{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-18_5_StR_414_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-18","aktenzeichen":"5 StR 414/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_414/58\n\n—\n\n2205 025\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Karl-Heinz H EEE\naus BE,\ngeboren am EEE 1955 in raggmmn Kreis Ve.\n\nwegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.April 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 330a StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt.\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\n1. Die Strafkammer entnimmt dem Sachverhalt \"die objektiven Merkmale des schweren Raubes\" (UA S.4). Sie stellt\njedoch nicht fest, daß sich der betrunkene Angeklagte die\nHandtasche aneignen wollte, als er sie der Zeugin Giese\ngewaltsam entriß. Dieser Zueignungswille gehört zum Raube\nund damit auch zum inneren Tatbestande des Vergehens nach\n§ 330a Abs.1 StGB, wenn die \"mit Strafe bedrohte Handlung\"\ndes zurechnungsunfähigen Täters in einem Raube gefunden wird.\nDafür reicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der\nbloße äußere Tatbestand dieses Verbrechens nicht aus, Das\nscheint die Strafkammer, die nur von den \"objektiven\" Merkmalen des Raubes spricht, verkannt zu haben. Sie füst zwar\nhinzu, der Angeklagte habe \"sich die Handtasche angeeignet,\nindem er damit davonging\". Sie beschreibt damit aber nur\neinen Vorgang, der das äußere Bild einer Aneignungshandlung\nausmachen kann, und schweigt über die innere Einstellung\ndes Angeklagten bei der Wegnahme. Den Willen, eine Sache für\nsich zu behalten, also sich zuzueignen, kann auch jemand\nhaben, der unter der Wirkung des Alkohols unfähig ist, das\nUnerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Finsicht zu\nhandeln. Daß der Angeklagte mit dieser Willensrichtung vorgegangen\nsei, kann das Revisionsgericht auch dem Zusammenhange der\nUrteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen.\n\n2. Das Landgericht sagt, der Angeklagte habe sich\n\"vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig\" in den Rausch\nversetzt. Für die Höhe der gerechten Strafe ist es jedoch\nregelmäßig wichtig, ob sich der Täter so stark betrinken\n\n-3-\n\n-3.-\n\nwollte, daß er zurechnungsunfähig wurde, oder ob er diese\nFolge nur hätte voraussehen müssen und können. Angesichts\nder knappen Strafzumessungsgründe erscheint es zweifelhaft,\nob die Strafkammer die Strafe von einem Jahre Gefängnis\nfür den 21ljährigen Angeklagten auch dann als schuldangemessen angesehen hätte, wenn sie nicht offengelassen\nhätte, ob sein Rausch auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit\nberuhte.\n\n5. Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil auch\nausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob es für\nden Angeklagten, ehe er sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit\nbetrank, voraussehbar war, daß er infolge des Rausches\nmöglicherweise irgendwelche Hanälungen begehen werde, die\nmit Strafe bedroht sind (vgl.BGH JR 1958,28).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/5-str-414-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/5-str-414-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.454347+00:00"}}