{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-22_5_StR_621_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 621/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 621/57\n\n2220 018\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schneidergesellen Klaus-Jürgen M ci\naus B\n\ndort geboren am EEE 1932,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Schneidergesellen Manfred ED zu: zB,\ndort geboren am WB 1935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: M u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Moe wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juni 1957\nim vollen Umfanze mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung gegen beide Angeklagte an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten Moe eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten, gegen den Angeklagten MB eine Gefängnisstrafe von einem J:hre und drei Monaten verhängt und beiden\ndie Untersuchungshaft angerechnet. Gegen den Angeklagten\nMo ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. worden,\n\nDie Revision des Angeklagten Mo beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt dazu, daß auch\ndie Verurteilung des Angeklagten MER, der keine\nRevision eingelegt hat, aufgehoben wird.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet.\nDas braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil das\nUrteil infolge eines sachlichrechtlichen Fehlers nicht\nbestehenbleiben kann.\n\nWie das Landgericht feststellt, kamen die Angeklagten\nin einer Gaststätte überein, den stark angetrunkenen\nCE, mit dem sie gezecht hatten, im Freien niederzuschlagen und ihm die Brieftasche abzunehmen. Sie gingen mit\nihm die Martin-Luther-Straße entlang und dann \"über ein\nabgeräumtes Ruinengrundstück, angeblich, um den Weg abzukürzen\", Hier griffen sie ihren Begleiter an, und der Angeklagte Non entwendete ihm die Brieftasche. Danach.\nliefen die Angeklagten \"auf ein nahegelegenes Ruinengrundstück\". Dort nahm MogB das Geld aus der Brieftasche.\nDiese wurde unter einem Stein versteckt (UA S.5,6).\n\nBei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkamner,\nder Raub sei \"auf einer öffentlichen Straße\" begangen worden\nund falle daher unter § 250 Abs.1 Nr.3 StcB (UA S.10).\nDiese Annahme wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\n-3-\n\n-3-—\n\nUnter dem besonderen Schutze des § 250 Abs.1l \\r.3 StGB\nkönnen zwar auch leicht begehbare Flächen in der unmittelbaren Nähe öffentlicher Wege stehen (BGH MDR 1957,242).\n\n‚Das hängt aber von den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Es gilt nicht für jedes abgeräumte Ruinengrundstück und nicht ohne weiteres für seine ganze Fläche,\nsondern nur für die Teile, die mit der Straße räumlich eng\nzusammenhängen. Diese Voraussetzung kann zum Beispiel\nerfüllt sein, wenn die einst bebaute und jetzt freie Fläche\nan einer Straßenecke und der Tatort unweit einer der beiden\nStraßen liegt. Ob es hier so war, läßt sich dem Urteil nicht\ndeutlich genug entnehmen, zumal aus ihm nicht hervorgeht,\nob das Betreten des abgeräumten Ruinengrundstücks wirklich\ngeeignet war, den “eg zwischen zwei Straßen abzukürzen,\nDies bleiWt unklar, weil. das Urteil in diesem Zusammenhange\ndas Wort \"angeblich\" gebraucht,\n\nDas Landgericht hat also den Frschwerungsgrund des\n8 250 Abs.1 Nr.3 StGB möglicherweise aus Rechtsirrtum\nbejaht. Da er die Begehungsweise betrifft, also zum Schuldspruch gehört, kann dieser nicht bestehenbleiben, Er muß\nnach § 357 StPO auch insoweit aufgehoben werden, als er\nsich auf den Angeklagten NV pezicht.\n\nEs erübrigt sich daher, zu prüfen, ob das angefochtene\nUrteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlich einwandfrei behandelt, indem es die\nrechtliche Folgerung des Sachverständigen mitteilt und nur\nhinzufügt, \"Entsprechendes\" habe die Strafkammer \"festgestellt\" (vgl. hierzu BCHSt 7,238).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage ‘des Generalbundesanwalts.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen. ' |\n\nDarüber, ob mildernde Umstände vorliegen, hat der\n\n-4-\n\nI\n|\n\nen\n\n-4-\n\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Frmessen zu entscheiden. Er ist im Finzelfalle berechtigt, sie einem\n\nTäter, der unter einem erheblichen Alkoholeinfluß gehandelt\nhat, deshalb zu versagen, weil dieser Zustand selbstverschuldet war. Es ist aber bedenklich, sich dabei auf eine\n\"feste Rechtsprechung der Kammer\" zu stützen. Denn es wäre\nrechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter etwa von dem\nGrundsatz ausginge, eine selbstverschuldete Trunkenheit\nkönne nie ma 1 s mildernde Umstände begründen.\n\nBei der Milderung der Strafe nach § 51 Abs.2 StGB,\ndie ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters\nliegt, darf zwar berücksichtigt werden, daß die erwiesene\noder unwiderlegte Wirkung des Alkohols nicht weit über der\nunteren Grenze des § 51 Abs.2 StGB liege. Es ist aber keine\nzulässige Erwägung, daß \"§ 51 Abs.2 StGB lediglich nicht\nmit Sicherheit auszuschließen war\" (UA S.12).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker H:epner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-621-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-621-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.602074+00:00"}}