{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-29_5_StR_118_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"5 StR 118/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/58 2291 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Joachin LE zus EEE,\ndort geboren an > 1930,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: VEB..a. -\n\nwegen gemeinscheftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretärgBin der Verhanälung,\nJustizangestellte Wei üer Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n5.Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten\nL@BB petriftt.\n\nIn diesem Umfanze wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner h.t den Angeklagten IB wegen\nschweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls und\nversuchten einfachen Diebstahls, sämtliche Taten begangen\nunter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gef.ngnis v.rurteilt. Dabei hat\nsie dem Angeklagten für alle Taten mildernde Umstände\nim Sinne des § 244 Abs.2 StGB zugebilligt. Die Einzelstrafen, die sie verhängt hat, beträzen für den Schweren\nDiebstahl sieben ifonate, für den versuchten schweren\nDiebstahl vier Monate und für den versuchten einfachen\nDiebstahl drei Monate Gefängnis.\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels den Strafausspruch\nan. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach § 244 Abs.2 StGB ist die gesetzliche liindeststrafe für einen schweren Rückfalldiebstahl bei mildernden Umständen ein Jahr Gefängnis. Die Einzelstrafe,\nwelche die Strafksumer hier für den schweren Rückfalldiebstahl verhängt hat, liegt unter der gesetzlichen\nMindeststrafe. Das bedeutet eine Verletzung sachlichen\nStrafrechts.\n\nDiese Nichtbeachtung des § 244 Abs.2 StGB kann\nauch die Einzelstrafe für den versuchten schweren Rückfalldiebstahl beeinflußt haben. Die Strafkammer kann\nbei der Bemessung dieser Strafe von einer zu niedrigen\ngesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen sein. Das folst\naus dem Umstand, daß die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe für eine versuchte Straftat bei Taten der hier in\nRede stehenden Art gemäß § 44 ibs.3 StGB von der Mindeststrafe abhängt, die das Gesetz für die vollendete Straftat\nvorsieht.\n\n-4A-\n\n-4h-\n\nHinsichtlich der Einzelstrafe für den versuchten\neinfachen Rückfalldiebstahl läßt das Urteil nicht mit\nhinreichender Klarheit erkennen, ob die Strafkammer die\nVorschriit des § 44 Abs.3 StGB beachtet hat. In den Urteilsgründen ist nur gesagt, daß die Mindeststrafe für\neinen einfachen Rückfalldiebstahl bei mildernden Umständen drei lonate Gefängnis beträgt. Die Strafe für einen\nversuchten einfachen Rückfalldiebstahl kann nach § 44\nAbs.3 StGB auf ein Viertel dieser Strafe ermäßigt werden.\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten IP muß daher\nin diesem Fall zugunsten des Angeklagten (§ 301 StP0)\naufgehoben werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, nur die\nEinzelstrafe für den schweren Diebstahl und die Gesamtstrafe aufzuheben, weil nach seiner Ansicht das Rechtsmittel hierauf beschränkt ist.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-118-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-118-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.102910+00:00"}}