{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-07_5_StR_370_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-07","aktenzeichen":"5 StR 370/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 370/58\n\n2205 038\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erwin 5 EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren zm EEE 1925 in vous,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichvser Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter FKoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteiiiiim\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.Mai 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls\nin zwei Fällen (Entwendung eines Kraftfahrzeuges\nund eines Ventilators) verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n-2_\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmit tels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstehls in vier Fällen unter Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft zu einer Gessmtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Anwendung der §§ 242,244 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum, soweit die\nStrafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe sich in\nzwei Fällen durch Wegnahme von Benzin des Rückfalldiebstahls\nschuldig gemacht. Insoweit erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in den\nbeiden weiteren Fällen hat dagegen keinen Bestand.\n\na) Gebrauch des Kraftfahrzeuges des Schaustellers\nB@MEB (Arbeitgeber des Angeklagten).\n\nDie Vorschrift des § 242 StGB (Diebstahl) setzt der\ninneren Tatseite nach u,a. voraus, daß der Täter, der\neine Sache wegnimmt, dies in der Absicht tut, sich die\nSache rechtswidrig zuzueignen. Eine solche Zueignungsabsicht liegt nur vor, wenn der Wille des Täters darauf\ngerichtet ist, die Sache ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Werte nach dauernd oder auch nur vorübergehend seinem Vermögen in der Weise einzuverleiben, daß\nder Eigentümer von ihrer Verwertung dauernd ausgeschlossen\nwird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn jemand, der\nein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in\nGebrauch nimmt, die Absicht hate, es nach Gebrauch dem\nBerechtigten zurückzugeben, es in dessen Verfügungsbereich\n\n-h-\n\n-4-\n\nzurückzubringen. Hierbei ist grunäsätzlich rechtlich unerheblich, ob der Täter das Kraftfahrzeug nur für kurze\nZeit oder für einen längeren Zeitraum benutzen will. Entscheidend ist allein, daß er es nach Gebrauch zurückgeben,\nden Eigentümer also nicht von der Verwertung dauernd ausschließen will (vgl.RGSt 64,259). Das hat die Strafkammer\nverkannt.\n\nEine abweichende rechtliche Beurteilung kommt allerdings in Betracht, wenn der Täter das Kraftfahrzeug in\neiner Weise benutzen will, daß dessen wirtschaftlicher Wert\nwesentlich gemindert wird. er mit dieser Absicht handelt,\nwill trotz der beabsichtigten Rückgabe in Wahrheit das\nFahrzeug nicht nur gebrauchen, sondern es - zum Teil -\nauch verbrauchen, also insoweit den ligentümer von der Verwertung dauernd ausschließen. Dafür, daß es im vorliegenden\nFalle so gewesen wäre, bieten indessen die Feststellungen\ndes Urteils keinen Anhalt.\n\nDas Urteil stellt hinsichtlich der Willensrichtung des\nAngeklagten nur fest, daß der Angeklagte, entgegen seiner\nEinlassung, das Kraftfahrzeug nicht \"für kurze Zeit\",\nsondern \"zumindest für län.ere Zeit\", \"mindestens für\nmehrere Tage\" benutzen wollte. Dies ist für sich keine\nZueignungsabsicht. Aus dem Umstand, daß der Täter das\nKraftfahrzeug, das er gegen den Willen des Berechtigten in\nGebrauch genommen hat, für längere Zeit benutzen wollte,\nkann zwar der tatsächliche Schluß gezogen werden, daß er\nin Wahrheit gar nicht ernsthaft an eine Rückgabe des Fahrzeuges dachte, es vielmehr an einer beliebigen Stelle\nzurücklassen und damit dem Zugriff Dritter preisgeben wollte,\nso daß es dem Zufall überlassen blieb, ob der Berechtigte es\nzurückerhalten werde. Wer dies will, handelt allerdings\n\n-5 -\n\nmit Zueignungsabsicht. Er will das Fahrzeug nicht wie\n\nein Entleiher oder Mieter gebrauchen, sondern mit ihm\nverfahren, wie nur ein Eigentümer verfahren darf (vgl.\n\nBGHSt 5,205). Ob das im Einzelfall zutrifft, hat aber\nallein der Tatrichter zu entscheiden (§ 261 StPO). Die\nStrafkammer hat im vorliegenden Fall diesen Schluß nicht\ngezogen. Der Angeklagte hat nicht nur geltend gemacht, er\nhabe das Kraftfahrzeug nur \"für kurze Zeit\" benutzen wollen.\nEr hat sich außerdem dahin eingelassen, daß es seine Absicht\ngewesen sei, den Wagen „ieder zurückzugeben. Das Urteil\n\n1äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer auch diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hätte. Es\nsagt hierzu nichts. Eine solche Überzeugung der Strefkammer kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nentnommen werden. Das Urteil gibt im Gegenteil als\n\n- rechtsirrige -— Meinung der Strefkammer wieder, daß es\n\nauf eine solche Feststellung nicht ankomme, weil das Merkmal der Zueignunssabsicht nicht voraussetze, daß der Täter\ndie Sache dem Eigentümer dauernd entziehen wolle.\n\nWer ohne eine Zueignungsabsicht im dargelegten Sinne\nein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in\nGebrauch nimmt, ist nicht nach § 242 StGB, sondern nach\n§ 248b StGB strafbar.\n\nDie Vorschrift des § 242 StGB setzt im übrigen weiterhin voraus, daß die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt\nder Wegnahme besteht. Auch dies hat die Strafkammer\n- möglicherweise - verkannt. Das Urteil stellt die Absicht\ndes Angeklagten, den Wagen für längere Zeit (mehrere Tage)\nzu benutzen, die die Strafkammer rechtsirrigerweise als\nZueignungsabsicht beurteilt hat, erst für den Augenblick\nfest, in dem der Angeklagte in seinem ohnwagen seine Mappe\nmit Weschzeug und Ventilator holte. Ob dies vor oder nach\nder Wegnahme des Kraftfahrzeuges geschehen ist, läßt das\n\n-6 -\n\n-6-\n\nUrteil unklar. Nach den Ausführungen auf Seite 8 und 9 UA\nhat es den Anschein, als habe der Angeklagte die Mappe\nvor»;r geholt, Dem widersprechen aber die Feststellungen\n\nauf Seite 4 UA. Nach diesen Feststellungen fuhr der\nAngeklagte, nachdem er die Tür des Kraftfahrzeuges geöffnet\nhatte, zu seinem Wohnwagen, um sich sein Waschzeug zu holen.\nDaß er für diese Fahrt ein anderes Fahrzeug als den entwendeten Wagen benutzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\nWer eine Sache, die er ohne Zueignungsabsicht weggenommen hat, sich nachträglich zueignet, begeht keinen\nDiebstahl, sondern eine Unterschlagung im Sinne des § 246\nStGB.\n\nb) Entwendung des Ventilators.\n\nDie Strafkammer hat verkannt, daß, wie bereits unter\na) ausgeführt worden ist, § 242 StGB nur Anwendung finden\nkann, wenn die Zueignun;sabsicht schon bei der Wegnahme\nvorhanden ist. Der Anseklagte hatte den Ventilator bereits\nkurze Zeit vor der unter a) erwähnten Autofahrt zus den\nWohnwagen eines Arbeitskollegen weggenommen und ihn in\nseinen, des Angeklagten, Wohnwagen gebracht. Das Urteil\nstellt die Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht für den\nZeitpunkt dieser Wegnahme, sondern erst für den Augenblick\nfest, in dem der Angeklagte den Ventilator auf die Autofahrt mitnahm. Das Urteil sagt auf Seite 9 UA wörtlich:\n\n\"Es kann vielmehr nur so gewesen sein, daß er\nvor Antritt der Autofahrt bewußt seine wenige\nHabe um alles, was Geldwert hatte, an sich\nraffte, um für die allernächste Zukunft versorgt zu sein, und daß er in der Hoffnung,\nden Ventilator versilbern zu können, diesen\nabsichtlich mitnahnm.!\n\nDie rechtsirrige Beurteilung der unter 3) und b)\nerörterten Taten als Rückfalldiebstahls kann zuch die\nBemessung der kinzelstrafen beeinflußt haben, die die\nStrafkammer für die bciden anderen Straftaten verhängt\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesamalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/5-str-370-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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