{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-06_5_StR_76_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"5 StR 76/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 76/58\n\nImNamen des Volkes 2221 042\nL\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromonteur Hermann p EEE\n\naus CRD,\ngeboren am MED 1903 in ri (Thüringen),\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 20.Dezember 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Ehefrau des Angeklagten betreibt seit 1950 ein\nPrivataltersheim, dem ein Privatmittagstisch angeschlossen\nist. Sie versieht den gesamten kaufmännischen Teil und\nleitet auch die Küche. \"Der Angeklagte verrichtet in dem\nBetriebe seiner Ehefrau Arbeiten eines Hausdieners\"\n\n(UA S.17). \"Er hält z.B. den Garten in Ordnung und beteiligt sich bei der Reinigung der Zimmer, indem er den\nStaubsauger und andere elektrische Geräte bedient. Dabei\nerteilt er auch den weiblichen Hausangestellten Weisungen\nund beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Von den Angestellten,\nvon denen durchschnittlich drei beschäftigt werden, wird\nder Angeklagte 'Chef'! genannt. Wenn die im Hause wohnenden\nAngestellten abends vom Ausgang zurückkehren, müssen sie\nsich bei dem Angeklagten, der im Eßzimmer schläft, zurückmelden\" (UA S.2). Christa Hg (eine Vollwaise) wurde,\nnachdem sie bereits in anderen Stellungen als Hausmädchen\ntätig gewesen war, im Alter von 16Y4 Jahren \"von ihrer\nStiefschwester in das Privataltershein BÜEEEEEEED vermittelt. Die Verhandlungen führte die Ehefrau des Angeklagten, wie üblich. Der Vormund war mit diesen Arbeitsverhältnis nachträglich einverstanden\". Christa hatte\nzusammen mit einem anderen Hausmädchen ein Zimmer in der\nPension inne und nahm, wie die übrigen Hausmädchen, alle\nMahlzeiten im Hause ein. Auch beteiligte sie sich - wie\nüblich -— an dem abendlichen Beisammensein im Eßzimmer.\n\nDer Angeklagte näherte sich Christa unsittlich, griff\nihr zunächst unter den Rock, dann an die Oberschenkel,\nschließlich unter den Schlüpfer und rieb an ihrem\nGeschlechtsteil. Als das Mädchen gelegentlich ein Zimmer\nreinigte, kam der Angeklagte hinzu, schloß die Tür hinter\nsich und übte den Geschlechtsverkehr mit Christa aus.\nEinen Monat später versuchte er dies erneut, ließ jedoch\nvon ihr ab, weil er glaubte, es käme jemand hinzu.\n\n- 3.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach § 174\nNr.1 StGB wegen Unzucht mit einer abhängigen Person zu\neiner Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es\nist der Meinung, Christa Hg sei dem Angeklagten zur\nAufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Dies ergebe\nsich aus den tatsächlichen Umständen, insbesondere aus\nder Befugnis des Angeklagten, die Arbeit zu beaufsichtigen, sowie aus der engen Bindung des Mädchens an die\nHaus- und Familiengemeinschaft der Eheleute BEEEEEENEEND\nunter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der\nChrista.\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Revision\ndes Angeklagten und macht geltend, Christa sei dem Angeklagten nicht im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Aufsicht\nund Betreuung anvertraut gewesen.\n\nBei den bisherigen Feststellungen ist dieser Meinung\ndes Beschwerdeführers beizutreten.\n\nZwar trifft es zu, daß die Frage des Anvertrautseins\nzur Aufsicht und Betreuung vor allem nach der tatsächlichen und nicht entscheidend nach der rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse zu beurteilen ist. Jedoch\nstützen die angeführten tatsächlichen Umstände (es sind\nim wesentlichen drei) die Meinung des Landgerichts nur\nunzureichend;\n\n1.) Die Aufgaben, die dem Beschwerdeführer in Bezug\nauf Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeiten des\nMädchens zufielen, besagen nach den bisherigen Feststellungen nichts Entscheidendes darüber, daß ihm Christa\n‚auch zur \"Aufsicht\" oder \"Betreuung\" im Sinne des § 174\n'Nr.1 StGB \"anvertraut!' war. Denn diese Befugnisse be-\n\"zogen sich lediglich auf die Arbeit, die das Mädchen zu\nleisten hatte, sowie auf die Bedingungen, unter denen\ndie Arbeit geleistet werden mußte. Es handelte sich um\ndie gleichen Rechte und Pflichten, wie der Angeklagte\nsie auch gegenüber jeder anderen Angestellten seiner\n\n-4-\n\nGr\n\na\n\nEhefrau hatte; er überwachte sämtliche weiblichen Hausangestellten, und alle im Hause wohnenden Angestellten\nmußten sich abends nach dem Ausgang bei ihm zurückmelden\n(UA S.2). Allcin auf di2eser Überwachungspflicht des Angeklagten beruht es offenbar auch. wenn die Angestellten\nihn als \"Chef!' ansprachen.\n\nAus den sich im üblichen Arbeiisverhältnis erschöpfenden Beziehungen kann nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgsrichtshofs aber noch nich‘ ohne weiteres auf\nein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB\ngeschlossen werden (BGHSt 1,231,253).\n\n2.) Selbst unter Berücksichtigung des \"jugendlichen\n\nAlters\" der Christa ist das nicht möglich, weil auch bei\ngroßer Jugend einer Untcergebenen das Arbeitsverhältnis\n\nnicht ohne weiteres dem besonderen Schutz des § 174 Nr.1\n. StGB untersteht (vgl. BCH aa0). Im übrigen kann die Ver-\n\nletzte - die bei Aufnahme des Dienstes 16/4 und zur Tatzeit nahezu 16Y2 JTahrco alt war - nicht als besonders jung\n\nangesehen werden. in soichem Alter sınd berufstätige\nMädchen vielfach schon unabhängig und selbständig, auch\ngegenüber ihren gesetzlichen Vertresern (ebenso BGH\n\n3 StR 873/52 vom 1.April 1953).\n\n3.) Für die Meinung des Landgerichts ergibt sich\nhier schließlich auch nichts daraus, daß Christa im Hause\nder Ehefrau des Beschwerdeführers gewohnt und so mit\ndiesem zusammen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.\n\nNach den Feststellungen hatte nämlich allein die\nEhefrau des Angeklagten die Leitung der Hausgemeinschaft.\n\nWeiterhin ist Christa offenbar nicht etwa deshalb\nin die \"Haus- und Familiengemeinschaft der Eheleute\nTOD vo11 aufgenommen\" worden, um ihr über das\nArbeitsverhältnis hinaus einen sittlichen kückhalt zu\ngeben. Jeäenfalls setzt sich das Landgericht, wenn es\ndies bei der rechtlichen Würdigung vorbringt und dabei\n\n-5 -\n\n-5-\n\ndarauf hinweist, daß \"Christa Vollwaise war\", mit den\nFeststellungen an anderer Stelle des Urteils in Widerspruch (UA S.5). Danach war es üblich, daß die Hausmädchen - auch wenn sie nicht Waisen waren - in der\nPension wohnten (Gisela Mind Marien CD) -\nDie bisherigen Feststellungen erwecken deshalb den\nAnschein, als sei das Wohnen und Essen in der Pension\nder Ehefrau des Angeklagten nicht ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit der Arbeitgeberin (oder gar\ndem Angeklagten), sondern lediglich eine übliche Bedingung des Arbeitsvertrages der Angestellten gewesen.\nDann aber ergibt sich daraus auch nichts für die Ansicht der Strafkamner.\n\nNach alldem besteht die Möglichkeit, daß hier\nein Jugendarbeitsverhältnis bestanden hat, durch welches\neine Abhängigkeit gegenüber dem Angeklagten zwar im\nRahmen des Arbeitsvertrages, nicht aber darüber hinaus\nim Sinne eines Anvertrautseins zum Zwecke der Erziehung,\nAusbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Nr.1 StGB\nbegründet worden ist.\n\nDa die Darlegungen des Urteils teilweise widerspruchsvoll sind und weil die Strafkammer möglicherweise von ihrem bisherigen irrigen Rechtsstandpunkt\naus keine weiteren Feststellungen über die Beziehungen\nzwischen der Verletzten und dem Angeklagten getroffen\nhat, war das Revisionsgericht an einer eigenen ab-\n\n-6-\n\nschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache mußte\ndeshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-76-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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