{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-06_5_StR_20_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"5 StR 20/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 041\n5 StR 20/58\n\n1t3 5 StR 412/56\n(abi 2 SER 174755)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister, jetzigen Hilfsarbeiter\n\nHelmut V mE =u: BEE,\ngeboren am EEE 1915 in OENB,\n\nwegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12.Oktober\n1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründej3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerleitung von Kindern zur Unzucht in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen diuses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge\ndurchädringt.\n\nI.\n\nDer Angeklagte rügt, die Strafkammer habe eine Reihe\nvon Beweisamträgen zu Unrecht abgelehnt;\n\nl. Folgende Rügen sind unbegründets\n\na) Die Hauptanträge auf Vernehmung der Professoren\nCHE und Dr EEE -PEEED hat das Gericht mit zutreffender\nBegründung abgelehnt. Wenn die Ausführungen bereits vernommener Sachverständiger dem Gericht die notwendige Sachkunde verschafft haben, darf es die Vernehmung weiterer\nSachverständiger ablehnen.\n\nb) Auch die Urteilsausführungen zu den Hilfsamträgen\nauf Vernehmung der genannten beiden Sachverständigen sind\nnicht zu beanstanden.\n\naa) Zum Hilfsamtrag auf Vernehmung des Professors\nCB ersehen die Urteilsgründe ausreichend, wie das\nGericht die Persönlichkeit des Angeklagten beurteilt und\nwelche Schlüsse es daraus für die Glaubwürdigkeit seines\nwiderrufenen Geständnisses zieht; besonderer fachwissenschaftlicher Ausführungen bedurfte es, entgegen der Auffassung\nder Revision, hierzu nicht.\n\nbb) Zum Hilfsamtrag auf Vernehmung des Professors\n\nDr . De \"EB bemängelt die Revision zu Unrecht, die\n\nUrteilsausführungen setzten sich in Widerspruch zu dem\n\nBeschluß, mit dem das Gericht den Hauptantrag abgelehnt\nhabe.\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nDie Revision meint, aus dem Hauptantrag sei zu erschen\ngewesen, wie die Verteidigung die Sachverständigen Dr.Geyer\nund Dr.Meyer verstanden habe, nämlich; nach ihrer gutachterlichen Überzeugung könne an Hamder Zeugenaussagen nicht\nfestgestellt werden, daß der Angeklagte gewollt habe, die\nKinder sollten geflissentlich seinen Geschlechtsteil betrachten, vielmehr müsse das Hüsteln des Angeklagten auf\ndie mit dem Exhibitionismus verbundene sexuelle Erregung\nzurückgeführt werden und berechtige nicht zu dem Schluß,\n‚daß er die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich habe lenken\nwollen. Das Gericht habe durch seinen ablehnenden Beschluß\nzu erkennen gegeben, daß es die Sachverständigen ebenso\nverstanden habe. Hiermit habe es sich bei den Ausführungen\n‚im Urteil zum Hilfsamtrag in Widerspruch gesetzt, indem\nes von einem anderen Sinn der Darlegungen der Sachverständigen\nausgegangen sei.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Urteilsausführungen ergeben, daß das Gericht von\ndem allein zutreffenden Verhältnis zwischen den Aufgaben\ndes Sachverständigen und des Gerichts ausgegangen ist. Die\nEntscheidung darüber, ‚welche Schlußfolgerungen aus den\nAussagen der Kinder zu ziehen waren, war ausschließlich\nSache des Gerichts. Die Strafkammer hat an einer anderen\nStelle des Urteils den Verleitungsvorsatz des Angeklagten\ninsbesondere damit begründet, daß dieser einen Standort\neingenommen hat, von dem aus die Kinder ihn ‚sehen mußten.\n\nWenn der Verteidiger den Beschluß des Gerichts mißverstanden hat, so kann das nur darauf beruhen, ‘daß er von\neiner unrichtigen Auffassung über die Aufgabenverteilung\n. zwischen Sachverständigen und Gericht ausgegangen ist;\n‚hiermit‘ brauchte das Gericht nicht zu rechnen,\n\nc) Den Hilfsamträg auf Augenscheinseinnahme hat die\n\n-, Strafkammer, ol:ne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt,\ndie Augenscheinseinnahne sei zur weiteren Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich. Beweisthema des Antrages war,\ndaß der Angeklagte sich so hingestellt habe, daß er nicht\n\n-4-\n\n-4-\n\ndamit habe rechnen können, daß die Kinder sich nach ihm\numdrehten. Hierzu bedurfte die Strafkammer der Augenscheinseinnahme nicht. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die\nEntscheidung BGHSt 8,177. Der Fall liegt hier völlig anders.\nAbgesehen davon, daß hier nicht nur ein einziger Zeuge zur\nVerfügung stand, sondern mehrere Tatzeugen, betraf die\nbeantragte Augenscheinseinnahme auch gar nicht die Glaubwürdigkeit der Kinder.\n\nd) Den hilfsweise wiederholten Antrag auf Vernehmung\nmehrerer Zeugen über das Auftreten von Exhibitionisten\nbrauchte das Urteil in den Gründen nicht noch einmal zu\nbescheiden. Die Strafkammer hatte auf den entsprechenden\nHauptantrag des Angeklagten die behauptete Tatsache als\nwahr unterstellt. Hiermit hat sie sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt.\n\n2. Jedoch dringt die Rüge durch, die Strafkammer habe\nden Antrag auf fototechnische Untersuchung des Poststempels auf dem in der Hauptverhandlung überreichten\nBriefumschlag unrichtig behandelt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wird u.a. auch damit\nbegründet, daß er die hier abgeurteilten Taten und eine\nweitere, am 9.August 1954 in Wardenburg begangene am\n10.August 1954 vor der Polizei in Wardenburg gestanden\nhabe. Wegen der Tat in Wardenburg ist der Angeklagte\nrechtskräftig freigesprochen worden, weil das betreffende\nMädchen belastende Bekundungen nicht machen konnte.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, das Geständnis sei\nsachlich unrichtig gewesen, er habe es nur abgegeben, weil\ner gefürchtet habe, sonst verhaftet zu werden. Zum Beweise\ndafür, daß er nicht, wie in seinem Geständnis angegeben,\nam 9.August 1954 kurz nach 10 Uhr vormittags in der Nähe\n\nder Wardenburger Schule gewesen sein könne, hat der Angeklagte\n\nvorgetragen, \"seine Schwägerin, Maria OR habe am\n6.8.1954, 15.20 Uhr in Streek ein Telegramm erhalten,\nwonach ihr Vater tödlich verunglückt sei. Sie sei daraufhin\nsofort von Streek zu ihrem Bruder Alfons 2 in den Kreis\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nHümmling gefahren. Am 9.8.1954 sei er in ihrem Auftrage\nbeim Arbeitsamt in Oldenburg guwesen und habe ihr an-Schließend einen wichtigen Brisf unter der Anschrift\nihres Bruders vom Hauptpostamt Oldenburg aus geschrieben,\nwelcher den Poststempcl vom 9.8.1954 bis 11 Uhr trage.\nWenn er aber kurz vor 11 Uhr noch in Oldenburg gewesen\nsei, könne ser nicht gleichzeitig kurz nach der großen\nPause, also nach 10 Uhr 10 min. an der etwa 20 km vom\nHauptpostamt Oldenburg entfernt licgenden Schule in\nWardenburg gewesen sein. Er habe lediglich ein Fahrrad\ngehabt.\"\n\nIn diesem Zusammenhang hat er Beweis dafür angetreten,\ndaß der etwas verrutschte Poststempel auf dem Brief-.\numschlag \"9.8.1954\" laute.\n\nNachdem das Gericht zwei Sachverständige hierüber\nvernommen hatte, lehAte „s einen Antrag, ein Gutachten\ndes Bundeskriminaliechnischen Instituts Wiesbaden darüber\neinzuholen, daß der Poststempel vom \"9.8.1954, 10 - 11 Uhr!\"\nist, mit der Rogründung ab, Jaß das (ericht die erforderliche Sachkunde selbst. besitze.\n\nNunmehr beantragte der Verteidiger\n\n\"eine fototechnische Auswertung des Poststempels B1.76 d.A. (wie K.U.K@B angeregt\n\nhatte, um sichere Feststellungen zu treffen)\n(unter 8Sfacher Vergrößerung fotografieren bei\nAbwandlung der Lichtstärken). Erst der Vergleich der verschiedenen Fotografien wird\n\n- wegen der verschiedenen Lichtstärken - die\nsichere Auswertung ergeben, wie K.U.Kg»\n\nsagte\",\n\nDiesen Antrag lehnte das Gericht mit der Begründung\n\nab, er entspreche sachlich dem vorhergehenden, über den\n\nbereits entschieden sei.\nDen nochnäls in etwas anderer Foru gestellten Antrag\nlehnte es dann üit der Begründung ab, Gas Gericht besitze\nselbst die erforderiiche Sachkunde.\nDiese Behandlung ler Beweisamtbrige isv nicht frei von\nRechtsirrtum. Der Sinn der Arträge sin, dahin, daß sich der\n\n- 6 -—\n\n-6 -\n\nbei Betrachtungmit bloßem Auge und bei Lupenvergrößerung\nergebende Anschein, vs handele sich um eine \"6\", durch\n\ndisc beantragte Untersuchung als irrig erweisen würde. Für\ndie beantragte Art der Untersuchung, die es auch gar nicht\nvorgenommen hat, konnte das Gericht nicht die notwendige\nSachkunde haben.\n\nAuf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisamtrages kann das Urteil auch beruhen. Daran ändern auch\ndie Darlegungen im Urteil nichts. Nach ihnen würde sich\nnach Überzeugurg des Gerichts an der Glaubwürdigkeit des\nGeständnisses des Angeklagten nichts ändern, wenn man\ndavon ausginge, daß der Briefumschlag am 9.8.1954 gestempelt ist. Mit dieser Begründung, die eine Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Angeklagten enthält,\nhätte das Gericht zwar den Hauptantrag ablehnen dürfen.\nDas hat es aber nicht getan, und das Revisionsgericht\nist nicht in der Lage festzustellen, daß in diesem Fall\ndas Ergebnis kein anderes geworden wäre. Der Verteidiger\nhat auf ausdrückliches Befragen der Revisionsinstanz erklärt, daß er bei einer derartigen Ablehnung des Beweisamtrages noch weitere Beweisamträge gestellt oder mindestens\nFragen an den Angeklagten gerichtet hätte, die zu weiteren\nBeweisamträgen hätten führen können. Das vermag das\nRevisionsgericht nicht auszuschließen.\n\nII.\n\nFür die neue Entscheidung sei noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\nNach § 358 Abs.2 StPO dürfen weder die Gesamtstrafe,\nnoch die Einzelstrafen höher sein als die im Urteil vom\n4.Februar 1955 ausgesprochenen, gegen das nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSicmer Bundesrichter Schmitt\nist krank und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-20-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-20-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.358053+00:00"}}