{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-29_5_StR_431_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"5 StR 431/58","doktyp":null,"leitsatz":"; Eine Niederschrift über eine eidliche\nrichterliche Vernehmung darf nur verlesen\nwerden, wenn\n\n1. entweder der den Eid abnehmende Richter\ndie Vernehmung selbst vorgenommen hat\noder wenn in seiner Gegenwart die\nAussage dem Vernommenen vorgelesen\nworden ist,\n\n2. wenn er ferner vor der Eidesleistung\ndie Leitung der Verhandlung übernommen\nhat.\n\nDas muß aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2205 081\n\nGesetz: StPpo §§ 66b, 251 Abs.1 Nr.3,\nNordrh.-Westf. Gesetz über die juristischen\nStaatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (GVBl 1956,131) § 24 Abs.2\n\nRechtssatz:; Eine Niederschrift über eine eidliche\nrichterliche Vernehmung darf nur verlesen\nwerden, wenn\n\n1. entweder der den Eid abnehmende Richter\ndie Vernehmung selbst vorgenommen hat\noder wenn in seiner Gegenwart die\nAussage dem Vernommenen vorgelesen\nworden ist,\n\n2. wenn er ferner vor der Eidesleistung\ndie Leitung der Verhandlung übernommen\nhat.\n\nDas muß aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 431/58\nUrteil des BGH vom 21.0ktober 1958 LG Berlin\n\n5 StR_431/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf K EEE» zus Dim\ngeboren am EEE 1907 in reipKreis Ka,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: TEE u.2. -\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rudolf Kin\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.April 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten Rudolf KB an das Landgericht zurückverwiesen, das’auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen werden\nzu können, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei\nJahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nIs\n\nDurch Beschluß der Strafkammer vom 14.Februar 1958\nwar der Zeuge Ad vom Frscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnortes vom\nSitz des Gerichts entbunden worden. Er war auf Ersuchen der\nStrafkammer am 1.April 1958 durch das Amtsgericht in\nMülheim/Ruhr vernommen worden.\n\nDer Zeuge wurde von dem Referendar Ke: als Richter\nkraft Auftrages vernommen und erklärte nach der Eidesbelehrung:\n\n\"Ich heiße Wilhelm Anm,\nbin 67 Jahre alt, Pensionär in NM ae\n\nDie Angeklagte Po ist eine Nichte meiner Frau,\n\nInfolge einer Kehlkopfoperation bin ich nicht in\nder Lage zu sprechen,\n\nIch habe einen Schriftsatz gefertigt, der im wesentlichen das alles enthält, was ich zur Sache sagen kann.\n\nIch nehme den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie den\nInhalt meiner pol.Vernehmung vom 5.11.1957 B1.63,\ndie mir nochmals vorgelesen worden ist, in vollen\nUmfange in Bezug. Ich kann meine Angaben mit gutem\n\nGewissen beschwören. ,\n\nvsg.u.\n\ngez.Wilhelm AdinEe ''\n\n-5;.\nSodann heißt es im Vernehmungsprotokoll:\n\n\"Der Zeuge wurde durch Herrn Gerichtsassessor Ce»\nvereidigt.\"\nDie Niederschrift ist von dem Referendar und von der\nUrkunädsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden,\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist nach\nAnhörung aller Beteiligten folgender Beschluß verkündet\nund ausgeführt worden:\n\n\"Das Protokoll des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom\nl1.April 1958/Blatt 117 d.A. ff. über die Vernehmung\ndes Zeugen \"ilhelm A und die hier in\nBezug genommene Aussage vor der Polizei Mülheim/Ruhr\nvom 5.November 1957 bzw. des Schriftsatzes dieses\nZeugen Bl.118 ff.d.A. sollen gemäß § 251 Abs.l\nziff.3 StPO verlesen werden, da der Grund seiner\nkommissarischen Vernehmung wegen großer Entfernung\nheute noch fortbesteht,\"\n\nSodann wurde festgestellt, daß der Zeuge beeidigt ver-\n\nnommen worden ist,\nII,\n\nAn die kommissarische Vernehmung des Zeugen Aginir\nund an die Verlesung des in dem Beschluß der Strafkammer\nangeführten Schriftsatzes knüpft die Revision folgende\nVerfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, er sei\nnicht rechtzeitig zu dem Vernehmungstermin vor dem ersuchten\nAmtsgericht geladen worden, auch sei ihm und seiner\nVerteidigerin die Niederschrift über die Vernehmung des\nZeugen nicht vorgelegt worden.\n\nDie angeführten Mängel sind unbeachtlich, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin sie bei der Erörterung,\nob das Vernehmungsprotokoll verlesen werden solle, nicht\ngeltend gemacht haben (BGH NJW 1952,1426; BGHSt 9,24,28).\n\n-4”\n\n2. Die Revision meint, die Vernshmung vor dem\nersuchten Amtsgericht in Külheir/Ruhr entspreche nicht den\nErfordernissen einer ordnunssgemäßen Zeugenvernehmung.\nEs sei unzulässig, daß der Zeuge von dem Referendar Kg»\nals Richter kraft Auftrages vernommen, aber von dem Gerichtsassessor CB vereidigt worden sei,\n\nDem ist zuzustimmen; jedenfalls liegt eine gemäß § 251\nAbs.1l Nr.3 StPO verlesbare Niederschrift über eine eidliche\nBekundung des Zeugen Am nicht vor.\n\nNach §§ 24 Abs.2 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes\nüber die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen\nVorbereitungsdienst vom 9.April 1956 (GVBl 1956,131) sind\nReferendare als Richter kraft Auftrages nicht befugt,\nUrteile und Haftbefehle zu erlassen oder Eide abzunehmen.\nSie können nach § 26 Abs.4 a der Vercränung zur Durchführung\ndes angeführten Gesetzes (GVBl 1956,169) mit der Erledigung\nvon Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Reeidigung beauftragt\nwerden,\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob es hiernach\nschon unzulässig war, einen Raferendar zu beauftragen, weil\ndas Ersuchen der Strafkammer darauf gerichtet war, den\nZeugen AB eiälich zu vernehmen. Jedenfalls in dem\nAugenblick, in dem nach der Überzeugung des Richters kraft\nAuftrages der Vereidigung gesetzliche Hindernisse nicht\nentgegenstanden, mußte der Zeuge durch einen Richter\nvernommen werden, der uneingeschränkt die Befähigung zum\nRichteramt hatte und in der Lage war, den Zeugen zu\nvereidigen.\n\nEs kann nun nicht der Sinn der angeführten Bestimmungen\nsein, daß dieser Richter sich lediglich auf die Eidesabnahme\nbeschränkt. Der Inhalt der angeführten Bestimmungen 1äßt\nklar erkennen, daß eincm Richter kraft Auftrages schwierigere\nund einschneidende Entscheidurgen nıcht anvertraut werden\nsollen. Als eine derariige Entscheidung wird neben dem\n\n-5_-\n\nErlaß von Urteilen und Haftbefehlen auch die Abnahme von\nEiden angesehen. Das kann nur bedeuten, daß die endgültige\nEntschließung darüber, ob die Voraussetzungen zur Abnahme\neines Eides vorliegen, von einem Richter getroffen werden\nsoll, der allgemein die Befähigung zum Richteramt hat.\nDieser kann aber seine Entscheidung nur treffen, wenn er\ndie Aussage des Zeugen kennt.\n\nDer den Fid abnehmende Richter muß auf jeden Fall\ndie Leitung der Verhandlung übernehmen, die Aussage noch\neinmal verlesen lassen und diesen Teil der Niederschrift\nunterschreiben. Das sind wesentliche Formerfordernisse.\nNur wenn sie erfüllt sind, liegt - worauf es hier nur\nankommt - ein gemäß § 251 Abs.1 Nr.3 StPO verwertbares\nProtokoll über eine eidliche richterliche Vernehmung vor.\nDie in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift entspricht diesen Erfordernissen nicht,\n\n3. Außerdem beanstandet es die Revision mit Recht, daß\nin der Hauptverhandlung auch der von dem Zeugen Au\nüberreichte Schriftsatz verlesen werden ist,\n\nDie Strafkammer hat anscheinend übersehen, daß nach\ndem Protokoll über die (uneidliche) Vernehmung des Zeugen\nACH diesem der von ihm überreichte Schriftsatz nicht\nvorgelesen worden ist, sondern nur seine polizeiliche\nVernehmung. Nur sie ist zum Inhalt des richterlichen\nProtokolls geworden.\n\nz\nG&\n\nDer Schriftsatz durfte daher gemäß § 251 Abs.1 Nr.3 StPO\nnicht verlesen werden. Da das Urteil auf diesem Verstoß\nberuhen kann, mußte es aufgehoben werden, ohne daß es auf\ndie weiteren Revisionsrügen ankan.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-431-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-431-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.121666+00:00"}}