{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-13_5_StR_133_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"5 StR 133/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 133/58 2221 062\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Tischler Fritz S ip zus nu,\ngeboren am EEE 1914 ir ouEEEEED,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Januar 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf Grund des § 42b StGB die\nUnterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten, die nur die Verletzung\ndes sachlichen Rechtes rügt, ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschuldigte eine gefährliche Körper--\nverletzung begangen hat. Auch die Ausführungen, daß der\nBeschuldigte die Tat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit\n- begangen hat, sind nicht zu beanstanden. Jedoch ergeben\nsich insoweit Bedenken gegen die Urteilsgründe, als die\nStrafkammer in ihnen darlegen will, die öffentliche\nSicherheit erfordere die Unterbringung des Beschuldigten.\n\nNach dem \"überzeugenden\" Gutachten des ärztlichen\nSachverständigen führt die Geisteskrankheit des Beschuldigten\n(Schizophrenie) \"zu so tiefgreifenden psychischen Veränderungen, daß völlig unberechenbare und uneinfühlbare\nReaktionen auf Umweltseinflüsse jederzeit erwartet werden\nmüssen\". Bei keiner der Handlungen des Beschuldigten - so\nhat der Sachverständige noch ausgeführt - \"könne mit normalen\nMotiven gerechnet werden\". \"Nach dem Krankheitsbild des\nBeschuldigten und seinem Vorleben, nach dem er sehr häufig\nin Schlägereien verwickelt\" worden sei, muß nach der\nMeinung der Strafkammer nit bestimmter Wahrscheinlichkeit\ndamit gerechnet werden, daß der Beschuldigte auch in Zukunft\nbei entsprechenden Gelegenheiten erneut gewalttätig werde.\n\nSomit ist die Strafkammer nichi allein auf Grund des\nihr durch den Sachverständigen übermittelten \"Krankheitsbildes\" von der Gefährlichkeit des Beschuldigten überzeugt,\nvielmehr ist für sie sein Vorleben insoweit von entscheidender Bedeutung, als der Beschuldigte in Schlägereien\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nverwickelt war. Was die Strafkammer jedoch aus der Zeit\n\nvor dem ihrer Anordnung zugrunde liegenden Vorfall mitteilt,\nerschöpft sich in allgemeinen Angaben über längere Zeit\nzurückliegende Streitigkeiten, aus denen nicht ersichtlich\nist, wie sich der Beschuldigte im einzelnen verhalten hat.\nAußerdem ist der Beschuldigte nach diesen Vorfällen fast\narei Jahre in stationärer Behandlung gewesen und sodann\nentlassen worden; aus welchen Gründen, ergibt das Urteil\nnicht.\n\nDemgegenüber hat das Landgericht für die Zeit nach\nder dem Urteil zugrunde liegenden Tat festgestellt, daß der\nBeschuldigte kurze Zeit nachher in der gleichen Gastwirtschaft,\nin welcher er gewalttätig geworden war, angerempelt und\nverhauen worden ist und daß er schließlich \"zu Pfingsten\"\n(also wahrscheinlich 1957) wieder erheblich geschlagen\nwurde, als er betrunken eine Gastwirtschaft verließ. Nach\nden unwiderleg ten Einlassungen des Beschuldigten\n\"will\" er sich im ersten Falle nicht gewehrt haben, um\nnicht als \"gemeingefährlich\" zu erscheinen; im zweiten Fall\nsoll er von den anderen ohne Grund verprügelt worden sein.\n\nNäheres hat die Strafkammer hierzu nicht festgestellt,\nes ist also zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen,\ndaß er sich so verhalten hat, wie er es geschildert hat,\nDann muß jedoch beim Beschuldigten entgegen den Ausführungen\ndes Urteils bei einzelnen Handlungen noch mit normalen\nMotiven gerechnet werden. Es zeigt sich sodann ferner, daß.\ndie \"abnorme Reizbarkeit\" des Beschuldigten nicht immer der\nAnlaß für die Streitigkeiten des Beschuldigten ist.\n\n- 4 -\n\nHiermit hätte sich die Strafkammer - unter Umständen\nnach einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen - auseinandersetzen müssen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit\nzu geben, zu prüfen, ob die Strafkammer den § 42b StGB\nrichtig ausgelegt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-133-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-133-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.732702+00:00"}}