{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-13_5_StR_13_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"5 StR 13/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/58\n\nIm Namen des Volkes &\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Hinrich WED zus vB,\ndort geboren am EEE 1933,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Aurich vom 5.Septenmber\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes3\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hatte ihn im April 1956\nheimlich verlassen. Seitdem lebte sie mit ihren zwei\nwährend der Ehe geborenen Kindern bei ihrer Mutter und\nihrem Stiefvater namens AGER Dieser war schon vor der\nEheschließung des Angeklagten wegen Verbrechen nach\n88 176 Abs.1 Nr.3 und 174 Nr.1l, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er mit der späteren Ehefrau des\nAngeklagten in den Jahren 1947-1951 unzüchtige Handlungen\nvorgenommen hatte. Darum und aus anderen Gründen bestanden\nstarke Spannungen zwischen dem Angeklagten und Ap-Am 21.Januar 1957 trafen sich die beiden zufällig in einer\nGastwirtschaft in Norden. Auf Veranlassung A vegaben sie sich nach Westermarsch II und suchten dort\nzunächst eine weitere Gastwirtschaft und dann die Wohnung\nAbrahans auf. Zu dieser Zeit betrug der Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten mindestens 2,04 g %0 und höchstens\n2,4 8 %0, bei AB mindestens 2,71 g %o. In der\nAMBschen Wohnung warf der Angeklagte jenem vor, er\nhabe seine, des Angeklagten, Ehefrau \"angefaßt\".\n\nDanach begaben sie sich in einen zum Anwesen gehörenden\nStallanbau. Hier sprang AB den Angeklagten an und\nfaßte ihn mit beiden Händen an den Hals. Dabei rief\nAED: \"Jetzt habe ich Dich hier, jetzt oder nie!\" Der\nAngeklagte, der vor dem ihm körperlich überlegenen\nAED an sich Furcht hatte und sich in eine Falle gelockt glaubte, setzte sich zur Wehr und rief dabei; \"He\noder ick (er oder ich)!\" Der Angeklagte vermochte sich\nvon dem Griff des AB zu vefreien. Der dazwischentretenden Zeugin Ce AED selang es, die beiden\nStreitenden zunächst zu trennen. Der Angeklagte begab sich\nnach draußen und bat seine dort befindliche Ehefrau, ihm\nden etwa zwei Jahre alten Sohn zu überlassen. Er mahm ihn\nauf den Arm, ließ ihn aber auf Bitten des ebenfalls nach\ndraußen gekommenen AWMEB wieder herunter. Aw rief\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ndabei; \"Hinni (das ist der Angeklagte), laß mir den Jungen,\nsonst brichst Du mir mein Herz!\" Danach faßte AB den\nAngeklagten wieder und schlug auf ihn ein. Der Angeklagte\nwehrte sich, und beide kamen auf dem Hof während des\nKampfes zu Fall. Dabei gewann zunächst AB die Oberhand und hielt den Angeklagten unten. Er rief seiner Ehefrau zu, sie solle ihm ein Messer bringen. Dies lehnte\n\nsie jedoch ab und entfernte sich mit ihrer Tochter - der\nEhefrau des Angeklagten -, um bei.Nachbarn Hilfe zu holen.\nDem Angeklagten, der dem doppelt so alten Alp wohl an\nKraft unterlegen, an Gewandtheit aber überlegen war, gelang\nes schließlich, den AWMEEB auf den Rücken zu zwingen. Der\nAngeklagte erhob sich und versetzte APrehrere Fußtritte gegen den Körper und den Kopf. Dadurch blieb\nAED kanpfunfähig am Boden liegen.\n\nNachdem die Schlägerei nunmehr mit diesem Ergebnis\nihr Ende gefunden hatte, betrachtete der Angeklagte mit\nin die Hüften gestemmten Fäusten den am Boden liegenden\nED. Als dieser den Kopf erhob, wendete sich der\nAngeklagte, um.und ging gelassenen' Schrittes zu der etwa |\n5m entfernten Regenbacke und holte von ‚dort einen 85 cm\nlangen und 11,5 x 9,5 cm starken Pfahl. Er schlug damit,\nmehrmals - mindestens jedoch zweimal - wit aller Kraft\nauf den Kopf des am Boden liegenden Ag. Durch diese\nSchläge wurde der Schädel des Alb linksseitig zertrümmert. Es entstand eine breitflächige Abplattung der\ngesamten linken Gesichtshälfte und eine Hirnquetschung\nmit Blutungen. An diesen Verletzungen verstarb A\netwa 5 Minuten später (UA S.7/8).\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten gemäß §§ 212\nund 215 StGB wegen Totschlags unter Einbeziehung einer vom\nSchöffengericht in Norden vorher erkannten Gefängnisstrafe\nvon zwei Monaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\n-4-\n\n- 4-\n\nI.\n\nMit der Verfahrensrüge wird die Verletzung der §§ 244\nAbs.2 und 267 StPO geltend gemacht. Zur Aufklärungsrüge\nführt die Revision aus, daß \"zur Erforschung der Wahrheit\neine Beweisaufnahme durch einen medizinischen Sachverständigen\" erforderlich gewesen sei. Das Urteil stützt\nsich auf Sachverständigengutachten sowohl über die Todesursache (UA S.10) als auch über die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten (UA S.12). Daher hätte die Aufklärungsrüge, um verständlich zu sein, die Beweisfrage und das\nFachgebiet des nach ihrer Meinung noch zu vernehmenden\nSachverständigen angeben müssen. Da diese Angaben fehlen,\nist diese Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2\nStPO).\n\nUnrichtig ist die Ausführung der Revision zur vermeintlichen Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO; das\nUrteil enthält alle Tatsachen, in denen das Schwurgericht\ndie gesetzlichen Merkmale der §§ 212 und 213 StGB gesehen\nhat.\n\nII.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\nl. Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des\n§ 53 StGB nicht widerspruchsfrei verneint und nicht erschöpfend geprüft.\n\nAllerdings beantwortet sich die Frage, ob dem Angeklagten ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53\nAbs.2 StGB drohte, allein nach den zur Zeit der Tat gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (R6St\n64,101,102; BGHSt 3,194,196). Durch die Fußtritte gegen\nden Körper und den Kopf, die der Angeklagte dem am Boden\nliegenden Aw versetzt und durch die er ihn am Kinn\nverletzt hatte, war dieser kampfunfähisg\ngeworden (UA S.7 und 9/10). Daher bestand für den Angeklagten in Wirklichkeit keine Notwehrlage.\n\n-5-\n\nDamit steht zwar fest, daß die dann folgenden\n\"tödlichen Schläge, die der Angeklagte mit dem Pfahl gegen\nA führte, ein rechtswidriger Angriff auf dessen\nLeben waren, also den äußeren Tatbestand des\n\n§ 212 StGB verwirklichten. Aber der Vorsatz, den diese\nVorschrift ferner voraussetzt, kann dadurch ausgeschlossen\n‘sein, daß der Täter irrtümlich annimmt, die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Notwehr lägen vor (sogenannte Putativnotwehr).\n\nDas Schwurgericht meint, Putativnotwehr sei schon\ndeshalb ausgeschlossen, weil die Vorstellung des Angeklagten,\nAU hebe den Kopf, \"ohnehin nicht die Voraussetzung\n‘der Notwehr erfüllt\" habe; denn das Heben des Kopfes allein\nsei nicht als Angriffshandlung gegen den Angeklagten anzusehen. Letzteres mag der wirklichen lage zur Zeit der\nTat entsprechen, es schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte irrtümlich an den Beginn eines neuen Angriffs\nglaubte. Drei Sätze vorher führt das Urteil selbst aus,\ndaß den Angeklagten \"seine Furcht, AB werde noch\neinmal hochkommen und ihn j etz t oder später angreifen\", nunmehr veranlaßt habe, mit dem Pfahl mehrfach\nauf den Kopf des AM zu schlagen. Wenn der Angeklagte\nglaubte, daß ein neuer Angriff Abs unmittelbar bevorstehe, stellte er sich eine auf’ihn zukommende Gefahr vor,\nderen Steigerung er, wenn die Gefahr tatsächlich bestanden\nhätte, nicht hätte abzuwarten brauchen, bevor er sich durch\neinen Gegenangriff verteidigte. Mit dieser Feststellung\ndes Schwurgerichts ist es auch unvereinbar, daß das Urteilunmittelbar vorher sagt, dem Angeklagten habe zu diesen\nZeitpunkt der Verteidigungswi1lLle gefehlt.\nDurch die bisherigen Feststellungen wird daher schon ein\nIrrtum des Angeklagten über das Bestehen einer Notwehr”\nlage nicht ausgeschlossen.\n\nWar etwa ein solcher Irrtum des Angeklagten zu seinen\nGunsten anzunehmen, so mußte weiter geprüft werden, ob die\ntödlichen Schläge erforderlich waren, um den\n\n6 -\n\n- 6 -\n\nAngriff abzuwehren, den der Angeklagte sich als unmittelbar\ndrohend vorstellte. Waren sie das nicht, so kann der Angeklagte trotzdem wwgen vorsätzliche Tr Tötung\nim Sinne des § 212 StGB nur dann bestraft werden, wenn er\ndas Maß des Erforderlichen bewußt überschritt. Denn auch\n\nein tatsächlicher Irrtum über die Stärke des zu erwartenden\nAngriffs und über das dementsprechende notwendige Abwehrmittel betrifft die in § 59 Abs.1 StGB genannten Tatumstände,\ndie dem Täter nur zugerechnet werden dürfen, wenn er sie\nkennt (BGHSt 3,194,196).\n\n2. Das Urteil muß aber auch darum aufgehoben werden,\nweil es zweifelhaft erscheint, ob das Schwurgericht bei\nder Nichtanwendung des § 51 Abs.1l StGB von dem richtigen\nBegriff der \"Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne dieser\nVorschrift ausgegangen ist. Zugunsten des Angeklagten ist\nvon einem Blutalkoholgehalt von 2,4 g %o zur Zeit der Tat\nauszugehen (UA S.8). Der Tatrichter nimmt an, daß der Angeklagte Grund zur Eifersucht auf Ale wegen dessen\nfrüheren und späteren Beziehungen zu seiner, des Angeklagten,\nEhefrau hatte, daß er sich von Abraham in eine Falle gelockt\nfühlte und während der Schlägerei mit seinem ihm körperlich\nüberlegenen Gegner ernstlich um sein Leben gebangt hat.\nBei dieser Häufung von enthenmenden Umständen kann die\nMöglichkeit völliger Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden, daß\ner zur Zeit der Tat noch fähig gewesen sei, \"in gewissem\nMaße vernünftige Überlegungen anzustellen\". Eine solche\nEinsichtsfähigkeit haben gerade Betrunkene sehr oft auch\ndann noch, wenn sie unter der Einwirkung des Alkohols\nnicht mehr imstande sind, der Unrechtseinsicht entsprechend\nzu handeln. Gerade im vorliegenden Fall ist es nötig, die\n\n% - 7 -\n\n- 7 -\n\nFrage Jer Hemmungsfähigkeit unter Berücksichtigung des\n\n- Zusammenwirkens von Alkohol und leidenschäftlichen Gefühlswallungen mit Hilfe eines Sachverständigen eingehend zu\nprüfen. Da sich dem Urteil nicht entnehmen 1äßt, daß dies\nbisher geschehen ist, muß es nit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-13-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-13-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.711156+00:00"}}