{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-06_5_StR_380_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"5 StR 380/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_380/58\n\nu 2205 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Hans P EEE zus C en.\ngeboren am > 1906 in Bew.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pe»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n6.Mai 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ein Berufsverbot ausspricht.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie nach dem 6.Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über das Berufsverbot an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pege wegen\nfortgesetzter verbotener Berufsausübung (§ 145c StGB)\nin Tateinheit mit einem versuchten und 15 vollendeten\nFällen des Rückfallbetruges und mit 17 Fällen des Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und zu\n16 Geldstrafen verurteilt. Es hat die Untersuchungshaft\nangerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Auf die gleiche Zeit\nhat es ihm untersagt, den Beruf als Handelsvertreter\nmit Waren aller Art auszuüben.\n\nDie Revision erhebt eine Aufklärungsbeschwerde\nund sachlichrechtliche Angriffe. Sie hat nur in einen\nNebenpunkte Erfolg.\n\nI.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision nötigte § 244\nAbs.2 StPO das Landgericht nicht, außer dem ärztlichen\nSachverständigen die Naturheilmittelfabrik vr\" über\ndie Wirksamkeit ihrer Erzeugnisse, die der Angeklagte\nvertrieben hat, zu hören.\n\nII.\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil\nstand, ausgenommen die Anordnung des Berufsverbotes.\n\nl. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch, gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher und gegen die Strafe\nvorbringt, ist rechtlich haltlos, soweit es sich nicht\nüberhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen\nentfernt.\n\n2. Das Berufsverbot bemängelt die Revision jedoch\nim Ergebnis mit Recht.\n\nEs darf nach § 42 1 Abs.1 StGB nur dann ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die\nAllgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.\nDafür ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird. Es\nmuß wahrscheinlich sein, daß er dann weitere strafbare Handlungen unter Mißbrauch seines Berufes oder\nGewerbes begehen wird (BGH GA 1953,154; 1955,149).\n\nDaß dies zu erwarten sei, sagt die Strafkamer\nnicht. Für das Gegenteil spricht die Begründung, mit\nder sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrung auszusprechen. Sie nimmt an, daß der jetzt 52jährige\nAngeklagte, wenn er fünf Jahre Zuchthaus verbüßt hat,\nnicht mehr so viel \"verbrecherische Energie und\nVitalität\" besitzt, daß von ihm dann noch mit Sicherheit die bestimmte Gefahr erheblicher Angriffe auf\ngeschützte Rechtsgüter ausgeht (UA S.32).\n\nMit dieser Beurteilung ist das Berufsverbot\nmindestens nicht ohne weiteres vereinbar. Es erfordert\nzwar ebensowenig wie die Sicherungsverwahrung, daß\nfür den Zeitpunkt der Entlassung die Gefahr neuer\nstrafbarer Handlungen \"mit Sicherheit\" besteht; vielmehr genügt für beide Maßregeln eine wohlbegründete\nWahrscheinlichkeit. Sie geht jedoch aus den bisherigen Ausführungen des Landgerichts nicht hervor.\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird\ndie Strafkammer erneut prüfen müssen, ob der Schutz\nder Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung ein Berufs-\n\nverbot gegen den Angeklagten erfordert und ob es zu\ndiesem Zwecke nötig ist, ihm die Betätigung als\nHandelsvertreter nicht nur für Heil- oder Kräftigungsmittel, sondern für \"Waren aller Art\" zu untersagen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die\nRevision zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-380-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-380-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.379182+00:00"}}