{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-24_5_StR_407_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"5 StR 407/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 407/58 2205 024\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Polizeimeister Vinzenz B >\n\naus NED»\ngeboren am EEEEED 1595 in re xr ei: 1\n\n(EEE ;\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dis\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 24.April 1958\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte e ine r räuberischen Erpressung\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. .\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGzündes\n\nDas Sondergerich+ in Lodz hatte den Angeklagten durch\nUrteil vom 19.Janwar 1940 - Sond.Kls 46/39 - wegen\nräuberischer Erpressung in zwsi Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig\nverurteilt. Dieses Urseil wurde im Wiederaufnahnmeverfahren\nvom Landgericht in Osnabrück am 30.Mai 1956 aufgehoben und\nder Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.\n(13 Kis 6/56 des Landgerichts in Osnabrück). Dieser Freispruch beruhte auf einem Schreiben an den Bundesjustizminister in Benn, in dem nach dem äußeren Anschein ein\nPfarrer Dr. Ken zus ACH vei LEMB mitteilte,\ndie Hauptbelastungszcugen in dem Verfahren vor dem Sondergericht in Lodz, die Gebrüder SP, hätten einen Meineid\ngeleistet, auf Grund dessen der Angeklagte verurteilt\nworden sei. Dieses Schreiben hatte aber der Angeklagte\nselbst angefertigt und miy dem Namen eines angeblichen\nPfarrers Dr. .Klp unterzeichnet. Er hatte es mit einem\nin Nordhorn in seinen Auftrage angefertigten Stempel\n\"St Me. GE. IB: versehen und in Holland an\ndas Bundesjustizministerium in Bonn abgesandt. Die fälschliche Anfertigung dieses Schreibens und die unter Ausnutzung\nseines Freispruchs begangenen betrügerischen Handlungen\ndes Angeklagten führten zu einem Strafverfahren, in den\nihn das Landgericht in Osnabrück am 21.Mai 1957 wegen\nBetruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilte. Dieses Urteil\nist rechtskräftig.\n\nIn dem nunmehr gemäß §§ 362,367,370 Abs.2 StPO wieder\naufgenommenen Strafverfahren hat das Landgericht das Urteil\ndes Landgerichts in Csnabrück vom’30.Mai 1956 aufgehoben\nund den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\n\n- 3 _\n\n- 3 -\nMonaten Gefängnis verurteilt, diese Strafe aber durch die\nVollstreckung des Urteils des Sondergerichts in Lodz\nfür verbüßt erklärt.\n\nDie Revision teanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. Mit der unter Anführung des § 261 StPO erhobenen\nVerfahrensrüge kann die Revision nicht durchdringen. Bei\nder besonderen Verfahrenslage des vorliegenden Falles\nbestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer ihre\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten außer durch\ndessen eigene Einlassung auch durch die Gründe des Urteils\ndes Sondergerichts in Lodz vom 19.Januar 1940 gewonnen hat.\nDie Verlesung von früher ergangenen Strafurteilen zum\nZwecke des Beweises erlaubt § 249 StPO ausdrücklich. Auch\nein vom Revisionsgerichtt aufgehobenes Urteil\ndarf der Tatrichter als Beweismittel dafür verwerten, wie\nder Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung\neingelassen oder was ein Zeuge ausgesagt hat (BGHSt 6,141).\nAuch daß die Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten\nin einem früheren Verfahren in einem bestimmten Sinne vom\ndamaligen Gericht beurt ei 1 t worden sind, kann\nder Tatrichter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nbei der Bildung seiner eigenen Überzeugung mit verwerten\n(RGSt 60,297; GA 61,509). Eine solche Beweiserhebung bezieht\nsich uf die tatsächliche n Vorgänge des damaligen\nVerfahrens. Diese sind nicht dadurch aus der Welt geschafft\nworden, daß das Urteil des Sondergerichts inzwischen im\nWiederaufnahmeverfahren aufgehoben war und darum, wie die\nRevision ausführt, \"als Urteil nicht mehr bestand\". Die\nAufhebung hatte nur di Rechtsfolge , daß die\nRechtskraftwirkung jenes Urteils beseitigt war und daß über\nden Strafanspruch neu entschieden werden durfte. Es wäre\nallerdings unzulässig, den in einem frükeren Urteil\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nfestgestellten Sachverhalt derart zu verwerten, wenn es\nnach Einlegung eines Rechtsmittels mit den tatsächlichen\nFeststellungen aufgehoben worden ist. Hier aber hat der\ndie nochmalige Aufnahme des Verfahrens gemäß § 370 StPO\nzulassende Beschluß des Landgerichts das im ersten\nWiederaufnahaeverfahren ergangene Urteil vom 30.Mai 1956\nwieder beseitigt, Damit ist zwar das Urteil vom 19.Januar\n1940 nicht wiederhergestellt, wohl aber sind alle aus der\nAufhebung dieses Urteils herzuleitenden tatsächlichen\nBedenken um so mehr gegenstandslos geworden, als der\nAngeklagte diese Aufhebung durch seine unwahren Angaben\nunter Benutzung einer von ihm fälschlich hergestellten\nUrkunde erschwindelt hatte. Unter diesen Umständen ist\n\nes ohne wesentliche Bedeutung, daß das jetzt bei der\nBeweiswürdigung des Tatrichters mit verwertete Urteil nach\nformalem Verfahrensrecht in \"demseiben Verfahren\" ergangen\nist wie das jetzt angefochtene Urteil. Mit den gegen das\nVerfahren vor dem Sondergerichi von der Verteidigung geltend\ngemachten Bedenken hat sich die Strafkammer unter Verwertung\nder Aussagen der Zeugen Dr ‚HM, Dr. FEB und Dr.wein\nauseinandergesetzt und sie rechtlich unangreifbar mit\ntatsächlichen Erwägungen für unbegründet erklärt. Alles\nsonst in diesem Zusammenhange von der Revision Ausgeführte\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Art und\nWeise, wie die Strafkammer dieses zulässige Beweismittel\nbenutzt hat,\n\n2. Die durch die Sachrüge veranlaßte Prüfung des\nganzen angefochtenen Urteils ergibt Bedenken in zweifacher\nHinsicht.\n\na) Der Angeklagte hat die 17 Zloty, die Robert SB\nauf den Tisch legte, nicht genomnen, weil es ihm zu wenig\nwar, und hat sie darum zurückgegeben. Das enthält die\nFeststellung, daß er es bei seiner von Anfang an gegen\n\n-5.\n\n-5-\n\nbeide Brüder. gerichteten Drohung auf größere Beträge\nabgesehen. hatte, als die 17 Zloty für ihn darstellten. Diesen\nErfolg konnte er bei Robert SW nicht erreichen, weil\ndieser nicht mehr Geld besaß. Da sich sein Vorsatz, eine\n\"lohnende\" Summe zu erpressen, nicht verwirklichen ließ,\n\nblieb seine gegen Robert SW gerichtete Handlung\n\nim Versuch stecken. Bei Annahme von zwei selbständigen Handlungen hätte er insoweit nur nach §§ 253,255,43 StGB\nbestraft werden können.\n\nb) Aber auch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Sinne des § 74 StGB ist rechtlich nicht haltbar.\nIm vorliegenden Fall hat eine und dieselbe - zunächst\ngegen Oskar SM gerichtete, dann aber in ihrer Wirkung\nausgemutzte - Drohung mit dem Erschießen beide Brüder\nzur Hergabe von Geld veranlaßt, Das Landgericht stellt\nausdrücklich fest, daß \"der verängstigte Robert Sem\nnoch unter dem Eindruck des soeben Erlebten sein gesamtes\nGeld auf den Tisch\" legte (UA S.5), und daß er dies \"unter\ndem Eindruck der gegen seinen Bruder ausgestoßenen Drohungen\" tat (UA S.9). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer\nauch diese Wirkung seiner Drohung gegen Oskar Sin\nvon vornherein beabsichtigte. Nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schließt die\nhöchstpersönliche Natur des Rechtsgutes der persönlichen\nFreiheit, das der Erpresser zugleich mit dem Rechtsgut\ndes Vermögens verletzt, zwar die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren Erpressungen aus (RG\nHRR 1937,981; BGH 1 StR 476/53 vom 5.Januar 1954 - Leitsatz in NIW 1954,4831?), Sie hindert aber nicht die\nAnnahme gleichartiger Tateinheit (vgl.RG IW 1932,17407®,\nBGHSt 1,20; 6,81). Dieser Rechtsfehler führt in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.l StPO zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nur wegen einer\n\n- 6 -\n\n- 65.\n\nräuberischen Erpressung verurseilt wird.\n\nDie danach notwendige neue Entscheidung über die\nStrafzumessung ist dem Landgericht zu überlassen. Daher\nmuß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache\ninsoweit an das Landgsrich zurückverwiesen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffxka Schmidt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/5-str-407-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/5-str-407-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.871200+00:00"}}