{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-22_5_StR_11_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 11/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 11/58\n2220 019\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher und Maschinenarbeiter Karl z SEEEEEEEEEENED\n\naus BED,\ndort geboren am EEB 12922,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28.September 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch mehrere\nselbständige Handlungen\n\n1.) seine im Jahre 1941 geborene Tochter Brigitte\nzur Unzucht mißbraucht zu haben (Verbrechen nach\n§ 174 Abs.1 Nr.1 StGB),\n\n2.) aus Eigennutz durch seine Vermittlung der Unzucht\nseiner Tochter Brigitte Vorschub geleistet zu\nhaben (Verbrechen nach §§ 180, 181 Abs.1 Nr.?2\nStGB) und\n\n3.) unzüchtige Abbildungen von seiner Tochter zum\nZwecke der Verbreitung hergestellt und verkauft\nzu haben (Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1 StGB).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung jegliche Schuld bestritten hat, freigesprochen,\nnachdem die Tochter in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis\ngemäß § 52 Abs.1 Nr.3 StPO verweigert hat,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in\nmehrfacher Beziehung das Verfahren des Landgerichts,\n\nDas Rechtsmittel hat aus folgenden Gründen Erfolg:\n\nDie Strafkammer geht davon aus, die Angaben des Angeklagten, die er bei der polizeilichen Vernehmung im\nVorverfahren gemacht habe \"und mit denen er einen Teil\nder ihm vorgeworfenen Handlungen zugebe\", hätten nicht\nverwertet werden dürfen. Fs fehle nämlich an einen\noränungsgemäßen richterlichen Geständnis. Zwar sei der\nAngeklagte dem Richter vorgeführt worden, Die Niederschrift\nüber die richterliche 'Vernehmung enthalte jedoch lediglich\n. eine Bezugnahme auf die polizeiliche Vernehmung vom Vortage\nohne selbständige Sachdarstellung. \"Ein solches Protokoll\nkönne nicht verlesen werden. Damit könne auch \"die\npolizeiliche Vernehmung des Angeklagten\" nicht verwertet\nwerden,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDas Landgericht hat nun zwar den Kriminalsekretär\nWOW, Ger den Angeklagten im Varverfahren vernommen hat,\nals Zeugen gehört. Die Strafkammer meint jedoch, seine\nBekundungen seien nicht verwertbar, \"weil infolge mangelhafter richterlicher Vernehmung vom 153.Juni 1957 die in\nder polizeilichen Vernehmung enthaltenen Angaben nicht\nals Beweismittel Verwendung finden könnten\".\n\nMit Recht bekämpft die Revision diese Auffassung\ndes Landgerichts.\n\nAllerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus,\ndaß ihm durch die Form des richterlichen Vernehmungsprotokolls der Urkundenbewcis über das Geständnis des\nAngeklagten nach § 254 Abs.1l StPO versagt war (vgl.BGHSt\n7,73 mit weiteren Nachweisen),. Auf diesem Wege konnte\nsich der Tatrichter auch keine Kenntnis von den Angaben\ndes Angeklagten vor der Polizei verschaffen.\n\nZu Unrecht folgert das Landgericht jedoch hieraus,\nes habe aus diesem Grunde auch nicht die Angaben des\nPolizeibeamten darüber verwerten dürfen, was der Angeklagte\nihm gegenüber bekundet habe. Verboten war der Strafkamner\ngemäß § 250 StPO nur, im Wege des Urkundenbeweises das\nrichterliche Protokoll vom 13.Juni 1957 in die Hauptverhandlung einzuführen und zur Grundlage seines Spruches\nzu machen, War das richterliche Protokoll nicht verwertbar,\nsc konnten auch die von der Polizei aufgenommenen Niederschriften nicht verwertet werden. Sie dürfen zum Zwecke\ndes Urkundenbeweises über die in ihm enthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur insoweit verlesen werden,\nals sie Teile eines richterlichen Protokolles sind.\n\nWaren daher weder das richterliche noch das polizeiliche\nVernehmungsprotokoll zum Urkundenbeweis tauglich, so\nentfiel damit aber nicht die Möglichkeit, die früheren\nErklärungen des Angeklagten im Wege des Zeugenbeweises\nfestzustellen, also die Verhörspersonen zu vernehmen.\n-4-\n\n-4-\n\nDem steht auch § 252 StPO nicht entgegen, und zwar\nselbst dann nicht, wenn dem Angeklagten im Vorverfahren\ndie Aussagen seiner Tochter vorgehalten worden sein\nsollten, die später in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis\nverweigert hat (vgl.hierzu BGH NJW 1955,1289 = LM StPO\n§ 252 Nr.9).\n\nDie Strafkammer irrte also, wenn sie meinte, es\nstünden ihr weitere Beweismittel nicht zur Verfügung. Sie\ndurfte den Vernehmungsrichter und den vernehmenden\nKriminalbeamten über die ihnen gegenüber vom Angeklagten\nabgegebenen Erklärungen als Zeugen vernehmen. Sie hätte\nsomit auch die Bekundungen des einen vernommenen Verhörsbeamten (des Kriminalsekretärs io verwerten können und\nmüssen.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Der\nFehler kann, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht,\ndie Entscheidung beeinflußt haben.\n\nAuf die weiteren Rügen der Staatsanwaltschaft brauchte\nder Senat nicht einzugehen, Soweit die Verfahrensbeschwerde\ndahin geht, das Landgericht hätte weitere Zeugen hören\nmüssen, wird die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge\nstellen oder die Zeugen von sich aus laden können. In\nÜbrigen erscheint es erforderlich, zum weiteren Inhalt\nder Revisionsbegründung und im Hinblick auf die neue\nHauptverhandlung zu bemerken;\n\nDie Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß die\nNiederschriften über die polizeiliche Vernehmung des\nAngeklagten -— auch wenn sie nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises taugten - diesem dennoch vorgehalten werden\nkonnten, um Klarheit darüber zu schaffen, ob er nunmehr\nanerkenne, bei der damaligen Vernehmung die ihm jetzt\nvorgehaltenen Aussagen gemacht zu haben,\n\n-5_-\n\nIrrtümlich nimmt die Revisinn jedzch an, es müsse\ndurch die Sitzungsniederschrift ausgewiesen werden, ob die\nProtokolle \"in vollem Umfange zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und dem Angeklagten vorgehalten\" worden\nseien. Vorhalt e brauchen im Hauptverhandlungsprotokoll nicht beurkundet zu werden, Nicht der Inhalt\noder gar der Wortlaut der nur vorgehaltenen Urkunde, sondern\nallein die dadurch veranlaßten \"rklärungen des Angeklagten\n(oder des Zeugen) dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden.\nDas Schweigen des Protokolls ergibt daher nicht, daß der\nVorsitzende dem Angeklagten die polizeilichen Protokolle\nnicht vorgehalten und so \"zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht\" hätte, Stünde letztere Wendung in der Sitzungsniederschrift, so würde sie übrigens nur zu einer\nUnklarheit des Protokolls führen; es könnten Zweifel entstehen, ob die Urkunde (zulässigerweise) vorgehalten oder\n(unzulässigerweise) verlesen worden ist.\n\nAus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits,\ndaß weder das Schweigen des Sitzungsprotokolls noch das\nUrteil auch den Schluß rechtfertigen, das Schreiben des\nAngeklagten vom 1.Juli 1957 sei ihm nicht vorgehalten\nworden,\n\n-6 -\n\nDer Vorwurf der Revision, das Sitzungsprotokoll\nenthalte keine Angaben darüber, ob die von dem Angeklagten\ngefertigten Abbildungen \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht worden sind\", stellt nur eine unzulässige scgenannte Protokollrüge dar (vgl.BGHSt 7,162). Sollten\ndiese Abbildungen jedoch in der Hauptverhandlung als\nBeweismittel verwendet werden, so sollte nicht in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen werden, sie seien\n\"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" worden, sondern\nsie seien \"in Aurenschein genommen\" worden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-11-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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