{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-20_5_StR_132_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"5 StR 132/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 132/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2220 057\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt G mp zus IE\ngeboren am Ew 1921 ir vH,\n\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 14.Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 14, Dezember 1957 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, sowei®# sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre\naberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nl. Die Revision meint, die Strafkammer sei mit einem\nLandgerichtsrat als Vorsitzendem, einem Gerichtsassessor\nund einem Assessor als Beisitzern nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger\nRechtsprechung eine solche Besetzung jedoch nur dann für\nunvorschriftsmäßig, wenn sie darauf beruht, daß die bei\ndem betreffenden Gericht festangestellten Richter für\neine gewisse Zeitdauer nicht ausreichen, um die Geschäfte\nzu bewältigen. Hierüber hat die Revision nichts vorgetragen. Auch die Ermittlungen haben nichts Derartiges\nergeben. Der ordentliche Vorsitzende, ein Landgerichtsdirektor, war verhindert, so daß sein Vertreter vorsitzen\nmußte. Ein weiterer Landgerichtsrat dieser Kammer war\nkrank; aus diesem Grunde war Assessor Dr. WEB der Kammer\nzugeteilt worden. Gerichtsassessor Dr.Grggp, der andere\nBeisitzer, war dem Landgericht erst acht Tage vor der\nSitzung wegen Geschäftsandranges zugeteilt worden. Das\nPräsidium hat ihn durch Beschluß vom 2.Dezember 1957 der\n1.Strafkammer zugeteilt und hinzugefügt: \"Er nimmt als\nBeisitzer an den Sitzungen vom 3., 10. und 13. Dezember\nteil und bearbeitet das Dezernat.\" Daß hier das Präsidium\neine nur dem Vorsitzenden zustehende Verteilung der\nGeschäfte innerhalb der Kammer vorgenommen hat, wird von\nder Revision nicht gerügt. Im übrigen ist die Besetzung\nder Kammer nicht zu beanstanden.\n\n2. Zur Begründung der Sachrüge macht die Revision\nkeine näheren Ausführungen. Insoweit hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nBörker - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-132-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-132-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.006598+00:00"}}