{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-20_5_StR_101_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"5 StR 101/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/58\n\n2220 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt für innere Krankheiten\nDr.med. Karl-Wilhelm MÜHE zus DER,\ngeboren ar EEE 1911 ir KU Kreis: Lu,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersckretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr . Min\nwird das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n15.0Oktober 1957, soweit es ihn verurteilt, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe,y\n\nDie frühere Mitangeklaste BEE pat den Angeklagten,\nihre Schwangerschaft zu unterbrechen. Daraufhin gab er\nihr an verschiedenen Tagen insgesamt mindestens vier\nSpritzen ins Gesäß, die jedoch nicht zum Fruchtabgang\nführten. Er forderte und erhielt von ihr etwa hundert Mark.\n\nGegen den Vorwurf versuchter Abtreibung hat er sich\nmit der Behauptung verteidigt, er habe der Schwangeren\nHexabion B 6 und Supracillin eingespritzt, zwei Mittel,\nmit denen eine Schwangerschaft nicht unterbrochen werden\nkönne. Die Strafkammer bezeichnet diese Einlassung als _\n\"unwiderlegbar\". Da dem Angeklagten ein Abtreibungsversuch\n\"nicht nachzuweisen\" sei, hat sie ihn wegen Betruges\nzu 1500 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des ängefochtenen Urteils.\n\nEine Verurteilung darf nur auf Tatsachen gestützt\nwerden, von denen das Gericht überzeugt ist, nicht auf\nBehauptungen des Angeklagten, die das Gericht nur nicht\nwiderlegen kann. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer in Wahrheit nur überzeugt war, der Angeklagte habe\nentweder eine Abtreibung versucht oder der Schwangeren\ndie Tauglichkeit der Spritzen zur Abtreibung vorgetäuscht.\nEs handelt sich also um eine verdeckte Wahlfeststellung\nzwischen Betrug und versuchter Abtreibung. Zwischen diesen\nbeiden Straftaten, die sich gegen verschiedene Rechtsgüter richten, eine andere Sinnesart des Täters voraussetzen und unter keinem Gesichtspunkt miteinander verglichen werden können, ist jedoch keine Wahlfeststellung\nzulässig.\n\nEtwas anderes hat der Senat auch nicht in seiner\nEntscheidung BGHSt 4,340 ausgesprochen, wie im Schrifttum zum Teil angenommen wird. Er hat vielmehr dort nur\nausgeführt, auf das Erfordernis der psychologischen und\n\n- 3.\n\n-3-\n\nethischen Gleichwertigkeit der Straftatbestände komme es\ndann nicht an, wenn die Gründe, die zur Aufstellung dieses\nErfordernisses geführt hätten, nach der Art der jeweils\n\nin Betracht kommenden Straftaten nicht vorlägen. Zu diesen\nGründen gehört aber auch, und zwar ganz wesentlich, daß\nder Verurteilte sich durch eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage meist ungercchtfertigt bemakelt fühlen\nkann. Diese Möglichkeit hat der Senat im Verhältnis\nzwischen Meineid und unbewußt fahrlässigem Falscheid für\nausgeschlossen erklärt, wenn im Tenor nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt werde. Ob es sich in einem\nsolchen Falle wirklich um eine Wahlfeststellung handelt,\nmag dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht zulässig, wegen\nAbtreibung oder Betruges wahlweise zu verurteilen. Denn\nwer abgetrieben, aber nicht betrogen hat, wird sich mit\nRecht ungerechtfertigt bemakelt fühlen, wenn er wegen\nBetruges verurteilt wird, und umgekehrt.\n\nWegen Betruges kann der Angeklagte daher nur verurteilt werden, wenn die Strafkammer ihm glaubt, daß die\nSpritzen kein Abtreibungsmittel enthielten.\n\nSarstedt .Dr.Koffka Schmidt\n\nBörker 'Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/5-str-101-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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