{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-26_5_StR_377_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-26","aktenzeichen":"5 StR 377/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 377/58\n(alt: 5 StR 88/57 und 89/57)\n\n2205 039\n\ninNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dentisten Fduard KB aus rem,\ngeboren am 1904 in ce (EEE) ‚\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.April 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung über die\ngegen den Angeklagten zu verhängenden Strafen an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nE 2\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n8.0ktober 1956 wegen Betruges in 47 Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund durch Urteil vom 22.Novenber 1956 wegen Betruges in\neinem Falle zu sechs Monaten Gefängnis.\n\nNachdem der Angeklagte gegen beide Urteile Revision\neingelegt hatte, wurder beide Verfahren im Revisionsrechtszuge\nverbunden. Sodarn hob der Senat durch Urteil vom 7.Juni 1957\nvon den insgesamt 48 dem Angeklagte:ı vorgeworfenen Fällen\nin 10 Fällen die Verurteilung in Schuld- und Strafausspruch\nauf, in den verbleibenden 38 Fällen nur in Strafausspruch.\n\nDas Landgericht hat nunmehr in den 10 auch im Schuldspruch aufgehobenen Fällen das Verfahren auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt und den An--\ngeklagten wegen Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und acht Mcnateı Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine\nSachrüge erhebt, hat Erfolg.\n\nl. Der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche\nSachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte\nsei möglicherweise geisteskrank im Sinne des § 5i Abs.1l StGB\ngewesen. Die Strafkammer hat \"erhebliche Bedenken, sich dem\n\nGutachten des Sachverständigen anzuschließen\". Sie hat es\nJedoch dahingestellt sein lassen, ob die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs.1 StGB vorgelezen haben, weil in den noch abzuurteilenden Fällen die Schuld des Angeklagten rechtskräftig\nfeststehe. Selbst wenn sich ergeben würde, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustande befunden hätte, wäre sie\nnicht in Ger Lage, die Schuldfrage von sich aus in dieser\nLage des Verfahrens zu überprüfen, Der Sachverständige habe\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nandererseits -— so heißt es in den Urteilsgründen weiter -\n\nmit Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, daß bei der\nArt der Krankheit des Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs.2 StGB vorgelegen habe.\nUnterstelle man, daß der Angeklagte die zur Aburteilung\nstehenden Handlungen auf Grund eines \"Wahnes!\" begangen habe,\nwie der Sachverständige meine, dann wären die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB möglicherweise erfüllt, andererseits\n\naber eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begrifflich ausgeschlossen. Habe er jedoch überhaupt nicht in diesem Wahn\ngehandelt, dann entfaile sowohl § 51 Abs.1 als auch § 51\nAbs.2 StGB. Mildernde Umstände im Sinne des § 51 Abs.2 StGB\nlägen somit nicht vor.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen\nBedenken. Die Strafkammer verkennt folgendes:\n\nDurch die erste Entscheidung des Senats war das Landgericht zwar aus Rechtsgründen gehindert, den Angeklagten\nfreizusprechen. Das befreite die Strafkammer aber nicht\nvon ihrer Pflicht, die für den Geisteszustand des Angeklagten beachtlichen Tatsachen -— und zwar unter eigener\nVerantwortlichkeit (vgl.BGHSt 7,238) - festzustellen, unter\nUmständen unter Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel im\nTatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind.\n\nEs bedarf keiner näheren Erläuterung, daß die mit Hilfe des\nSachverständigen zu ermittelnde Geistesverfassung des Angeklagten für das Maß seiner Schuld und damit für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung ist. Das gilt auch\ngerade dann, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen\nsollte, es liege möglicherweise der Tatbestand des § 51\nAbs.1 StGB vor. Das konnte aus Rechtsgründen zwar nicht zum\nFreispruch führen, mußte im Strafmaß jedoch .aus sachlichrechtlichen Gründen soweit berücksichtigt werden, wie das\nVerfahrensrecht es zuließ; unter Umständen verbliebe sodann\nnur die Möglichkeit, gegen den Angeklagten die gesetzliche\nMindeststrafe zu verhängen.\n\nDie Möglichkeit der Wiederaufnahme darf vor Rechtskraft\n\n-4-\n\n-4-\n\nnicht berücksichtig: werden. Sie könnte, falls sich die\nAnwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB herausstellen sollte,\ndas rechtliche Hindernis, den Angeklagten freizusprechen,\nbeseitigen. Zu einer Anwendung des § 51 Abs.2 StGB könnte\nsie nicht führen (§ 363 Abs.2 StPO). Schon diese Rechtslage ergibt die Notwendigkeit, die für den Geisteszustand\ndes Angeklagten erforderlichen Tatsachen abschließend zu\nprüfen und sie zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu beachten.\n\nDas hat die Strafkammer nicht getan, Sie geht nur von\ndem Gutachten des Sachverständigen aus, das sie selbst für\nerheblich bedenklich hält, dem sie sich also nicht anschließt.\nSoweit fehlt es an Feststellungen über den Geisteszustand\ndes Angeklagten, die für das Maß seiner Schuld im Hinblick\nauf die Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung sind.\n\n2. Im übrigen leidet das Urteil noch an folgendem\nMangel:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n38 Fällen verurteilt. Es hat jedoch nur 37 Einzelstrafen\nfestgesetzt. Es hat unterlassen, wegen der - wie alle\nübrigen Fälle im Schuldspruch rechtskräftigen -— Verurteilung\nim Falle NE (Nr.4 des ersten landgerichtlichen Urteils,\ndaselbst S.37 UA) eine Einzelstrafe festzusetzen. Das\nwiderspricht der Vorschrift des § 74 StGB. Dieser Mangel\nist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten; er zwingt zur\nAufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückweisung zwecks\nVerhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe. Diese darf nur auf Grund aller\nEinzelstrafen ausgesprochen werden, von denen bisher eine\nfehlt.\n\nDem steht auch die Vorschrift des § 358 Abs.2 StPO\nnicht entgegen. Das aus § 358 Abs.2 StPO sich ergebende\nVerbot der Schlechterstellung bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die\n\n-5-\n\n-5.\n\nGesamtstrafce und die Strafen, aus denen sie gebildet\nworden ist, Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses\nGrundsatzes ist aber, daß überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies, wie hier, unterblieben,\nso liegt insoweit überhaupt keine richterliche Entscheidung\nvor, deren Abänderung zum Nachteile des Angeklagten durch\n§ 358 Abs.2 StPO verboten sein könnte. Bei einer solchen\nVerfahrenslage steht einer Nachholung des versehentlich\nunterbliebenen Strafausspruches das Hindernis des § 358\nAbs.2 StPO nicht im Wege; nur darf die Gesamtstrafe nicht\nerhöht werden (vgl.BGHSt 4,345).\n\nDer Generalbundesanwalt hat bea:.tragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-26/5-str-377-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-26/5-str-377-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.933536+00:00"}}