{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-29_5_StR_66_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"5 StR 66/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_66/58\n\na\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Lohnbuchhalter Franz H EEE zu: OU:\n\ndort geboren an EEE 1919,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 21. November 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3z\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolge.\n\nI.\n\nMit Ausnahme der Aufklärungsrügen sind die Verfahrensbeschwerden entweder unzulässig erhoben oder offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie auf § 244 Abs.2 StPO gestützten Bemängelungen bedürfen aber - soweit sie sich nicht mit der Sachrüge\ndecken -— keiner näheren Behandlung, weil das angefochtene\nUrteil wegen durchgreifender sachlichrechtlicher Bedenken\nnicht bestehenbleiben kann und die Verteidigung so Gelegenheit erhält, die gewünschte Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Beweisamträge herbeizuführen,\n\nII.\n\n1.) Die Verurteilung äes Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens leidet zunächst daran,\ndaß der Umfang der fortgesetzten Handlung nicht genau festgestellt wird; auch ist den Entscheidungsgründen nicht zu\nentnehmen, ob jeder unselbständige Teilakt die gesetzlichen\nTatbestandsmerkmale erfüllt. Das ist rechtlich fehlerhaft.\nDenn auch bei einer fortgesetzten Handlung sind für jede\nEinzelhandlung, auf die sich das Urteil stützt, ausreichende\nFeststellungen erforderlich; alle Einzelakte der fortgesetzten Tat müssen rechtlich nachprüfbar sein (vgl. u.a.\n5 StR 147/54 vom 25.5.1954 = IM StGB Vorbem.zu § 73 Nr.11\n= JR 1954,268). Damit ist nicht gesagt, daß in umfang-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nreichen Fällen uferlose Beweiserhebungen notwendig sind.\nVielmehr steht es dem Tatrichter frei, die Hauptverhandlung auf die schwererwiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für\n\nden Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH aa0). Jedenfalls ist aber erforderlich, daß der Tatrichter sich\nüber den Mindestumfang der Schuld schlüssig macht und\n\ndie von ihm als erwiesen angesehenen Einzelhandlungen\nzumindest der Zahl nach im Urteil näher angibt.\n\nWie erwähnt, fehlt es hieran. Die angefochtene Entscheidung läßt nicht einmal deutlich erkennen, in welchem\nZeitraum sich der Angeklagte an seiner Tochter vergangen\nhaben soll. An einer Stelle des Urteils heißt es lediglich, der Angeklagte hätte mit den unzüchtigen Handlungen \"schon im Jahre 1955 in der Wohnung in der\nWüstenstraße begonnen\". Diese - einen langen Zeitraum\numfassende -— Angabe über den Beginn des strafbaren Tuns\nist an sich schon zu undeutlich. Unabhängig hiervon wird\n. ihr Wert auch noch dadurch geschmälert, daß die Strafkammer nach dieser Feststellung fortfährts \"Auch hier\nist es bereits zu gegenseitigen Berührungen der\nGeschlechtsteile gekommen, wobei allerdings Einzelheiten\nüber die Art und Weise der Unzucht nicht feststehen\"\n\n(UA S.4). Der Zeitpunkt der letzten unzüchtigen Handlung\nist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Schließlich\nwird bei der allgemeinen Sachdarstellung von \"mehrfachen\nunzüchtigen Handlungen! gesprochen und bei der rechtlichen Würdigung dann ausgeführt: \"Die in der Zahl nicht\nfeststellbaren Einzelfälle stehen im Fortsetzungszusammenhang, da sich der Vorsatz des Angeklagten von\nvornherein darauf erstreckte, das Kind entsprechend zu\nverführen. !\" Danach kann es sich hier nicht nur um\nFassungsfehler der schriftlichen Entscheidung handeln,\nDer Tatrichter hat vielmehr aus Rechtsirrtum davon abgesehen, den Mindestumfang der Schuld genau festzustellen.\n\n- 4 -\n\n-4-\n\n2.) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen\ndes Urteils zur Frage der Anwendung des § 51 StGB.\n\na) Körperverletzung:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am Tattage der Körperverletzung \"nach Arbeitsschluß mit einigen\nKollegen in Gastwirtschaften getrunken\" (UA 8.5) und anschließend zusammen mit seiner Ehefrau weitere erhebliche\nAlkoholmengen zu sich genommen, wie daraus hervorgeht,\ndaß \"seine Frau ihn nach einiger Zeit ermahnte, nicht so\nviel zu trinken\". An anderer Stelle des Urteils wird\n‚sogar festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 25.Juli\n1957 \"den ganzen Tag über getrunken\" (UA S.8).\n\nBei diesen Feststellungen (und im Hinblick auf die\n.„Einlassung des Beschwerdeführers) bedurfte es näherer\n.Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte\nzurechnungsfähig war, als er seine Frau schlug. Das angefochtene Urteil begründet seine Auffassung über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten (unter Berufung auf\ndie Beobachtungen von zwei Polizeibeamten) im wesentlichen\nwie folgt:\n\n\"Ein Vollrausch lag bei ihm nicht vor. Er\nsprach klar und sicher und schwankte auch .\nnicht. Er war orientiert und wußte, was vorgefallen war. Deshalb entschuldigte er sich\nauch und versprach, nicht wieder so zu\nhandeln. Die Fähigkeit des Angeklagten, das\nUnerlaubte der Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln, war deshalb\nnicht erheblich vermindert, so daß eine\nvorsätzlich begangene Tat vorliegt, für die\ner voll verantwortlich ist.\"\n\nDa Art und Menge des genosseften Alkohols nicht mitgeteilt werden, sind diese Darlegungen hier unzureichend.\nDenn abgesehen von der formelhaften Anführung des Gesetzes-\n\n-5-\n\n-5.\n\nwortlauts besagen sie allenfalls etwas über die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen aber mitunter\nso, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des\nRausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. u.a. BGHSt 1,384,385). Hierzu\nhätte es. also besonderer Ausführungen bedurft. Dies um\nso mehr,. als die Strafkamner. ihre Überzeugung offenbar\nallein auf Grund von Bekundungen medizinischer Laien\n\n- über das äußere Erscheinungsbild und das Brinnerungsvermögen des Angeklagten gewonnen hat.\n\nb) In Bezug auf das gittlichkeitsverbrechen stellt\nder Tatrichter fest, der Angeklagte sei mit einer Ausnahme bei allen Unzuchtshandlungen \"betrunken\", gleich-\n:wohl aber zurechnungsfähig gewesen. Diese Auffassung,\ndie sich ersichtlich auf sämtliche \"in der Zahl nicht\nfeststellbaren Einzelfälle\" der fortgesetzten Tat be-\n\n:. zieht, wird im wesentlichen ebenfalls damit begründet,\ndaß der Beschwerdeführer planmäßig und geschickt gehandelt habe. Auch insoweit fehlt es also an Darlegungen\nüber das Hemmungsvermögen des Angeklagten.\n\n3.) Schließlich können beide Verurteilungen auch\ndeshalb nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer\nZweifel über das Vorliegen tatsächlicher Umstände nicht\nzugunsten des Angeklagten hat ausschlagen lassen.\n\nDie Verteidigung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe die Beschuldigungen erfunden, um einen\nScheidungsgrund zu. haben,. wird: im Urteil u.&. wie folgt\nwiderlegt:\n\n\"Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß zu\n\n_ dieser Zeit das Verhältnis zu dem Zahnarzt\nschon wieder so eng geknüpft war, daß Maritas\nAussage. von der Mutter in ein zweckdienliches\n\n-6-\n\nSystem gebracht werden konnte und sollte.\nDie Tochter und die Ehefrau des Zahnarztes\nDr.EMEEB naben engere Beziehungen der\n\nFrau Heer st nach der Festnahme\n\ndes Angeklagten bemerkt.\"\n\nHieraus ergibt sich lediglich, daß die Richtigkeit\nder Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu erweisen\nwar. Vom Standpunkt eines Angeklagten aus ist das aber\nauch nicht erforderlich. Seine Behauptungen müssen vielmehr widerlegt werden. Daran fehlt es jedoch offenbar.\nDenn auch aus der allgemeinen Sachdarstellung des Urteils\ngeht nur hervor;\n\n\"Die Ehefrau hatte etwa 1952/53 Beziehungen\nzu dem der Familie bekannten Zahnarzt\nDr.EGED aus OD aufgenommen. Sie hat\nden Zahnarzt häufiger aufgesucht, angeblich\naber nur, um sich bei ihm wegen ihrer großen\nSchwierigkeiten in der Ehe auszusprechen.\nEhewidrige Beziehungen zu dieser Zeit\nkonnten nicht festgestellt werden\" (UA S.2).\n\nDiese Ausführungen (die übrigens deshalb an Bedeutung\ngewinnen, weil Dr.EMWso£fort nach der Festnahme des Angeklagten zu dessen Ehefrau gezogen ist) lassen zumindest\ndie Möglichkeit offen, daß sich der Tatrichter über die\nFrage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen Ef\nund der Ehefrau des Angeklagten keine abschließende\nMeinung gebildet hat. Dann aber durften die hierüber bestehenden Zweifel nicht zu Ungunsten des Angeklagten\nausschlagen.\n\nAuf diesem rechtlichen Mangel können beide Verurteilungen auch beruhen, weil die angefochtene Entscheidung\nder Frage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen Ernst\nund der Hauptbelastungszeugin wesentliche Bedeutung beimißt.\n\n- 7 -\n\nDer erkennende Senat hat die Sache entsprechend\nder Vorschrift des § 354 Abs.2 Satz 1 StPO an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nSarstedt . Schmidt .Schmitt\n\nBörker Hoepner\n\nee\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-66-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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