{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-06_5_StR_14_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"5 StR 14/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung;\n\nGesetz: StGB §§ 185, 186\n\nRechtssatzs Wer einen Widerstandskämpfer \"Landesverräter\"\nnennt, ist wegen Beleidigung, nicht aber\nwegen übler Nachrede strafbar.\n\nAktenzeichen: 5 StR 14/58\nUrteil des BGH vom 6.Mai 1958 IG Göttingen\n\n5 StR 14/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dolmetscher Erwin S EEE zus 7 EEE,\ngeboren am EEE 1914 in SB Kreis: vEREEEED,\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 13.September 1957\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Beleidigung des Bundestagspräsidenten D.Dr.Gerstenmaier verurteilt\n\nwird,\nb) im Strafausspruch samt,den Feststellungen\n\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\n- 2 -\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\neränrder:\n\nDie Stralkammer nat den Angeklagten wegen übler Nahrede in Tateinheit mit Beleidigung, begangen gegen den\nBundestagspräsidenten D,Dr.Gerstenmaicer, nach den §§ 185,\n186, 187a, 73 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monasen verurteilt.\nAußerdem hat sie dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen,\nden erkennenden Teil des Urteiis binnen vier Wochen nach\nZugang einer Ausfertigung des rechtskräfsigen Urteils je\neinmal in vier räher bezeichneten Zeitungen bekanntzumachen.\n\nDem Urteil liegt folgender, von der Strafkammer\nfestgestellter Sachverhalt zugrundes\n\nDer Angeklagte, der Mitglied der \"Deutschen Gemeinschaft\" war, sprach in Januar 1957 in Versammlungen dieser\nPartei in Lenglern bsi Göttingen, Dsd Sachsa und Hedemünden.\nIn der Versemmnlung in lenglern nanıte er den Bundestagspräsidenten D-Dr.Gerstenmaier sinen \"gemeinen Landasverräter“, in den beiden anderen Versammlungen einen\n\"Landesverräter\", In Lenglern fügte er hinzu, was\n\nD.Dr.Gerstenmaier im Kriegz gemacht habe, sei Landes-\n\nverrat gewesen. Er habe nämlich in Schweden im Auftrage\n\noder im Rahmen der Ökumene Verhandlungen mit Vertretern\n\nder Feindmächte geführt, wobei sein Ziel gewesen sei, den\nKrieg zu beendigen und den Nationalsozialismus zu beseitigen. In Bad Sachsa und Hedemünden äußerte er einmal,\nD.Dr.Gerstenmaier habe Laräesverrat getrieben, ein andermal,\nwas dieser getrieben habe, sei Landesverrat. Zur Begründung\nverwies er auf das Buch des früheren Botschafters von Hassel\n\"Das andere Deutschland\" Seite 302. Dort heißt es nach den\nFeststellungen des Urteils; \"Seh? interessamt in diesen\nZusammenhang Unterhaltung von Roggenmüller (Gerstenmaier)\n\nin Schweden mit Geistlichen und „.. über das heimliche\nDeutschland, zum Teil in Seszerwsart Ass ongliscken Gsschäfts-\n\n>\n\n-A-\n\nträgers. Von außen kommt immer dieselbe Frage: Gibt es\ndas heimliche Deutschland und warum duldet es alles,\nwas geschieht?\"\n\nDie Strafkammer hat die Äußerung \"gemeiner Landesverräter\" als Beleidigung (§ 1§ 5 StGB), die weiteren\nÄußerungen als fortgesetzte üble Nachrede (§§ 186,\n187a StGB) beurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) richten sich\ngegen die Verurteilung wegen übler Nachrede. Sie greifen\nnicht durch. Das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen D.Dr.Gerstenmaier ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden, ohne\ndaß der Angeklagte oder sein Verteidiger widersprochen\nhaben. Den Zeugen nochmals vernehmen zu lassen, brauchte\nsich der Strafkammer bei dieser Sachlage ohne Beweisamtrag nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Anwendung des § 1§ 5 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt läßt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art\nerkennen. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der\nRevision greifen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\nDie Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne\nder §§ 186, 187a StGB hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Vorschrift des § 1§ 6 StGB setzt der äußeren\nTatseite nach u.a. voraus, daß der Täter in Beziehung\nauf einen anderen eine Tatsache behauptet, die im Zeitpunkt ihrer Behauptung objektiv geeignet ist, diesen\nverächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen\nMeinung herabzusetzen. Diese Voraussetzung ist hier\nnicht erfüllt.\n\nde\n\n-5-\n\nBei der Prüfung, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne\ndes § 1§ 6 StGB oder ein beleidigendes politisches Werturteil im Sinne des § 1§ 5 StGB gegeben ist, kann es wesentlich darauf ankommen, welche politische. oder weltanschauliche Grundhaltung einer Äußerung zugrunde liegt,\nBei Anwendung dieses Maßstabes wird sich häufig ergeben,\ndaß. eine bei flüchtiger Betrachtungsweise als Tatsachenbehauptung erscheinende Äußerung ganz oder überwiegend\nein politisches Werturteil ist (vgl. BGHSt 6,159,162).\n\nSo liegt es hier.\n\nD.Dr.Gerstenmaier gehörte zum Kreise der Widerstandskämpfer. Das ist allgemein bekannt. Hiervon geht auch das\nUrteil der Strafkammer aus. Wer einen Wid.rstandskämpfer\n-\"Landesverräter\" nennt, kann dies aber nicht als Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB meinen (vgl. BGH\n'5 StR 182/52 vom 8.Mai 1952 = NJW 1952,11831°). Er äußert\nnur ein Werturteil. Ob er dabei den Widerstandskämpfer\neinen \"Landesverräter\" oder \"gemeinen Landesverräter\"!\"\nnennt, und ob er sich Hierauf beschrärkt oder außerdem\nerklärt, was jener im Äriege gemacht oder getrieben habe,\nsei Landesverrat, ist in diesen Zusammenhang ohne Bedeutung.\n\nDie gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer beruht entscheidend auf der Auffassung, daß mit dem Vorwurf\ndes \"Landesverrats\" stets die tatsächliche Behauptung\neines schimpflichen Verhaltens verbunden sei, weil dem\nBegriff des Landesverrats immer etwas Schimpfliches\nanhafte. Entsprechendes würde aber, wenn es zuträfe, auch\nvon zahlreichen anderen Schimpfwörtern gelten müssen. Die\nAnsicht des Landgerichts entspricht zwar der Auffassung,\nvon welcher der Angeklagte bei seinen Äußerungen ausgegangen ist und die er mit ihnen \"zum Ausdruck gebracht\nhat. Hierauf kommt es aber bei der Anwendung des § 1§ 6 StGB\nnicht an. Ob }emand in Beziehung auf einen anderen eine\nTatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich\n\n-6-\n\nzu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bestimmt nicht die Auffassung des Täters,\nsondern das Recht. Nur auf die von der Rechtsordnung anerkannte Auffassung kommt es an. Diese Auffassung weiß\naber sehr wohl zwischen einem Landesverrat und den in\nRede stehenden Handlungen der Widerstandskämpfer zu\nunterscheiden. Sie sind durch die Umstände und die Beweggründe, aus denen sie begangen wurden, gerechtfertigt.\nEin \"Landesverrat\", der einem Widerstandskämpfer vorgeworfen wird, ist daher keine ehrverletzende Tatsache\nim Sinne des § 1§ 6 StGB.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß\nim vorliegenden Fall der Angeklagte teils ausdrücklich,\nteils durch den Hinweis auf die oben erwähnte Buchstelle\nHandlungen bezeichnet hat, durch die D.Dr. Gerstenmaier\n\"Landesverrat!\"!' begangen haben soll. Die bezeichneten\nHandlungen können, für sich betrachtet, aus den bereits\ndargelegten Gründen nicht als ehrverletzende Tatsachen\nim Sinne des § 1§ 6 StGB angesehen werden. Daß der Angeklagte sie trotzdem \"Landesverrat\" nennt, beruht\nallein auf seinem politischen, durch nationalsozialistische Gedankengänge bestimmten Werturteil. Nur\ndieses beleidigende politische Werturteil hat er mit\nseinen Äußerungen zum Ausdruck gebracht.\n\nZugegeben werden muß allerdings, daß es damals\nauch Leute gegeben hat, die aus Gewinnsucht oder anderen\neigennützigen Beweggründen \"landesverräterische\" Handlungen begangen haben. Daß D.Dr.Gerstenmaier aus Beweggründen dieser Art gehandelt hätte, hat jedoch der Angeklägte mit seinen Äußerungen weder ausdrücklich noch\nstillschweigend behauptet. Eine solche Behauptung hat\nauch die Strafkammer den Äußerungen nicht entnommen.\n\nDie Strafkamner hat hiernach zu Unrecht angenommen,\ndaß der Angeklagte durch die in Rede stehenden Äußerungen\nfortgesetzte üble Nachrede im Sinne der §§ 186, 187a StGB\nbegangen habe. Der Angeklagte hat sich hierdurch nur der\n\n- 7 -\n\nde\n\na\n\n- 1 -\n\nfortgesetzten Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig gemacht.\nDiese Beleidigung und die Beleidigung, die er nach der\ninsoweit rechtlich zutreffenden Auffassung der Strafkammer\ndurch die Äußerung \"gemeiner Landesverräter\" verübt hat,\nsind eine einheitliche Beleidigung.\n\nDas Revisionsgericht kann den Mangel, soweit er den\nSchuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der\nUrteilsformel beheben. Der Strafausspruch muß aufgehoben\nwerden. Die Strafe für die - einheitliche -— Beleidigung\nzu bemessen, ist Sache des Tatrichters. Die von seinem\nfrüheren Urteil abweichende rechtliche Beurteilung der Tat\ndurch das Revisionsgericht hindert ihn nicht, die gleiche\nStrafe wie damals zu verhängen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-14-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/5-str-14-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.336021+00:00"}}