{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-20_5_StR_148_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"5 StR 148/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 148/58 2221 047\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann (Hafenexpedienten) Arthur D EEEEEREREEEEEEF\naus TED, zeboren an MED 1905 ir so.\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Foepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 29.Januar 1958\naufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse,. »\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war bis zum Herbst 1949 Angestellter\nder Firma TED ir TOD. Daneben machte er etwa bis\nzur Währungsreform gemeinsam mit Frau RB Schwarzhandelsgeschäfte mit Holzlizenzen. Anfang Mai 1949 zahlte\ner an Frau RE 5000 Mt. Er sah dies als ein Darlehen\nan und trat später einen Teilbetrag von 2200 St an Josef\nKB ab. Dieser klagte im Jahre 1954 gegen Frau rip\nbeim Landgericht in Verden an der Aller auf Rückzahlung\nvon 2000 1.\n\nIn diesem Rechtsstreite wurde der Angeklagte zweimal\n\n“ als Zeuge vernommen. Das geschah zunächst am 26.April 1954\nuneidlich vor dem Amtsgericht in Duisburg. Der Angeklagte\nbekundete im wesentlichen, er habe die 5000 Mi als Darlehen\ngegeben und nicht auf Grund einer Forderung aus der früheren\nGeschäftsverbindung gezahlt. Am 15.März 1955 beschloß die\nzivilkammer, den Angeklagten hierüber noch einmal als\n\nZeugen zu vernehmen und ihn dabei mit der Beklagten\n\nREED ze:cnüberzustellen. Im Beweisbeschluß wurde die\nBehauptung der Beklagten erwähnt, der Angeklagte habe ihr\n\nim Mai 1949 einen Betrag von 5000 M \"in einem verschlossenen\nPäckchen durch seinen Sohn zukommen lassen\". Am 3.Mai 1955\nsagte der Angeklagte als Zeuge aus, er habe der Frau\n\nRE \"au 6.Mai 1949 durch Scheckzahlung 5000 #\" gelcistet.\nDieser Betrag sei \"aus dem Konto Tu; :EEEEED, cekommen\", nicht über sein persönliches Konto. Es habe sich\n\num ein Darlehen gehandelt. Später sei auch über die Rückzahlung\ngesprochen worden.\n\nFrau RD erklärte bei ihrer anschließenden\nVernehmung als Partei, im Mai 1949 habe sie dem Zeugen, dem\njetzigen Angeklagten, bei ihrer Bitte um die 5000 # gesagt,\nwenn sie noch etwas aus den früheren Schwarzmarktgeschäften\nherausschlagen könne, werde er die 5000 “ zurückerhalten,\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nsonst müßten sie verrechnet werden. Ihre Aussage schloß\n\nmit dem Satze: \"Die 5000 % sind in bar in meiner Wohnung\n\nmir übergeben worden.\" Sie wurde dem Angeklagten vorgehalten,\nEr erklärte, sie sei nicht richtig, und leistete den Zeugeneid.\n\nDie Beklagte Ri wurde verurteilt, dem Kläger\nKaas 2000 °“ zu zahlen.\n\nDie Strafkammer sieht die eidliche Zrugenaussage des\nAnreklagten nur in dem Punkte, der die Art der Zehlung\nbetrifit, als nachweislich falsch an, Sie stellt fest, die\n5000 7: seien \"nicht durch einen vom Angeklagten ausgestellten\nScheck aus dem Konto der Firma FE\" ezahlt worden.\nSie geht davon aus, daß der Angeklagte insoweit einem\nFrinnerungsfehler unterlegen ist und seine damalige Aussage\nfür wahr hielt. Drrin findet sie mit näheren Ausführungen\neine Fahrlässigkeit. Sie verurteilt den Angeklagten wegen\nfahrlässigen F'lscheides zu einer Gefängnisstrafe von drei\nHonaten und setzt diese zur Bewährung aus.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie hat \"rfolg.\n\nl. Was sie im einzelnen vorbringt, greift allerdings\nnur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Ihrem Vortrage\nkönnen insbesondere keine Tatsachen entnommen werden, die\neinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht bedeuten. Die\nVerfahrensbeschwerde ist daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nunzulässig. |\n\n2. Die Sachrüge nötigt jedoch das Revisionsgericht, zu\nprüfen, ob die Strafkammer das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Dabei ergeben.\nsich durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Fahrlässigkeit.\n\nNach den Urteilsgründen trifft den Angeklagten nicht\nder Vorwurf, cr habe von vornherein nicht mit der\n\n-4-\n\n-A-\n\nerforderlichen Sorgfalt ausgesagt, es insbesondere von\nAnfang an unterlassen, sein Gedächtnis anzustrengen und\ngehörig zu prüfen, ob die Vorstellung, die er von den\nVorgängen hatte, zutraf. Das Urteil sagt vielmehr nur,\nder Angeklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund der\nErklärungen der Frau ROM \"sein Erinnerungspild\nnochmals besonders sorgfältig zu überprüfen\". Das habe er\naber \"offensichtlich nicht getan\", obwohl er dazu Gelegenheit\ngehabt habe. Fr habe die Darstellung der Frau TE»\nausdrücklich für unrichtig erklärt und dabei nicht die\nEinschränkung gemacht, daß er sich irren könne. Er habe\n\nnach nochmaliger Frmahnung und Belehrung an seinen Bekundungen festgehalten und sie beschworen. Damit stehe\n\"eindeutig fest, daß er die mit seinen Angaben in unlösbarem\n“iderspruch stehenden Aussagen der Zeugin RB nicht\nzum Anlaß genommen hat, ernstlich nachzudenken\",\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen\nFehlern.\n\nDer bloße Umstand, daß Frau RB das Gegenteil\nbekundete, brauchte den Anreklagten nicht zu veranlassen,\ndie Möglichkeit eines Irrtums über die Art, in der er die\n5000 \"i gezahlt hatte, zuzugeben. Fs war vielmehr wesentlich,\nob das Gewicht und der Inhalt ihrer Aussage ihn bei der\npflichtgemäßen Prüfung, die ihm oblag, zu dem Ergebnis\nführen mußten, daß er sich in diesem Punkte irren könne.\n\nFür einen Zeugen, der sich in dieser Lage befindet, kommt es\n\"nicht nur darauf an, ob er Grund hat, gegen die Glaubwürdigkeit der Gegenzeugen Bedenken zu haben, sondern auch\ndarauf, ob die Gegenzeugen Einzelheiten bekundet haben, die\nsein Gedächtnis aufzufrischen und in die richtige Bahn zu\nlenken geeignet waren\" (RGSt 63,370,373).\n\nIm vorliegenden Falle war Frau RB nicht einmal\nZeugin, sondern Prozeßpartei. Der Angeklagte brauchte daher\nihrer Darstellung keinen höheren Wert als seiner eigenen\n\n-5-\n\n-5_\n\nErinnerung beizumessen. Frau Rekemeier hatte ferner laut\n\nden Urteilsgründen über die näheren Umstände der Barzahlung\nkeine Einzelheiten mitgeteilt, die dem Angeklagten neu\n\nwaren und seinem Gedächtnis auf den rechten Weg helfen\nkonnten. Sie hatte vielmehr insoweit nur erklärt, die\n\n5000 Mi seien ihr in ihrer Wohnung bar übergeben worden.\nDiese Behauptung war dem Angeklagten schon aus dem Beweisbeschluß vom 15.März 1955 bekannt. Sie gehörte von vornherein\nzum Gegenstande seiner Vernehmung, bot ihm also keinen neuen\nAnhaltspunkt für die Auffrischung seines Gedächtnisses\n(vgl.RG HRR 1938,631 unter Nr.2c). Schließlich ging es im\nZivilprozeß, wie das Landgericht selbst hervorhebt, vor\nallem darum, aus welchem Rechtsgrunde der Angeklagte der\nFrau RB die 5000 “\" gegeben hatte; \"die zahlungs-\n\nart spielte dabei nur am Rande eine Rolle\" (UA S.15). Der\nAngeklagte hatte seine Aufmerksamkeit also hauptsächlich\ndarauf zu richten, ob die Aussage der Frau REED seine\nVorstellüng erschütterte, ihr das Geld als Darlehen zur\nVerfügung gestellt zu haben.\n\nBei dieser Sachlage beruht es auf einer rechtsirrigen\nÜberspannung der Sorgfaltspflicht, anzunehmen, dem Angeklagten hätten bei ernstlichem Nachdenken Zweifel kommen\nmüssen, ob seine Erinnerung richtig war. .\n\n‘Daß die Strafkammer in einer neuen Verhandlung\nweitere Feststellungen treffen könnte, hält der Senat für\nausgeschlossen, zumal seit dem Vorgang, um den es sich\nhandelt, jetzt neun Jahre vergangen sind. Er spricht den\nAngeklagten daher nach § 354 Abs.1l StPO frei.\n\n'\n\nu\n\n-6-\n\nDie notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Landeskasse nach § 467 Abs.2 Satz 1 StTO auferlegt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-148-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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