{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-22_5_StR_96_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 96/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/58 2220 022\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Jobst R ED aus vl,\ndort geboren am EEE 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Überfalls auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB)\nu.a.\n\n- Sachbezeichnung: zpu..a. -\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichtcr Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des „ngeklagten Rp wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n4.Dezember 1957 im Strafausspruch gegen diesen\nIngeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Jugendkammer des\nLandgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rep, cinen\nHeranwachsenden, wegen gemeinschaftlichen Auto-Straßcenraubes in Tateinheit mit versuchtcm schwerem Raube und\ngefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei\nJahre abcerkannt.\n\nDie Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt.\nSie macht Verletzung des § 267 Abs.3 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat ürfolg,.\n\nI.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge ist allerdings unbegründet; denn das Urteil gibt, wie § 267 Abs.3 StPO es verlangt, die Umstände an, die für die Bemessung der Strafe\n\"bestimmend\" waren.\n\nII.\n\nOb die Strafzumessungsgründe die Rechtmäßigkeit der\nStrafe dartun, ist keine Frage des Verfahrens-, sondern des\nsachlichen Rechts. Dieser Prüfung hält der Strafausspruch\nnicht stand.\n\n1.) Die Revision erhebt im einzelnen keine Einwendungen dagegen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs.2 StPO und des § 105 JGG verneint. Insoweit ist\ndas Urteil auch nicht zu beanstanden.\n\n2.) Die Strafkammer hat ferner nicht übersehen, daß\nsie nach § 106 Abs.1 JGG an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer verhängen\nkonnte. Sie gibt aber, wie die Revision mit Recht vorbringt,\nkeine rechtlich einwandfreie Begründung dafür, daß sie von\ndieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Sie sagt dazu,\nder angeklagte sei an der kusführäng der Tat ebenso stark\nbeteiligt wie sein 22jähriger Mittäter ZB, der in demselben Urteil zu echt Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nEine Gefängnisstrafe gegen den „ngeklagten würde, wie das\nUrteil fortfährt, \"keine ausreichende Sühne für die Schwere\nder Tat darstellen und auch zu einın ungcerechten Unterschied im Vergleich zu der Verurtcilung des Zahn führen\".\n\nDie Entscheidung, die der Tatrichter nach § 106 JGG\nzu treffen hat, ist allerdings Sache seines pflichtgemäßen\nErmessens. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu\nprüfen, ob sie rechtliche Mängel enthält. Das ist hier in\nzweifacher Richtung der Fall.\n\na) Der Inhalt des Urteils bietet zunächst keine ausreichende Gewähr dafür, daß der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Ermächtigung, die § 106 JGG ihm\ngibt, ausgeht und alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die\nnach dem Zweck dieser Bestimmung zu beachten sind.\n\nDem § 106 Abs.1 JGG liegst die Erfahrung zugrunde, daß\nein Heranwachsender selbst dann, wenn er ein schweres\nVerbrechen begangen hat, im allgemeinen nicht als hoffnungslos aufzugeben, sondern günstigen Einflüssen oft noch zugänglich ist, so daß der Versuch, ihn auf den rechten Weg\nzurürkzuführen, Erfolg verspricht. Wenn es so liegt, soll\nes dem Richter möglich sein, statt der Zuchthaus- eine\nGefängnisstrafe zu verhängen, weil sie eine bessere erzieherische Einwirkung auf den jungen Gefangenen zuläßt und\nes weniger erschwert, ihn später wieder in die menschliche\nGesellschaft einzufügen.\n\nDie Frage, ob von solchen Bemühungen ein günstiges\nErgebnis zu erwarten ist, muß, soweit so etwas vorausgesagt werden kann, bei der Entscheidung nach § 106 Zbs.1 JGG\nim Vordergrunde stehen: (BGHSt 7,353,355). Das Landgericht\nhat sie sich in diesen Zusammenhange nicht vorgelegt, so-\n‘ viel das Urteil erkennen läßt. Es hat zwar an einem anderen\nPunkte, nämlich beim Überschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, \"wohl erwogen, daß eine\n\n-4-\n\n- 4-\n\nderartige Zuchthausstrafe bei so jungen und nicht oder\nnicht schwerwiegend vorbestraften Tätern die Gefahr in\nsich birgt, ihnen einen gceoräneten Lebensweg in der Zukunft zu verbauen!\",. Diese Bemerkung, die sich auf beide\nAngeklagte bezieht, betrifft aber nicht die Art, sondern\ndie Dauer der Strafe. Aus ihr geht jedenfalls nicht hervor, daß der Tatrichter geprüft hat, ob der Angeklagte\nseiner Persönlichkeit nach voraussichtlich wieder zu einen\nbrauchbaren Gliede der Gesellschaft gemacht werden kann\nund ob aus diesem Grunde statt einer Zuchthaus- eine\nGefängnisstrafe angebracht erscheint.\n\nDie Besserung und Wiedereingliederung des Verurteilten hat zwar keinen uneingeschränkten Vorrang vor dem\nBedürfnis, die durch ein schweres Verbrechen verletzte\nRechtsordnung durch eine strenge Strafe wiederherzustellen.\nBeide Gesichtspunkte müssen aber gegeneinander abgewogen\nwerden (BGHSt 7,353,355). Das angefochtene Urteil 1äßt\neine solche Abwägung vermissen. Wie sie ausgefallen wäre,\nvermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen. Der\nStrafausspruch kann daher auf dem Mangel beruhen. Das\ngilt auch für die Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl.§ 106 äbs.2 JGG).\n\nb) Das Landgericht wählt die Zuchthausstrafe auch\ndeshalb, weil cs meint, durch eine Gefängnisstrafe würde\nes den Angeklagten vor dem Mitangeklagten ZB ungerecht\nbevorzugen. Das ist jedoch kein rechtmäßiger Grund, den\n§ 106 JGG nicht anzuwenden. Daß diese Bestimmung dem\nerwachsenen Mittäter nicht zugute kommen kann, rechtfertigt es nicht, den Beranwachsenden ebenso zu behandeln. Es mag zwar Fälle geben, in denen es unbillig\nerscheint, daß nur ein Teilnehmer, der erst wenig über\n21 Jahre alt ist, mit Zuchthaus bestraft wird. Jede Altersgrenze kann aber solche unvermeidbare Härtc mit sich\nbringen. Das muß als Folge dcr gesetzlichen Regelung hingenommen und darf nicht zum Nachteil des jüngeren\n\n-5-\n\nBeteiligten durch eine andere Härte ausgeglichen werden,\nzu der das Gesetz nicht zwingt.\n\nDa Gas Verfahren gegen ZB rechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat dic Sache an die\nJugendkammer zurück (BGH NJW 1954,1695 Nr.22).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-96-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-96-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.661591+00:00"}}