{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-18_5_StR_403_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-18","aktenzeichen":"5 StR 403/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 403/58\n(altı 5 St? 257/57)\n\n2205 023\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich B <eEEEEEEEREEEEED\n\naus AED.\ngeboren am ME 1912 in see (EEE »\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18.April 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben. Bestehen bleibt\nder rechtskräftige Teil des Urteils vom 2.April 1957.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 2.April 1957 wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren\nBetruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Für die Dauer von drei Jahren hatte ihm\ndie Strafkammer die Ausübung des Berufes als Handelsvertreter\nuntersagt. Auf die Revision des Angeklagten waren die\n‘Verurteilung \"wegen eines weiteren Betruges\" in vollem\nUmfange sowie die Strafaussprüche und die Anordnung des\nBerufsverbotes aufgehoben worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jetzt wegen des\nrechtskräftig festgestellten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen eines versuchten Betruges zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\nEin Berufsverbot ist gegen den Angeklagten nicht mehr\nausgesprochen worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil bemängelt das\nVerfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Der Verfahrensangriff hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung gebeten,\nihm einen Offizialverteidiger - nach Möglichkeit Rechtsanwslt Dr.VCREn-: EEE 2.15 DE - Zu bestellen.\n\nDer Vorsitzende der 1.Strafkammer verfügte daraufhin am\n21.April 1958 unter Benachrichtigung des Beschwerdeführerss\n\n\"Dem Angeklagten wird gemäß § 140 II StPO der Rechts-\n\nanwalt Dr. Tem ir Im als Verteidiger\nbestellt.\"\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zur Frage der\n\nD - 3.\n\n- 3.\n\nVerteidigung des Angeklagten folgendes:\n\n\"Bei Aufruf der Sache erschien der Angeklagte in\nPerson und Herr Rechtsanwalt Dr. Ti» als\noffizialverteidiger....... Der Angeklagte erklärtes\nIch lehne den mir bestellten Verteidiger Dr . Ti»\nab, habe ihm auch keine Vollmacht erteilt und will\nihm keine Vollmacht erteilen. Ich habe mir einen\nWahlverteidiger genommen, nämlich Rechtsanwalt\nPe, 1m. Dieser hat allerdings die Wahl\nabgelehnt. Der Vorsitzende eröffnete dem Angeklagten,\ndaß die Ablehnung des bestellten Verteidigers aus\nden angegebenen Gründen unzulässig sei. Der Angeklagte\nblieb bei seiner Ablehnung und bat um Unterbrechung\nder Hauptverhandlung, um einen anderen Wahlverteidiger zu beauftragen. Der Antrag auf Unterbrechung\nwurde vom Vorsitzenden abgelehnt. Darauf entfernte\nsich Rechtsanwalt Dr Ten: '\n\nDie Verhandlung ist dann ohne Verteidiger gegen den\nAngeklagten durchgeführt worden,\n\nDie Revision sieht hierin eine Verletzung des\n§ 338 Nr.5 StPO. Es habe ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs.2 StPO vorgelegen, wie sich aus der\nBestellungsverfügung des Vorsitzenden ergebe. Es hätte\ndeshalb, nachdem der Verteidiger weggegangen sei, ein\nanderer Verteidiger bestellt werden müssen (§ 145 StPO).\n\n2. Den Darlegungen der Revision ist im wesentlichen\nbeizutreten. Es war aus zwei Gründen notwendig, dem\nAngeklagten für die Hauptverhandlung einen Verteidiger\nbeizuoränen;z\n\na) Das erste Urteil des Landgerichts vom 2.April 1957\nhatte ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt.\n\n-4-\n\n„br\n\nDiese Entscheidung war dann zwar aufgehoben worden, jedoch\nhatte der Senat dabei nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine\nUntersagung der Berufsausübung hier überhaupt nicht in\nBetracht komme; es war vielmehr nur auf die Mängel der\ndamaligen Begründung hingewiesen worden. Unter diesen\nUmständen konnte zu Beginn der neuen Hauptverhandlung\n\nvor dem Landgericht noch nicht abgesehen werden, ob dem\nAngeklagten erneut die Berufsausübung zu untersagen war oder\nnicht. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung\nnach § 140 Abs.1 Nr.3 StPO waren deshalb zu Beginn der Hauptverhandlung gegeben. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es aber\nfür die Beurteilung der \"Notwendigkeit\" einer Verteidigung\nan, wie sich aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. RGSt 70,\n317,320) sowie daraus ergibt, daß das Gericht bei seiner\nspäteren Entscheidung ungebunden sein und sich nicht vor\n\ndie Wahl gestellt sehen sollte, entweder die etwa erforderliche Sicherungsmaßregel wegen des Fehlens eines Verteidigers\nnicht zu verhängen oder die Sache zu vertagen. Die Frage,\n\nob ein Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung führen\nkann, ist also nach dem Inhalt von Anklageschrift und Akten\nzu beurteilen, nicht aber nach dem Ergebnis der späteren\nHauptverhandlung. Die Verteidigerbeiordnung war daher nach\n\n§ 140 Abs.1 Nr.3 StPO notwendig, so daß ein unbedingter\nRevisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.5 StPO gegeben ist.\n\nb) Notwendig war die Mitwirkung eines Verteidigers auch\nnach § 140 Abs.2 StPO. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der\nVorsitzende den Rechtsanwalt Dr. . Te als Pflichtverteidiger\nbestellt und damit anerkannt, daß die Voraussetzungen dieser\nBestimmung vorlagen. Für den Angeklagten war hierdurch ein\nRecht auf Verteidigung begründet worden (BGHSt 7,69,71). Da\ndie für die Beiordnung maßgebenrden Umstände sich nach der\nVerfügung des Vorsitzenden nicht mehr verändert hatten,\nkonnte dem Beschwerdeführer dieses’ Recht nicht ohne weiteres\n\n-5-\n\n-5\n\nnachträglich entzogen werden. Auch das Verhalten des\nAngeklagten gab im vorliegenden Falle keinen Anlaß dazu.\nEs kommt im allgemeinen nicht darauf an, ob ein Angeklagter\nauf die Mitwirkung des für ihn bestellten notwendigen\nVerteidigers: verzichtet oder nicht; selbst gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Angeklagten muß der\nnotwendige Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend\nsein. Das Gesetz sieht nämlich in den meisten Fällen des\n§ 140 StPO -- so auch im Fulle des Absatzes 2 - um der\nRechtsordnung willen die Mitwirkung eines Verteidigers\nals notwendig an. Im übrigen hatte der Angeklagte nicht\n‚schlechthin auf einen Verteidigerschutz verzichtet, wie\nsein Antrag in der Hauptverhandlung zeigt.\n\nNach alldem ergibt sich, daß die Ablehnung des\nbestellten Verteidigers durch den Angeklagten für die\nFrage der Verteidigermitwirkung ohne Bedeutung war. Die\nStrafkammer hätte deshalb entweder in Anwesenheit des\nRechtsanwalts Dr .T weiterverhandeln oder einen anderen\nPflichtverteidiger bestellen und die Hauptverhandlung\nunterbrechen müssen. Der Fall des § 143 StPO war nicht\ngegeben, weil der gewählte Verteidiger, Rechtsanwalt Peters,\ndie Wahl abgelehnt hatte.\n\n-6 -\nDer noch nicht rechtskräftige Teil des angefochtenen\n\nUrteils mußte daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/5-str-403-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/5-str-403-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.435959+00:00"}}