{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-15_5_StR_122_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-15","aktenzeichen":"5 StR 122/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 122/58 2227 0617\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eicher Julius M CD zu: TEE\ndort geboren am EB 1302,\n\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21. Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 174 Nr.1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer verheiratete Angeklagte hat im Jahre 1956 mehrfach\nmit der damals 16jährigen Ingrid IB zeschlechtlich\nverkehrt, und zwar das erste Mal auf einer Reise, die er\nmit seiner Frau, einer Pflegetochter und Ingrid unternommen\nhatte, die weiteren Male teils in seiner Wohnung, teils auf\nseinem Gartengrundstück.\n\nDer Angeklagte kennt Ingrid seit etwa 1950. Sie wohnt\nbei ihren Eltern im selben Haus wie der Angeklagte. Ingrids\nEltern, die außer ihr noch drei Kinder haben, leben in\nschwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ehe des\nAngeklagten ist kinderlos geblieben. Ingrid hatte zunächst\nfür den Angeklagten mehrfach kleinere Besorgungen gemacht.\nDer Angeklagte und seine Ehefrau nahmen. sich des Kindes\nimmer mehr an. Ingrid wuchs allmählich in ihre Hausgemeinschaft wie ein Pflegekind hinein. Sie fuhr mit den\nEheleuten auf deren in Schöneiche bei Friedrichshagen gelegenes Grundstück, holte sich morgens, ehe sie zur Schule\nging, bei ihnen ihre Frühstücksbrote ab, erledigte. bei\nihnen ihre Schularbeiten, aß dort zu Mittag und zu Abend,\nwurde von ihnen gekleidet und beschenkt, kurz wie ein\nleibliches Kind behandelt, auch erzogen, getadelt und\nzurechtgewiesen, wenn es notwendig war. |\n\nAls Ingrid sich vor der Einsegnung einem Wunsch des\nAngeklagten und seiner Frau bezüglich ihrer Haartracht\nnicht fügte, wurden diese böse und kamen nicht zur Einsegnungsfeier. Ingrid kam daraufhin eine kurze Zeit auch nicht mehr\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nzu dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Auf Bitten des\nAngeklagten besuchte sie ihn aber bald wieder. Sie tat\ndies auch weiter, als sie später eine Stelle als Anlernling in einem Industrieschneidereibetrieb antrat,\nhielt sich häufig dort auf und. wurde auch weiterhin wie\nein eigenes Kind betreut und versorgt. Dabei blieb es\nauch, nachdem zwischen dem Angeklagten und Ingrids\nEltern ein Zerwürfnis eintrat und diese darauf drangen,\ndaß Ingrid ihre Besuche beim Angeklagten einstellte. Die\nEheleute VW nahmen Ingrid auch wiederholt mit auf\nReisen, so auch auf die Reise ins Fichtelgebirge, bei\nder es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen\n\nIngrid und dem Angeklagten kam. Beide hatten allein eine\nAutotour unternommen und rasteten im Walde. Es entstand\nzunächst eine Balgerei, es kam dann zu einem Gespräch\nüber geschlechtliche Dinge und schließlich zum Geschlechtsverkehr, dem Ingrid aus innerer Neigung zum Angeklagten\nkeinen Widerstand entgegensetzte; anschließend waren\nbeide tief beschämt. Trotzdem verkehrten sie nach Beendigung der Reise noch mehrfach geschlechtlich, bis\nIngrid feststellte, daß sie im vierten Monat sehwanger\nwar. Ingrid war sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei dem ersten Geschlechtsverkehr der sittlichen\nBedeutung des Geschlechtslebens nicht bewußt.\n\nII.\n\nDie Strafkammer führt aus, Ingrid sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Das\nergäbe sich, und zwar nicht nur für die Dauer der Urlaubsreise, aus dem tatsächlichen Verhältnis, wie es zwischen\ndem Angeklagten und Ingrid bestand. Aus diesem Vertrauensverhältnis sei die Pflicht des Angeklagten entstanden,\ndas Mädchen auch in geschlechtlicher Hinsicht zu behüten.\nDer Angeklagte habe dieses Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um mit Ingrid Unzucht zu treiben. Das Einverständnis des Mädchens sei unerheblich, da es bei dem ersten\n\nmany\n\n-4-\n\nVerkehr. nicht die richtige Vorstellung vom Wesen und der\nBedeutung des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. Der Angeklagte habe. bei der Tat auch bewußt in Kenntnis des\nUnrechts gehandelt, das er dadurch seiner Frau zufügte.\n\nIIl.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß\nsie nicht über die Frage, ob Ingrid sich des Wesens und\nder Bedeutung der Geschlechtsehre bewußt gewesen sei,\neinen Sachverständigen gehört habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Gericht brauchte um so\nweniger von Amts wegen einen Sachverständigen über die\nFrage zu hören, als es auf diese gar nicht entscheidend\nankam; Das Einverständnis einer Jugendlichen kann auch\ndann, wenn sie sich des Wesens und der Bedeutung des\nGeschlechtsverkehrs und der Geschlechtsehre klar bewußt\nist, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen dem Geschlechtsverkehr mit einem Mann, dem sie zur Aufsicht und Betreuung anvertraut ist, den Charakter des Mißbrauchs\nnehmen. Ein derartiger Ausnahmefall kommt angesichts der\nTatsache, daß der Angeklagte verheiratet und Ingrid erst\n16 Jahre alt war, nicht in Betracht.\n\nIV:\n\nAuch sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. nt\n\n1.) Jedenfalls auf der Reise ins Fichtelgebirge war\ndie l16jährige Ingrid dem Angeklagten zur Betreuung und\nAufsicht anvertraut. Dafür ist es unerheblich, ob sie diese\nReise mit oder ohne Zustimmung ihrer Eltern gemacht hat.\nFür die Dauer der Reise hatten Ingrids Eltern keine Möglichkeit, ihre Lebensführung zu beaufsichtigen. Indem der etwa\n54jährige Angeklagte das 1l6jährige Mädchen, das jahrelang\nin einem pflegekindähnlichen Verhältnis zu ihm gestanden\n\n-5-\n\n-5-\n\nhatte, an einer mehrtägigen Reise seiner Familie teilnehmen ließ, übernahm er die Pflicht, das Mädchen auch\nin sittlicher Hinsicht zu beaufsichtigen. Wer aber die\nPflicht hat, die Lebensführung eines Jugendlichen zu\nbeaufsichtigen, dem ist dieser nach § 174 Nr.1 StGB\nanvertraut (vgl. BGHSt 1,292).\n\nDarauf, ob Ingrid dem Angeklagten auch außerhalb\nder Reise zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war,\ninsbesondere bei ihren Besuchen in seiner Wohnung in\ndem Haus, in dem auch ihre Eltern wohnten, kommt es\nnicht an. Die Strafkammer hat den Angeklagten mit der\nMindeststrafe des § 174 Nr.1 StGB bestraft. ES ist\ndeshalb gleichgültig, ob er nur durch eine Einzelhandlung oder durch eine fortgesetzte Handlung in\nmehreren Teilakten gegen diese Vörschrift verstoßen\nhat.\n\n2.) Daß der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit\nIngrid trotz ihres Einverständnisses ein Mißbrauch der\nJugendlichen zur Unzucht war, ergibt sich bereits aus\ndem zu II Ausgeführten. Der Begriff des Mißbrauchs\nsetzt entgegen der Auffassung der Revision keine Böswilligkeit des Täters voraus.\n\nDaß der Angeklagte die Umstände kannte, die dazu\nführten, daß Ingrid ihm zur Aufsicht und Betreuung\nanvertraut war, und daß er diese Umstände laienhaft\n\nrichtig gewertet hat, ergibt der Zusammenhang der Urteils-\n\ngründe. Er ergibt ebenfalls, daß der Angeklagte sich\nbewußt war, ‚nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch dem\n\nee\n\n-6-\n\nMädchen gegenüber Unrecht zu tun.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-15/5-str-122-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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