{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-29_5_StR_105_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"5 StR 105/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_105/58 2221 037\n\nImWNWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunkmechanikermeister Bodo B EEE zu: guEumNn\nKreis Si,\ndort geboren am END 1927,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 20.Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n' Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet\n. das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n.Sie hat keinen Erfolg.\n\nl, Die Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als\ndie Revision meint, § 261 StPO sei dadurch verletzt, daß\ndas Gericht seiner Entscheidung \"die außerhalb der Haupt-\n\n- verhandlung liegenden polizeilichen Frmittlungen\" zugrunde\ngelegt hat, Das Urteil verwertet aber ersichtlich die\nEinlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung nur insoweit, als sie von dem in der Hauptverhandlung\nals Zeuge vernommenen Kriminalobermeister CEEEED\nbekundet worden ist (UA S.8 d.A.). Das ist zulässig.\n\n2, Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur sachlichrechtlichen Nachprüfung des ganzen Urteils. Sie ergibt\nweder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu\n Ungunsten des Angeklagten. \\\n\nEntgegen der Meinung der Revision gibt es keinen\nallgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß man \"durch\ndie in der Hüfte ganz stramm anliegenden und insgesamt\n: ganz eng gearbeiteten heutigen langen Damenhosen unmöglich\nmit der Hand von oben hineinfassen und schon gar nicht\nso weit hineinfassen könne, daß man unter dem Schlüpfer\nbis an den Geschlechtsteil und die Schenkel der Trägerin\nzu gelangen in der Lage sei\".\n\nDie Strafkammer durfte auch strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte \"seiner Tat völlig einsichtslos gegenübersteht und bestrebt was, durch Täuschungsversuche sich den Folgen derselben zu entziehen\", Damit\nist ersichtlich sein Verhalten in der Hauptverhandlung\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ngemeint. \"Hartnäckiges Leugnen\" ist zwar für sich allein\nkein Strafschärfungsgrund; wohl aber kann aus der\nerkennbaren Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat,\nauch aus einem Wechsel zwischen den Aussagen bei seiner\npolizeilichen Vernehmung und seinen Erklärungen in der\n\n‘ Hauptverhandlung, auf das Maß seiner persönlichen Schuld\nund seine Gefährlichkeit für die Zukunft, seine Geneigtheit,\nauch künftig bei sich bietender Gelegenheit ähnlichen\nVersuchungen zu erliegen, geschlossen und daraus die\nrichterliche Überzeugung gewonnen werden, daß der Sühneund Abschreckungszweck der. Strafe durch die bloße Tatsache\ndes laufenden Strafverfahrens auch nicht teilweise schon\nerfüllt sei (BGHSt 1,103; 1,105). In diesem Zusammenhang\ndurfte der Tatrichter auch durchaus die \"Täuschungsversuche\" des Angeklagten verwerten, womit ersichtlich\nseine unwahren Behauptungen gemeint sind, er habe Ruth\nREED auf der Rückfahrt von Polle ohne jede wollüstige\nAbsicht nur \"den Bauch abgedrückt, um festzustellen, ob\nsie Schmerzen am Blinddarm habe\", und er habe im weiteren\nVerlauf der Fahrt \"bei den Automaten Süßigkeiten ...\nerworben und mit Ruth verzehrt\", während das Landgericht\nzur letzteren Behauptung überzeugt ist, daß er an drei\nverschiedenen Automaten vergeblich nach Gummischutzmitteln\ngesucht hat und immer wieder zurückgekommen ist, ohne\netwas gekauft zu haben. Im Gegensatz zu der in der Hauptverhandlung gezeigten Einstellung hat der Angeklagte bei\nseiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen GEEEEEEENED»\ndie Bitte ausgesprochen, man möge seine Verfehlung milde:\nbeurteilen, er hat anerkannt, daß er sich auf der Rückreise\nvon Polle seinem Lehrling gegenüber nicht richtig verhalten\nhabe, dies sei aber leider geschehen und nicht mehr zu\nändern, er habe völlig.unüberlegt gehandelt und im\nAugenblick überhaupt nicht an seine Aufsichtspflicht als\nLehrmeister gedacht. Es ist kein Rechtsfehler, daß das\nLandgericht das in krassem Gegensatz hierzu stehende,\n\n-4-\n\n-4-\n\nnunmehr \"völlig einsichtslose\" Verhalten des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung und seine Versuche, die Zeugenaussage seines Opfers durch die erlogene abweichende Darstellung von Einzelheiten der Rückfahrt von Polle unglaubwürdig zu machen, als einen Beweis dafür ansieht, daß die\nMindeststrafe gegen diesen Angeklagten nicht ausreicht,\nund es eine Überschreitung dieser Mindeststrafe um zwei\n\nMonate Gefängnis für geboten hält.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-105-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-105-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.083676+00:00"}}