{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-22_5_StR_73_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 73/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_ 73/58\n\nu 2220 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Horst P EEE zu: re,\n\ndort geboren am MD 1930,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.April 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 7.November 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 8.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angereehnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2-\n\nGründes3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nIn der Revisionsrechtfertigungsschrift wird zu Anfang\nnur erklärt, daß die Revision auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützt werde. Die unter der Überschrift \"Begründung!\nfolgenden Ausführungen können aber zum Teil als Verfahrensrüge ausgelegt werden.\n\n1. Das gilt allerdings nicht von dem Hinweis, \"daß\nzunächst Anklage vor dem Schöffengericht erhoben und erst\nspäterhin auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\nden Beschluß des Landgerichts Aurich vom 16. September 1957 ...\ngemäß dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n8.0Oktober 1957 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts\nAurich das Hauptverfahren eröffnet und von diesem Gericht\nentschieden worden ist\" (S.8 letzter Absatz der Revisionsrechtfertigungsschrift). Denn dieser Hinweis diente der Begründung dafür, daß \"das angefochtene Urteil sorgfältiger,\nernster Überprüfung und Abänderung bedarf\". Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO, nämlich\nam 30. Dezember 1957, versucht die Revision, jenen Ausführungen durch den Hinweis auf § 336 StPO den Sinn einer\nVerfahrensrüge zu geben. ‚Selbst wenn sie dies rechtzeitig\ngetan hätte, würde eine solche Rüge aber nach § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO unzulässig sein, da sie entgegen dieser Vorschrift keine Tatsachen angibt, die einen ı verfahrensrechtlichen Mangel enthalten.\n\n2. Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision\nauf die Verwertung des Geständnisses des Angeklagten bei\nder Beweiswürdigung der Strafkammer. Es gibt keinen Rechts-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nsatz, nach dem es dem Tatrichter verboten sei, ein in\nder Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis für glaubwürdig zu halten und darauf allein seine Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten zu gründen, Außerdem ergibt sich aus dem Urteil, daß mindestens ein Teil der\ngestohlenen Sachen bei der Festnahme des Angeklagten in\nseinem Besitz vorgefunden wurde. Wie das Geständnis zu\nverstehen war, ist ebenfalls ausschließlich Sache der\ntatrichterlichen Würdigung. Sie könnte insoweit nur angegriffen werden, als aus dem Geständnis denkwidrige\noder der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitende\nFolgerungen gezogen worden wären. Das aber ist hier\nnicht der Fall. |\n\nII. Die Sachrüge.\n\nl. Zum Diebstahl aus der Pension \"Bremer Häuser\"\nhält die Revision den Begriff des \"Einsteigens\nim Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB für verkannt. Das ist\nnicht richtig. Einsteigen bedeutet das Betreten eines\nGebäudes oder umschlossenen Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege unter Überwindung eines gewissen, sich aus der Bauart oder aus sonstigen Besonderheiten der Örtlichkeit ergebenden Hindernisses (BGH\nNIW 1953,992 Nr.19;'1957,638 Nr.12; RG HRR 1942,194).\n\nEs bedarf keiner Erläuterung, daß in dem Übersteigen\neiner etwa 1 m hohen Fensterbrüstung, um durch ein\noffenes Fenster in ein Zimmer zu gelangen, die Überwindung eines. solchen Hindernisses liegt.\n\n2. Das Landgericht hat ferner den § 248a StCB\nweder in diesen noch in dem zweiten Fall (z.N. Pleines)\ndurch Nichtanwendung verletzt. Zum ersten Fall nimmt\ndie Strafkamner rechtlich einwandfrei an, daß der wa\nentwendete elektrische Rasierapparat kein geringwertiger\nGegenstand ist. Im zweiten Fall würde allerdings die .\nTatsache, daß der Angeklagte von verschiedenen Bedarfs- '\ngegenständen mehr als ein Stück weggenommen hat und daß\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\ner zu dem in den \"Bremer Häusern!\" erbeuteten Oberhemd\n\nim Hause Pi noch ein zweites entwendete, der Annahme\neines Notdiebstahls dann nicht im Wege stehen, wenn alles\nzusammen von geringem Wert und vom Angeklagten ausschließlich dazu bestimmt gewesen wäre, einen Mangel an dem, was\ner zum Leben unbedingt brauchte, durch den Verkauf seiner\nganzen Beute zu beheben. Aber die Strafkammer verneint\nschon die erste Bedingung, nämlich die Geringwertigkeit,\nindem sie alle bei FEB wesgenommenen Sachen als\nwertvo 11 bezeichnet. Das ist bei einer Gesamtheit\nvon einer Jacke, einer Hose, einem Paar Schuhe, einer\nBadehose, einer Krawatte, mehreren Manschettenknöpfen,\n\n2 Schals, 2 Frottierhandtüchern, 2 Taschentüchern, 2 Paar\nSocken und einem Oberhemd rechtlich nicht zu beanstanden.\nDaher kommt es hier auf den Beweggrund des Angeklagten\nnicht an. Schon aus den gleichen Gründen kommt in beiden\nFällen die Anwendung des § 370 Nr.5 StGB nicht in Betracht; im übrigen handelt es sich in keinem der beiden\nFälle um Gegenstände des hauswirtschaftlichen Ver -\nbrauchs.\n\n3. Nachdem der Angeklagte den ersten Diebstahl am\n11.Juli 1957 gegen Abend begangen, anschließend u.a. bis\ngegen 2230 Uhr ein Lichtspieltheater besucht, einen Gang\nzum Hafen gemacht hatte und nach seiner Rückkehr in den\nOrt Norderney in einer Gaststätte gewesen war, hatte er\nsich zunächst an einem Heuhaufen schlafen. gelegt, war aber\naufgebrochen, als es zu regnen begann. So gelangte er nach\ndem Hause des Bauingenieurs TED. Hier überzeugte er\nsich davon, ob und wo in diesem Hause noch Licht brannte,\nund stellte fest, daß dies nur im oberen Stockwerk der\nFall war. Er ging nun durch einen Gang hinter das Haus,\nfand dort zwei geöffnete Türen und gelangte durch eine von\nihnen unbemerkt in das Erdgeschoß: Hier stahl er die schon\nerwähnten Sachen. Die Strafkammer findet in diesem Verhalten zutreffend \"besondere Vorkehrungen\", eine Vorsichtsmaßregel, die zu dem für jeden Diebstahl typischen heim-\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nlichen Handeln hier noch hinzukommt, wie es der Bundesgerichtshof im Urteil vom 1.Juni 1956 (BGHSt 9,253) als\nKennzeichen des \"kinschleichens\" im Sinne des § 243\nAbs.1 Nr.7 StGB ansieht (vgl. auch BGHSt 10,135). Ob\ndieser Gesetzesauslegung zuzustimmen oder ob sie aus\n\nden von Maurach (JR 1957,28,29 Nr.2) angeführten Gründen\nzu eng ist, bedarf keiner Erörterung, da hier nach\nbeiden Auslegungen des § 243 Abs.1 Nr.7 StGB zu bestrafen sein würde.\n\n4. Daß der Angeklagte bei seinen sichernden Maßnahmen von Anfang an in diebischer Absicht vorging,\nstellt die Strafkammer ausdrücklich mit den Worten fest,\nder Angeklagte habe sich nur eingeschlichen, um in dem\nHause zu stehlen. Sie schließt das u.a. daraus, daß er\nkurz vorher den schon geschilderten Diebstahl in den\n\"Bremer Häusern\" begangen hatte, sowie \"aus dem ganzen\nVerhalten des Angeklagten\". Damit nimmt sie ersichtlich\nBezug auf ihre vorherige Feststellung, daß der Angeklagte nach dem Einschleichen erst in der Küche dort vorhandene Speisen gegessen, dann in einem anderen Zimmer\nden ihm zur Last gelegten Diebstahl begangen und erst\ndanach noch eine Zeitlang im Haus geschlafen hat. Diese\nSchlußfolgerung kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen\nwerden. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte\nhabe zunächst geschlafen und dann erst die entwendeten\nSachen entdeckt, geht sie von einem anderen Sachverhalt\naus, als ihn das Landgericht festgestellt hat. Solches\nVorbringen kann das Revisionsgericht nicht beachten.\n\n'5. Das gilt auch für die tatsächlichen Ausführungen, mit denen die Revision im klaren Gegensatz\nzu den Feststellungen der Strafkamner den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten (vgl. BGHSt 1,315) begründen\nwill.\n\n-6-\n\n6. Auch im übrigen ergeben weder die Ausführungen\nder Revision noch die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sachlichrechtliche Prüfung des ganzen Urteils\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-73-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-73-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.641270+00:00"}}