"ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und\nsittlicher Art\" bestand (das ist in BGH 3 StR 99/55 vom\n28.April 1955 mit Recht für ausreichend erachtet worden).\nDie dem Beschwerdefünrer zur Behandlung überlassene\nRenate Begggggyar damals erst 15/2 Jahre alt. Sie mußte\nsich gemäß seinen Weisungen vor ihm nackt ausziehen und\nin der Gegend des Geschlechtsteiles behandeln lassen.\nEine intime ärztliche Versorgung unter solchen Umständen\nbringt Gefahren für ein Mädchen dieses Alters mit sich,\nvor denen der Arzt das Kind zu schützen hat. Insoweit\nund in diesem Umfange war die Verletzte dem Angeklagten\nzur Betreuung anvertraut.\n\nDas ist dem Beschwerdeführer auch bewußt gewesen,\nwie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zeigt.\nEntgegen der Meinung der Revision bedurfte es hierzu\nkeiner ausdrücklichen Darlegungen im Urteil, weil sich\ndas Wissen um solche Pflichten bei einem Arzt im allgemeinen von selbst versteht.\n\nDie Verurteilung nach § 174 Nr,1 StGB ist daher\ngerechtfertigt.\n\n3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\n\nauch sonst keine Rechtsmängel erkennen lassen. Die\nRevision war deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.\n\n-5-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung nach § 174\nNr.1 StGB wegfällt, und den Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-149-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-149-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.043294+00:00"}}