{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-29_5_StR_104_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"5 StR 104/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 104/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2220 007\n\ngegen\n\n41. den Kaufmann Hans-Georg GC ED zu: ug.\ngeboren am EEE 1916 ir iin,\n\n2. die Hausfrau Grete G geb. N\ngesch. BD sus\ngeboren an EEE 1915 in sp,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesiichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Win der Verhandlung,\nJustizangestellte WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n21.November 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat? die Koste«i seines\nRechtsüittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat\nden Angeklagten Hans-Georg Cm essen fortzesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen\n\ngemeinschaftlichen Betruges und wegen eines weiteren\nBetruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs\n\nMonaten Gefängnis und zu loo DM Geldstrafe,\n\ndie Angeklagte Grete GW wegen gemeinschaftlichen\nBetruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Bew_hrung ausgesetzt worden ist.\n\nDie tevisionen rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Der Angeklagte Hans-Georg CB erhebt auch eine\nVerfahrensbeschwerde, gibt aber nicht die Tatsachen an,\nin denen der Verstoß liegen soll.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Hans-Georg Ge ist nach § 344 Abs.2 StPO\nunzulässig.\n\nII.\nDie Sachrügen beider Revisionen sind unbegründet.\n\n1.) Was die Revision des Angeklagten Hans-Georg\nCB in einzelnen ausführt, richtet sich mit Ausnahme der folgenden Punkte unzulässig gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters und\nkann daher im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden\n(§ 337 StPO).\n\na) Im Falle Ulitzsch ist der Angeklagte we;en fortgesetzten Betruges in Tateinheit wit Lortgesetzter Untreue\nverurteilt worden. Gegen die Annahme einer Untreue wendet\n\n- 3 -\n\ndie Revision ein, im Urteil fehlc \"eine Feststellung\ndarüber, daß der Angeklagte selbst über die der Firma\nTEE zustehenden Außenst'inde vorsätzlich rechtswidrig verfügt habe oder daß er überhaupt über diese\nVerfügung unterrichtet gewesen ist\".\n\nDies 1äßt sich jedoch den Ausführungen entnehmen,\nmit denen das Landgericht die Annahme einer Untreue\nrechtfertigt (UA 5.17). Denn die Strafkammer sieht die\nTreupflichtverletzung des Angeklagten unter anderem\ndarin, daß er \"die Gelder, die er durch den Weiterverkauf der von der Firma U s<C1i:ferten \\aren einnahm\", nicht vertragsgemäß innerhalb 30 Tagen abführte,\nWie hieraus hervorgeht, hat der Angeklagte die Forderungen\neingezogen oder einziehen lassen und die eingegangenen\nBeträge der Firma ll vorenthalten. Die Überzeugung\nder Strafkammer, daß er hiervon Kenntnis hatte, folgt\naus dem, was das Urteil über die maßgebende Steilung des\nAngeklagten in der Firma G.COD sast (UA S.15 unten,\n16).\n\nb) Im Falle Sc (v1 5.31,32) vermißt die\nRevision die Feststellung, \"daß die Schecks mit Willen\nund Wissen des Angeklagten herausgegeben sind\". Sie liegt\nin den Worten des Urteils, daß der Angeklagte die Firma\nCO nit der \"Vorlage der Schecks durch Beauftragte\"\ntäuschte und zur Lieferung des Benzins veranlaßte. Über\nden Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sind ausreichende Feststellungen getroffen.\n\nDie Revision verlangt zu Unrecht eine nähere tatsächliche\nBegründung. Daß das Urteil in diesem Zusammenhange, wie\ndie Revision hervorhebt, einmal von der \"Ansicht der\nKammer\" spricht, stellt nicht in Fr.ge, daß die erforderliche tatrichterliche Überzeugung vorliegt.\n\nDie sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes rechtliches\nBedenken.\n\n-4-\n\n2.) Die Mittäterschaft der Angeklagten Grete Cum\nbeim Betruge im Falle ZB 1est das Landgericht auf\nGrund des festgestellten Sachverhalts mit rechtlich\neinwandfreien Ausführun;en :ar. Die Einwendungen der\nRevision sind teils tatsächlicher Art und daher unzulässig, teils rechtlich haltlos.\n\nDie untscheidung entspricht dem Antrage des\nGensralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\n\nDr.3Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-104-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/5-str-104-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.066202+00:00"}}