{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-08_5_StR_388_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-08","aktenzeichen":"5 StR 388/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_388/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n*205 025\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Gustav W EHEEEEEE»>\n\naus ICE,\ngeboren am BD 1924 in wein Kreis To,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 8.Mai 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n)\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2.\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem KXKinde zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt\nund seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge kann nicht durchdringen.\n\nl. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht\neinen Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt.\n\n2. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen schon\nBedenken. Die Revision teilt nicht mit, mit welcher Begründung die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat.\n\n3. Darüber hinaus ist aber die Rüge auch unbegründet.\nwie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer\nden Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach der eindeutigen und klaren Aussage der Zeugin Frau Pf bestehe\nkeine Veranlassung, den Augenschein einzunehmen. Das war\nbei der Sachlage nach § 244 Abs.5 StPO eine zulässige Begründung für die Ablehnung des Antrages, da die Zeugin Pe\nnicht die einzige Tatzeugin war.\n\nII.\nDagegen dringt die Sachrüge durch.\n\nl. Zu Unrecht bemängelt allerdings die Revision, daß\ndie Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch\nder Unzucht mit einem Kinde und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung hierzu gesehen habe. Nach den Feststellungen der\nStrafkammer hat der Angeklagte die 6jährige Gisela mit\nder Absicht in den Wald gelockt, an ihr unzüchtige Handlungen\nvorzunehmen oder sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger\n\n- 3 -\n\n. „begonnen, um die unzüchtige Handlung, die er sich vorgestellt\n\n- 3.\n\nHandlungen zu verleiten. Der Angeklagte hat, nachdem er\n\ndas Kind in den Wald gelockt hatte, es aufgefordert, sich\n\nan einen Baum zu stellen. Das hat das Kind auch getan. Zu\nweiteren Handlungen seitens des Angeklagten ist es nur\n\ndeshalb nicht gekommen, weil die Mutter des Kindes dazwischentrat.\n\na) Soweit die Strafkammer die unzüchtige Absicht des\nAngeklagten feststellt, wenden sich die Ausführungen der\nRevision nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter\nzustehende 'Beweiswürdigung.\n\nb) Daß es schon zur versuchten Unzucht ‚gekommen ist,\nbegründet ‘die Strafkammer damit, schon das, was der\nAngeklagte getan habe, habe nach seinem Plan den Beginn der\nAusführung enthalten, das Kind sei durch das Hineinführen\nin den Wald bereits erheblich gefährdet worden.\n\nDiese Begründung ist rechtsirrtunsfrei. Nach der Recht-\n‚sprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zum Versuch,\ndaß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und daß dadurch das geschützte\nRechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 4,333,334 mit\nweiteren Nachweisen).\n\nDas war hier der Fall. Das Kind war im Wald dem\nAngeklagten ausgeliefert. Durch das Hineinlocken in den Wald\nunter dem Versprechen eines Geschenks und durch die Aufforderung, sich an den Baum zu stellen, hatte der Angeklagte\nauch schon mit der psychischen Einwirkung auf das Kind\n\nhatte, zu ermöglichen.\n\n2. Rechtliche‘ Bedenken bestehen’ aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkamer die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB abgelehnt hat.\n\nDas Urteil enthält hierzu nur folgende Ausführungen:\n\n-4-\n\n-4-\n\n\"Der Angeklagte ist für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Der Sachverständige\nDr. St hat in überzeugender Begründung,\ndie sich die Kammer in vollem Umfang zu\n\neigen macht, dargelegt, daß der Angeklagte\nnur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des\n§ 51 Abs.2 StGB ist. Bei dem Angeklagten\ntreffen drei geistige Störungen zusammen;\nangeborener Schwachsinn, degenerative Psychopathie und Depravation durch seine jahrelang\nbestehende Alkohol- und Betäubungsmittelsucht. Diese Störungen erfüllen nicht die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB; jedoch\nkann der Angeklagte in strafrechtlicher\nHinsicht nicht wie ein geistig Gesunder\nbeurteilt werden, so daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.2 StGB in seiner Person gegeben\nsind.\"\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer\nvon einem zutreffenden Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die drei geistigen\nStörungen, an denen der Angeklagte leidet, hätte es vielmehr näherer Darlegungen darüber bedurft, daß weder die\nEinsichtsfähigkeit noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat völlig ausgeschlossen waren.\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung\nder Frage, ob die Strafkammer es bei Anwendung des § 42b\nStGB auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat.\n\n- 5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage .es Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nBörker \".oepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/5-str-388-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/5-str-388-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.591448+00:00"}}