{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-13_5_StR_123_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"5 StR 123/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 123/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizei-Hauptwachtmeister Hermann > EEE\n\nBD }\ngeboren am EEEED 1920 in Tau (Ostpr.),\n- Sachbezeichnungs KW u.a. -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hermann BEER\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 10.Dezember 1957, soweit es den Beschwerdeführer\nverurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3g\n\nDer Stadtsekretär KB und der städtische Angestellte Lepsien hatten in der Fundstelle des Polizeipräsidiums in Braunschweig die Gegenstände zu verwalten,\ndie als gefunden abgeliefert worden waren. Sie teilten\nsich wiederholt mit dem Angeklagten DES Geläbeträge,\ndie zu den Fundsachen gehörten, und überließen ihm auch\nzahlreiche andere Gegenstände aus den Beständen der Fundstelle. Den Empfang bestätigte er meistens in den dienstlichen Unterlagen. Dabei gebrauchte er viermal einen\nfalschen Namen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Hehlerei und mit Urkundenfälschung zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision erhebt nur die ‘allgemeine Sachrüge. Sie\nhat Erfolg.\n\nDie Hehlerei setzt nach § 259 StGB voraus, daß die\nSache, die der Hehler an sich bringt, von einem anderen\n\"mittels einer strafbaren Handlung erlangt\", diese Vortat\nalso vor dem Beginn der hehlerischen Tätigkeit abgeschlossen\n. worden ist (RGSt 55,145,146). Ist die Vortat eine Unterschlagung und wird diese erst durch die Veräußerung der\nfremden Sache begangen, fällt also deren Aneignung durch\nden Gewahrsamsinhaber mit dem Erwerbe durch den Abnehmer\nzusammen, so kann dieser nicht Hehler, sondern nur Gehilfe\ndes Unterschlagenden sein (RGSt 67,70,72).\n\nDiese anerkannten Grundsätze der Rechtsprechung\nberücksichtigt das Landgericht nicht. Aus dem Sachverhalt,\n\nden es feststellt, geht nicht hervor, daß KW una\nICE Sie Sachen, die sie dem Angeklagten aushändigten,\nschon vorher unterschlagen, d.h. den Willen, sie sich\nzuzueignen, nach außen hin offenbart und betätigt hatten,\nsei es auch nur gegenüber dem Angeklagten (vgl.RGSt 67,70,\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht\nbestehenbleiben. Das Revisionsgericht vermag den Schuldspruch auch nicht in der Weise zu berichtigen, daß es die\nVerurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufrechterhält. Die Feststellungen sind nicht so erschöpfend, daß sie cine\nsolche abschließende rechtliche Beurteilung zulassen. Sie\nschließen nicht völlig die Möglichkeit aus, daß Km\nund ICE in einem oder in mehreren Fällen die Sachen,\ndie der Ängeklagte von ihnen erhielt, schon zu einem\n\nfrüheren Zeitpunkte unterschlagen ‚hatten.\n\nDer unteilbare Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer muß daher im vollen Umfange aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-123-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/5-str-123-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.693476+00:00"}}