{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-20_5_StR_107_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"5 StR 107/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 107/58\n\nImNamen des Volkes\n\n225\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schäfergehilfen Karı W ED zu: CE,\ngeboren am EEE 1921 ir SCENE\n\nKreis SEE (Thür)\n\nwegen versuchter Verführung Minderjähriger zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtslhofs in der Sitzung\nvom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n21.November 1957 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n%\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung über die\nStrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVersuche der schweren Unzucht zwischen Männern nach\n§ 175a Nr.3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre\nZuchthaus verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet. |\n\n. Die Revision rügt Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie führt\nnur zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Entgegen\nder Auffassung der Revision mußte es sich dem Landgericht\nnicht aufdrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit des fünfzehnjährigen Zeugen\nWalter SW zu vernehmen. Davon konnte die Strafkammer\nbei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das das Urteil\nausführlich wiedergibt und sorgfältig würdigt, ohne rechtlichen Fehler absehen.\n\nII.\n\nl. Das sachliche Recht ist bei der Entscheidung über\nden Schuldspruch richtig angewendet worden. Insoweit erhebt\nauch die Revision im einzelnen keine Einwendungen.\n\n2. Sie bemängelt jedoch mit Recht, daß das Landgericht\naus zwei Strafen von neun Monaten Zuchthaus (Fall SED)\nund sechs Monaten Zuchthaus (Fall PP) eine Gesamtstrafe von einem Jahre Zuchthaus gebildet hat. Es hätte\nvielmehr die beiden Einzelstrafen, da jede weniger als\nein Jahr Zuchthaus betrug, gemäß § 44 Abs.3 Satz 2 StGB\nzunächst nach dem Maßstabe des § 21 StGB in Gefängnis\nverwandeln müssen, so daß auch die Gesamtstrafe nur auf\nGefängnis lauten durfte (RGSt 55,97; BGH vom 6.6.1952 bei\nDallinger MDR 1952,530 zu § 21 StGB). Der Strafausspruch\nmuß daher aufgehoben werden.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung. entspricht. dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nIn der neuen Verhandlung darf nach § 358 Abs.2 StPO\nkeine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr und sechs Nonate\nGefängnis verhängt werden (vgl.BGHSt 2,96). Ebenso sind.\ndie beiden Einzelstrafen nicht höher als auf ein Jahr,\neinen Monat und 15 Tage (vgl.BGHSt 7,322) und auf neun\nMonate zu bemessen.\n\nÜber die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft,\ndie die Revision mit näheren Ausführungen beantragt, hat\nebenfalls das Landgericht zu entscheiden (vgl.dazu BGH\nMDR 1954,371).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-107-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-107-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.988111+00:00"}}