{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-05-02_5_StR_359_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-05-02","aktenzeichen":"5 StR 359/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 359/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2205 037\n\ngegen\n\nden Geschäftsstellenleiter Helmut P > au: Oi\n\ngeboren am Em 1913 in Sm Kreis Te,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n2.Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an das Amtsgericht\n(Schöffengericht) in Oldenburg zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat. '\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angsklagten wegen Beleidigung\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die\nVollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensreckts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß\ndie Urteilsgründe trotz der Vorschrift des § 267 Abs.6 StPO\nnicht ergeben, weshalb die Strafkammer entgegen dem in der\nVerhandlung gestellten Antrage des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft ein Berufsverbot nicht angeordnet hat.\nDie Revisionsrüge, die das Fehlen dieser Angabe beanstandet, ist daher unzulässig. Die Entscheidung RGSt 63,\n184,186 ergibt nichts Gegenteiliges.\n\n2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der\nRevision gerügte Verletzung des § 147 StPO die Verteidigung\nbeeinträchtig; oder das Urteil beeinflußt haben könnte.\n\nAuf Blatt 27, jetzt Blatt 91 der Gerichtsakten, das im\nZeitpunkte der Akteneinsicht durch den Verteidiger nicht\nbei den Gerichtsakten war, ist verfügt:\n\n\"y, m. A. und Beiakten \" Eingangsstempel\n\nHerrn Oberstaatsanwalt vom 3.2.1958\n\n-hier-\n\nIch bitte, die Behauptung des Angeklagten auf\nBlatt 12 wegen der Op«sration nachzuprüfen.\nIch bitte um besondere Beschleunigung.\n\nIch weise noch darauf hin, daß die Anklage\nnicht der Rechtsprechung des BGH entspricht\nund daß das Amtsgericht den Angeklagten ohne\nein Wort der Begründung auf freien Fuß gesetzt hat.\n\n- BL.12 Rd.A. -\n\n- 3 -\n\nIch bitte, auch die Vorakten wegen der fahrlässigen Körperverletzung anzulegen.\n\nSEE. den 3.Februar 1958\nLandgericht, Gr.Strafkamer II\nDer Vorsitzende:\n\ngez. von\n\nV.\n\n1) Vorstrafakten beiziehen. Nach deren Eingang\n2) U._m. A. und Beiakten\n\nHerrn Vorsitzenden Eingangsstempel\nder Großen Strafkamier II vom 8.2.1958\n\nwieder übersandt. Tateinheit zwischen\n§ 177 und § 176 I StGB wurde angenommen,\nweil das Drücken der Hand der Zeugin\n\nauf das Glied des Angeschuldigten\nzwar den Tatbestand des § 176 I 1, nicht\naber den des § 177 StGB erfüllen kann,\nder ganze Vorgang aber eine natürliche\n\nHandlungseinheit sein dürfte (vergl.\nBGHSt 1,154).\n\nIch bitte anzugeben, in welcher Weise die\nBehauptungen des Angeklagten hinsichtlich\nder Operation noch nachgeprüft werden\nsollen. Die Zeugin hat sich dazu\nbereits geäußert ec ap weitere Zeugen\nwaren offenbar nicht zugegen. Die Tatsache der Operation und die Frage des Angeschuldigten werden von der Zeugin be-\n\nstätigt, nicht dagegen ihre weitere angebliche Außerung.\n\nCB, den 4.Februar 1958\n\nDer Oberstaatsanwalt\nI.A.\n\ngez. Reim\n\nU. m. A. Eingangsstempel\nHerrn Oberstaatsanwalt. Vom 10.2.1958\n\nIch bitte, die Sache der Kripo zuzuleiten,\ndie wird es schon wissen, was ich will.\n\nCB, den 8.Februar 1958\n\nDas Landgericht, Große Strafkammer II\ngez. von DEEE\"'\n\nDie in den Verfügungen erwähnten Erklärungen des\nAngeklagsen und dcr Zeugin Baumgart zur Operation konnten\nallerdings für die Verteidigung von Bodeuvung sein. Der\nVerteidiger war aber in der Lage, sich über den Inhalt\ndieser Erklärungen durch Einsicht in Blatt 12 und 19 Rückseite der Gerichtsakten zu unterrichten. Der sonstige\nInhalt der Verfügungen betrifft einen Meinungsaustausch\nzwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und dem Oberstaatsanwalt. Das Urteil kann nicht darauf »eruhen, daß\nder Verteidiger von diesem Vorgang erst nachträglich\nKenntnis erhielt.\n\n3. Die Aufklärungsrügen greifen gleichfalls nicht\ndurch. Es brauchte sich der Strafkamer nicht aufzudrängen, von Amts wegen zur Frage der Operation den\nbehandelnden Arzt zu hören. Die weiteren Aufklärungsrügen\nsind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nschriftlichen Revisionebegründung die nach § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren\nsich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur\nweiteren Sachaut’klärung hätte bedienen müssen (vgl.\n\nBGHSt 2,168).\n\nII. Sachrügen.\n\nDem Urteil liegt folgender von der Strafkammer\nfestgestellte Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit (Oktober 1957) Leiter\nder Geschäftsstelle Om icr \"Tan ib\nGUEEEEEEB . Er war 44 Jahre ali und verheiratet. In\nder Geschäftsstelle. war als Stenotypistin die damals\n18 Jahre alte. Sylvia Be beschäftigt. Sie wohnte\nbei ihrer Mutter, der Witwe Maria BB, die ihr\nVormund war. Sie unterhielt seit ihrem 15. Lebensjahr\neine feste Freundschaft mit eineh jungen Mann, mit dem\nsie wiederhol+ Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Der Angeklagte, der von dieser Freundschaft wußte, wollte,\ndaß Sylvia DB nit inm, dcm Angeklagten, geschlecht-\n\n-5-\n\n-5 -\n\nlich verkehre. Das gab er ihr nicht nur durch Worte zu\nerkennen, sondern bedrängte sie auch körperlich, umarmte sie, versuchte ihrer Schlüpfer herunterzuziehen\nund seinen Geschlechtsteil bei ihr einzuführen, entblößte sich vor ihr und führte ihre Hand an sein Glied.\nDas alles geschah in den Räumen der Geschäftsstelle.\n\nDer Angeklagte handelte nicht aus wirklicher Zuneigung;\ndas Mädchen sollte nur Gegenstand seiner Sinnenlust sein.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts (§ 1§ 5 StGB)\nauf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe Sylvia Ben beleidigt. Was die Revision\nhierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nRechtsirrig ist dagegen die Auffassung, daß der Angeklagte zugleich auch die Mutter beleidigt habe.\n\nWer einem minderjährigen Mädchen ein unzüchtiges\nVerhalten ansinnt, kann zwar damit zugleich auch den\nErziehungsberechtigten beleidigen. Das setzt aber voraus,\ndaß besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angrıff auf die Ehre des Erziehungsberechtigten\nerkennen lassen, aus denen die Mißachtung seiner Ehre\ndeutlich zum Ausdruck kommt (vgl.RG JW 1936,2229°,;\n\nRG JW 1938,790°; RG HRR 1939,394; BGH NW 1951,531°7;\nBGHSt 7,129). Ob dies zutrifft, ist eine Frage des\nEinzelfalls. Sie muß hier verneint werden.\n\nDie Entscheidung BGHSt 7, 129 betrifft einen Fall,\nder mit dem vorliegenden Falle nicht verglichen werden\nkann. Den weiteren oben aufgeführten Entscheidungen\nliegen zwar Fälle zugrunde, die dem hier in Rede\nstehenden Fall ähnlich sind. Sie enthalten aber jeweils\nwesentliche Besonderheiten, die hier fehlen.\n\nDie Entscheidung JW 1936,2229 ist maßgeblich durch\ndie Erwägung bestimmt, daß der Täter ein Jude war. Es\nheißt in den Urteilsgründen wörtlich: \"Schließlich darf\n\nauch nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte\nJude ist und daß namentlich seit dem Umbruch auch schon\nvor Erlassung der \"ürnberger Gesetze in weiten Kreisen\ndes deutschen Volkes der Geschlechtsverkehr eines Juden\nmit einem deutschblütigen Mädchen als verwerflich\nempfunden wurde.\" Das ist eine Erwägung, die vor der\nRechtsoränung keinen Bestand hat. Die Entscheidung\n\nRG JW 1958,790 betrifft einen Fall, in dem ein verheirateter Arbeitgeber mit einer minderjährigen Arbeitnehmerin, die im Alter von 15 Jahren von ihren Eltern\nin seine Obhut gegeben worden war und die auf Grund des\nArbeitsverhältnisses auch mit den anderen Mitgliedern\nder Familie des Täters in Berührung kam, ein Liebesverhältnis anknüpfte, das längere Zeit bestand und das\ner nicht geheimhielt. Das Reichsgericht hat hier eine\nBeleidigung des Vaters bejaht, weil auf der Hand liege,\ndaß unter einem solchen Verhalten richt nur der Ruf\n\ndes Mädchens leiden, sondern auch sein Charakter verdorben, sein Gefühl für Sitte und Anstand untergraben\nwerden müsse, und weil ein Vorgehen, das in dieser Weise\ndas Erziehungswerk der Eltern in Frage stelle und dabei\ndie Zwangslage ausnutze, daß die Eltern ihr Kind noch\nin unreifem Alter in die Obhut anderer geben müssen,\njedenfalls dann eine Nichtachtung des Vaters enthalte,\nwenn dieser sich die Erziehung seiner Kinder angelegen\nsein lasse. Der Entscheidung RG HRR 1939, 394 liegt der\nFall zugrunde, daß ein verheiratet ter Mann mit der\n15jährigen Tochter seines Vermieters, mit dem er in\nHausgemeinschaft lebte. in dem Schlafzimmer der Tochter,\ndas im Bereiche seiner Wohnung lag, geschlechtlich verkehrte. Der Fall ist außerdem dadurch gekennzeichnet,\ndaß der Täter mit den Vermieter und dessen Angehörigen\nin gutem Einvernehmen lebte. Die Entscheidung BGH\n\nNIW 1951, 531 befaßt sich mit einem Fall, in dem der\nTäter nit einem l6jährigen Mädchen verkehrt hat, das\n\nin seinem Haushalt als Hausgehilfin tätig war. In den\n\n- 7 -\n\n. T-\n\nGründen der Entscheidung wird ausgeführt, daß dies\nallein eine Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter\ndes Mädchens nicht rechtfertige, sondern zu prüfen sei,\nob und inwieweit sich die Mutter der Erziehung der\nTochter angenommen, sie überwacht und zu diesem Zwecke\nVerbindung wenigstens mit der Ehefrau des Täters unterhalten habe.\n\nBesondere Umstände dieser oder ähnlicher Art liegen\nin dem Fall, über den der Senat hier zu entscheiden hat,\nnicht vor.\n\nSylvia Bell war bereits 18 Jahre alt und\narbeitete als Stenotypistin. Ein Mädchen, das sich in\ndiesem Alter befindet und berufstätig ist, besitzt in\nallgemeinen weitgehende Selbständigkeit. Der von der\nStrafkammer festgestellte Sachverhalt bietet keinen\nAnhalt dafür, daß Sylvia De von ihrer Mutter der\nObhut des Angeklagten dergestalt anvertraut worden wäre,\ndaß die Mutter sich zum Zwecke der Erziehung und Überwachung der Tochter mit dem Angeklagten in Verbindung\ngesetzt hätte. Er bietet weiterhin auch keinen Anhalt\ndafür, daß der Geschlechtsverkehr, zu dem der Angeklagte\ndas Mädchen veranlassen wollte, in der Wohnung der\nMutter und Tochter stattfinden sollte, oder daß der Angeklagte die Absicht gehabt hätte, die geschlechtlichen\nBeziehungen nicht geheimzuhalten. Die Feststellungen\nder Strafkammer können hiernach die Verurteilung wegen\nBeleidigung der Mutter nicht rechtfertigen.\n\nDie gegenteilige Auffassung der Strafkammer legt\nin den Sachverhalt etwas hinein, was in Wahrheit nicht\nin ihm enthalten ist. In den Fällen, in denen Besonderheiten der oben erwähnten Art fehlen, liegt es meistens\nso, daß der Arbeitgeber und der Erziehungsberechtigte\neinander überhaupt nicht oder jedenfalls nicht näher\nkennen. Der Täter weiß infolgedessen im allgemeinen gar\nnicht, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich\nder Minderjährigen annimmt. Er denkt daher in aller\n\n-8-\n\nRegel auch gar nicht daran, daß er mit dem Ansinnen, das\ner an die Minderjährige stellt, auch eine Mißachtung\neines Erziehungsberechtigten zum Ausdruck bringt oder\nbringen könnte. Er tut dies auch nicht.\n\nDaß eine erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu abweichenden Feststellungen führen könnte,\nerscheint ausgeschlossen.\n\nDer Mangel berührt die Urteilsformel nicht, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft. Der Angeklagte hat sich der\nBeleidigung dadurch schuldig gemacht, daß er die Tochter\nbeleidigte. Die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe auch die Mutter beleidigt, kann aber den\nStrafausspruch beeinflußt haben. Dieser muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nDie Verweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354\nAbs.3 StPO in Verbindung mit den §§ 24, 25 GVG.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-02/5-str-359-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-02/5-str-359-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.212496+00:00"}}