{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-22_5_StR_65_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 65/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 55/58\n(alt: 5 StR 535/56) 2220 020\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Johannes R REED aus Leib\n(Ostfriesl.),\n\ngeboren an EEEEED 1904 in STE,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgeiichtshofs in der Sitzung\nvom 22.April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nSaundesrichter Schmidt\n3undesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt we\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 19.Septenber 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in\nOldenburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nvom 29.August 1955 (unter Freisprechung im übrigen)\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer Sesamtstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach\nerfolgreicher Revision des Angeklagten hat die Strafkammer ihn jetzt in den Fällen Roi un: Tem\nfreigesprochen und im Falle Gerda Hsnesen Unzucht\nmit Abh_.ngigen in Tateinheit nit Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit cinem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angzeklarten gegen diese Verurteilung\ngreift aus sachlichrechtlichen Gründen durch.\n\n1.) Der Tatrichter hat den Angeklagten allein auf\nGrund der Bekundungen des Kindes Gerda HW als überführt angesehen. Nach den Feststellungen hat diesesMädchen \"bei ihren verschiedenen Vernehmungen in manchen\nPunkten abweichende Anganen gemächt\". Das Landgericht\nteilt die Widersprüche nicht mit, sondern führt hierzu\nim Urteil nur aus;\n\n\"Die in den einzelnen Aussagen enthaltenen\nUnterschiede betreffen durchweg Handlungen\noder Bezebenh.iten, die am Rande des sigentlichen Tatgeschehens liegen. Sie vermögen\nnicht den Kern des von der Zeugin Geschilderten anzugreifen oder als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den eigentlichen Vorgang\nder Unzuchtshandlung hat die Zeugin von\nAnfang an in gleicher Weise geschildert, Nach\nder Überzeugung des Gerichts kann sie ihn\nnicht ihrer Phantasie untnonmen unä aus\ngänzlich anderen Anlaß ihrer Mutter mitgetiilt\n\n- haben\" (UA S.9,1o).\n\n- 3 -\n\nDiese Ausführungen sind schon unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich, so daß auf die insoweit auch erhobene Aufklärungsrüge nicht näher eingegangen\nzu werden braucht. Es besteht nämlich die Möglichkeit,\ndaß die Strafkammer nur dasjenige Geschehen als \"eigentlichen Vorgang der Unzuchtshandlung\" angesehen hat, das\nunter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten bemerkenswert ist. Darauf würde es aber für die hier zu beurteilende Frage, welche Widersprüche in den früheren Bekun-\n\ndungen des Kindes gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen\nkönnten, nicht ankommen. Denn insoweit ist nur erheblich,\nwelche Vorgänge dem Kinde selbst ungewöhnlich erscheinen\nund sich ihm deshalb hätten einprägen müssen. Dabei\nkönnen auch Dinge, die rechtlich am Rande des Geschehens\nliegen (bloße Vorbereitungshandlungen), für die 3eurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin bedeutsam sein. Es\nwäre mithin rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht\nsolche Umstände bei der Untersuchung der Glaubwürdigkeit\nunberücksichtigt gelassen hätte. Die Möglichkeit eines\nderartigen Rechtsirrtums läßt sich nicht sicher ausschließen, weil die undeutlichen Darlegungen des Urteils\neiner näheren Nachprüfung unzugänglich sind.\n\n2.) Auch aus anderem Grunde noch hat die Sachrüge\nErfolg.\n\na) An demselben Tage, als Gerda ihrer Mutter von\ndem Verhalten des Angeklagten erzählte, entdeckte Frau\nHEEEEB abends an dem Hemd des Kindes \"vorne unten einen\nBlutfleck etwa von der Größe eines 5-Markstückes. Bei\nder am nächsten Morgen erfolgten ärztlichen Untersuchung\ndurch Dr.med Ee in NOW stellte dieser um den\nBereich des Scheideneingangs des Kindes alte verkrustete\nBlutreste, einen spärlichen dünnen blutend-wässerigen\nAusfluß sowie kleine blutende Einrisse in der Schleinhaut der Scheidenwand und am Hymen fest\" - UA S.5 -\n\n(die Verletzungen des Kindes sind nicht durch den Angeklagten verursacht worden - UA S.8).\n\nBei der Untersuchung der Glaubwürdiskeit des Xindes\nist das Lindgericht den Ursachen der Verletzungen und\ndes Blutfleckes nachgegangen, hat diese jcdoch nicht\nermitteln können. Der Tatrichter meint, \"der Umstand,\ndaß die Zeugin für die Entstehung dieses Blutflecks\neine Erklärung nicht hat geben können, vermag keineswegs\nihre Glaubwürdi skeit zu erschüttern\". Nach seiner Auffassung h..t auch auszuscheiden, daß Gerda HlWwihrer\nMutter eine unwahre Darstellung über das Verhalten des\nBeschwerdeführers nur deshalb gegeben habe, um sich\nwegen des Blutflecks zu sichern. Das Landgericht begründet diese Meinung wie folgt;\n\n\"Der im Hemd des Mädchens vorgefundene Blutfleck scheidet als Selbstsicherungsgrund\nebenfalls aus, zumal er erst am Abend von\nder Mutter der Zeugin entdeckt worden ist\"\n(TA S.8).\n\nb) Diese Folgerung geht Tehl. Denn für die Frage,\nob sich das Kind wegen des im Hemd vorhandenen Blutflecks durch eine unwahre Darstellung sichern wollte,\nist es nicht entscheidend, wann die Mutter den Blutfleck entdeckt hat. Insoweit kommt es vielmehr vor\nallem darauf an, ob Gerda schon vorher von dem Blutfleck gewußt, eine Entdeckung durch ihre Mutter (von\nder das Kind übrigens jeden Abend \"zum Schlafengehen!\nausgezogen wurde - UA S.5) befürchtet und deshalb beabsichtigt haben kann, sich im voraus zu sichern. Erwägungen in dieser Richtung sind im Urteil nicht enthalten.\n\n3.) Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen;\n\na) Sollte sich wiederum ergeben, daß der Angeklagte\nfür die Verletzungen an \"der Schleimhaut der Scheidenwand und am Hymen\" nicht verantwortlich ist, so wird\nbei der Bedeutung dieses Umstandes geprüft werden müssen,\n\n-5_-\n\n-5-\n\nob auch die Verletzungen des Hymens selbst durch \"einen\nKontakt in Verbindung mit dem Stoff des von dem Kind\ngetragenen Schlüpfers\" verursacht worden sein können.\nDabei werden nähere Angaben über die Art des \"Kontaktes\"\nnicht zu entbehren sein.\n\nb) Um Aufklärungsrügen zu vermeiden, empfiehlt es\nsich, der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, Gerda\nHB habe am 23.Dezember 1955 eine '\"Drainings- oder\nSkihose\" getragen.\n\nce) Im übrigen wird es Sache der Verteidigung sein,\ndurch entsprechende Beweisamträge oder geeignete Fragen\nund Vorhalte an die Zeugin zur Aufklärung beizutragen.\n\nGemäß § 354 Abs.2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen\nworden.\n\nAuch insoweit entspricht die Entscheidung dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-65-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-65-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.621034+00:00"}}