{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-06_5_StR_72_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"5 StR 72/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 72/58\n\n2227 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausgehilfin Elisabeth I (EEEEED\n\naus FEED.\ngeboren am EEE 1925 in <EEED,\n\n2. den Kraftfahrer Jan U ED u: TEE,\ngeboren am EEE 1919 ir CE (Polen),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten IB\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden an der\nAller vom 12.November 1957 gegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n)\nIm übrigen wird die Revision dieser Angeklagten\n\nverworfen.\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe gegen die Angeklagte\nICE sowie über die Kosten ihres Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ÜiW vira\nverworfen. Jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit fort; die bürgerlichen Ehrenrechte\nwerden dem Angeklagten nur auf ein Jahr aberkannt.\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte IB wegen\nMeineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den\nAngeklagten UÜWB vesen Beihilfe zu diesem Verbrechen\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Sie\nhat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt. Sie hat ferner beide Angeklagte für unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt.\n\nA. Revision der Angeklagten Tg\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung der\nBeweisamträge auf Vernehmung des Amtsgerichtsrats Sp,\ndes Tierarztes Dr. VB und des Schlachters Dumm\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Rüge, die Strafkamer habe den Antrag\nauf Vernehmung der Ehefrau UP una ihres Untermieters\ndarüber, daß sie wiederholt in den letzten Monaten mit\nsöutlichen in Dortaund wohnhaften vernommenen Zeugen sich\nüber den Prozeß unterhaiten hätten, zu Unrecht abgelehnt,\nist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt.\n\nSie ist in den Urteilsgründen dann auch davon ausgegangen, daß derartige Unterhaltungen stattgefunden\nhätten, ist aber zu dem Ergebnis g&ökommen, daß die vernommenen Zeugen sich nicht hätten beeinflussen lassen,\netwas Unrichtiges auszusäagen.\n\n-4-\n\nDie Revision meint, die Strafkammer hätte zu einem\nderartigen Ergebnis nicht kommen dürfen, ohne die benannten Zeugen zu hören. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, als wahr zu unterstellen, daß die in dem\nBeweisamtrag behaupteten Unterhaltungen stattgefunden\nhätten, sondern sie hätte den Inhalt dieser Unterhaltungen feststellen müssen.\n\nDem vermag der Senat nicht beizutreten. Der Revision\nist zuzugeben, daß ein Beweisamtrag des Inhalts, es\nhätten Unterhaltungen zwischen bestimmten Personen über\nein bestimmtes Thema stattgefunden, es dem Tatrichter\nhäufig aufdrängen wird, den Inhalt derartiger Unterhaltungen genau festzustellen; die Nichtvernehmung der\nGesprächspartner verletzt dann § 244 Abs.2 StPO (vgl.\nBGHSt 1,137). Die eingehende Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt aber, daß sie sich in diesem Fall von\neiner derartigen Vernehmung nichts versprach; bei der\nSachlage liegt hierin kein Rechtsfehler. Ob die vernommenen Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen\ngemacht oder nicht gemacht hatten, konnten Frau UV\nund ihr Untermieter aus eigener Wahrnehmung nicht wissen.\nDie Strafkammer schließt aus verschiedenen Umständen,\ndaß die Zeugen das, was sie ausgesagt haben, beobachtet\nhaben müssen, und daß es ihnen nicht von anderer Seite\neingeredet sein kann; sie hält es also für ausgeschlossen,\ndaß die Vernehmung der Frau U unä ihres Untermieters\nmehr ergeben würde, als sie selbst als wahr unterstellt\nhat. Auch der Verteidiger hat die Wahrunterstellung\nnicht zum Anlaß genommen, nunmehr die Zeugen etwa dafür\nzu benennen, sie hätten die bereits vernommenen Zeugen\nveranlaßt, etwas Unrichtiges zu bekunden. Bei dieser\nSachlage liegt in der Behandlung des Beweisamtrages\nkeine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts\nwegen aufzuklären.\n\n-5-\n\nII. Sachrügen.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\n2. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB\nnicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Angeklagte\nLaudien etwa bei ihrer Aussage durch die Befürchtung beeinflußt sein kann, sie könnte wegen Ehebruchs bestraft\nwerden. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage erforderlich. Der Umstand, daß nur ehewidrige Beziehungen zwischen\nu den beiden Angeklagten festgestellt werden können, schließt\nes nicht aus, daß die Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs befürchtet hat.\n\nDeshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\nHierzu gehören auch die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesunfähigkeit.\n\nB. Revision des Angeklagten Un\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist unbegründet.\n\nNN Sein Prozeßverhalten in seinem Ehescheidungsprozeß,\nsoweit es seine Beziehungen zu der Mitangeklagten LED\nbetraf, bildete nach natürlicher Auffassung eine Einheit.\nDer Angeklagte U war dieserhalb wegen Betrugsversuches angeklagt. Es bedurfte nur eines Hinweises\nnach § 265 Abs.1 StPO (den die Strafkammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch erteilt hatte), wenn sie\nsein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum\nMeineid werten wollte. Wenn der Angeklagte glaubte, insoweit auf seine Verteidigung nicht genügend vorbereitet\nzu sein, so hätte er gemäß § 265 Abs.3 StPO einen\nAussetzungsamtrag stellen müssen.\n\n-6-\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge dieses Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Allerdings sind die Ausführungen, mit denen die\nStrafkammer eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid\nder Mitangeklagten IB durch Unterlassung feststellt,\nnicht rechtsirrtunsfrei.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer begründet\ndie bloße Tatsache, daß eine Partei in einem Ehescheidungsrechtsstreit ehewidrige Beziehungen wahrheitswidrig bestreitet und dadurch die Zeugenvernehmung ihres\nPartners veranlaßt, noch nicht die Rechtspflicht, diesen\nan einer unwahren Aussage zu hindern. Der 4.Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hatte zwar in der Entscheidung\nBGHSt 3,18 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 75,271) eine solche Rechtspflicht angenommen, er ist aber im Anschluß an die Entscheidungen\nanderer Senate (vgl. insbes. BGHSt 2,129,133) in der\nunveröffentlichten Entscheidung vom 27.10.1955\n- 4 StR 306/55 - ausdrücklich hiervon abgerückt.\n\nWie in der Entscheidung BGHSt 2,129,135 ausgeführt\nist, muß zu dem wahrheitswidrigen Bestreiten noch etwas\nWeiteres hinzukommen, damit eine besondere Gefahr begründet wird, daß der Zeuge etwas Falsches aussagt,\ndie abzuwenden die Partei dann verpflichtet ist. Solche\nbesonderen Umstände können insbesondere in der Art der\nBindung zwischen der Partei und dem Zeugen noch während\ndes Ehescheidungsprozesses Liegen; hierfür fehlt es’ an\nnäheren Feststellungen.\n\n2. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben aber\neinwandfrei, daß der Angeklagte Beihilfe durch positives\nTun zu dem Meineid der Frau Li» geleistet hat. Wie\nder Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 2,129,\n131 dargelegt hat, genügt zu einer solchen Beihilfe\n\n- T-\n\n- T-\n\njedes Verhalten, durch das der Gehilfe äußere Umstände\nfür die Tat des selbständig entschlossenen Täters\ngünstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem\nWeg räumt oder fernhält, ohne daß diese Hilfe gerade\nin der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum\nfalschen Schwur zu bestehen braucht.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, daß\nder Angeklagte UfWb der Angeklagten I, und zwar\nauch, nachdem ihm bekanntgeworden war, daß sie vereidigt werden sollte, mindestens durch schlüssige Hand-\n\n. lungen zu verstehen gegeben hatte, daß er alle ehe-\n) widrigen Beziehungen zu ihr im Verfahren der Wahrheit\nzuwider abgestritten habe und abstreiten werde,\n\nDie Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest,\ndaß beide Angeklagte sich vor und auch nach der ersten\nVernehmung der Angeklagten IB \"über den Scheidungsprozeß und die Rolle, die sie darin spielten, unterhalten haben\", und daß die Angeklagte IWW auf Grund\ndieser Gespräche sicher war, daß der Angeklagte U\nim selben Sinne aussagen würde wie sie. Das Urteil\nergibt weiter, daß die Angeklagten bereits vor der‘\nersten Vernehmung der Angeklagten IWW durch den\n\nBeschluß vom 3.November 1955 auf die Möglichkeit hin-\n’ gewiesen worden sind, daß die Angeklagte Iiiililpihre\n\nAussage später beeidigen müsse. Die Urteilsfeststellungen\nergeben demnach, daß der Angeklagte TfW in Unterhaltungen mit der Angeklagten IB vor ihrer Vereidigung und in dem Bewußtsein, daß sie möglicherweise\nspäter vereidigt würde, mindestens durch schlüssige\nHandlungen zu erkennen gegeben hat, daß er alle ehewidrigen Beziehungen mit ihr abgestritten habe und abstreiten werde. Darin liegt eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid der Angeklagten Is durch\npositives Tun.\n\n-8-\n\n53. Im Strafausspruch bestehen Bedenken nur wegen\nder Nebenstrafen.\n\na) Die Eidesfähigkeit durfte dem Angeklagten nicht\naberkannt werden, weil die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB Gebrauch gemacht hat.\n\nDas hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\n\nBGHSt 6,373 ausdrücklich ausgesprochen. Das Urteil\n\nBGHSt 8,268, auf das sich die Strafkamer beruft, sagt\nnur, daß die Eidesfähigkeit gegenüber dem Meineidsgehilfen dann abzuerkennen ist, wenn von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB kein Gebrauch gemacht\nwird.\n\nb) Die Strafkamer geht davon aus, daß die Mindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nzwei Jahre betrage. Das ist nicht richtig. Neben\nGefängnisstrafe beträgt diese Mindestdauer nur ein Jahr\n(StGB § 32 Abs.2 zweiter Halbsatz).\n\nDer Senat steht auf dem Standpunkt, daß die\nMindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte hier genügt, er hat daher auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts von sich aus auf diese Mindest-\n\ndauer erkannt.\n\n-9 -\n\nDie Entscheidung entspricht auch im übrigen dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Schmitt\nist krank und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-72-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-72-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.398703+00:00"}}