{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_80_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 80/58","doktyp":null,"leitsatz":"s Eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen\nVeranlagung erschöpft, ist keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n2227\nNicht für die Amtliche Sammlung! £ 095\n\nGesetz: StGB § 51\n\nRechtssatz;s Eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen\nVeranlagung erschöpft, ist keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit.\n\nAktenzeichen: 5 StR 80/58\nUrteil des BGH vom 17.April 1958 LG Berlin\n\n5 StR_80/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiefachwerker Karl-Heinz H EEE»,\nohne Wohnung,\n\ngeboren am EEE 1932 ir vw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Versitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.September 1957 dahin\ngeändert, daß die Arordnung über die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nwegfällt.\n\nDie weitergehende Revisibn wird verworfen,\n\n-2_\n\n- 2.\n\nDie in dieser Sache nach dem 27.September 1957\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für den Revisionsrechtszug wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 _-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie Untersuchungshaft angerechnet und angeordnet, daß der\nAngeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen\nist.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 267 Abs.1 StPO\nund des sachlichen Rechts.\n\nGegen den Schuldspruch dringt sie nicht durch. Was\nsie dazu im einzelnen ausführt, greift unzulässig die\nBeweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters an.\n\nAuch die Bemessung der beiden Strafen auf je ein Jahr\nGefängnis und die Bildung der Gesamtstrafe enthalten keinen\nrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert,\n\nDie Sachrüge nötigt dazu, das Urteil auch insoweit\nzu prüfen, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anordnet. In diesem Punkte kann\nes nicht bestehenbleiben. Denn das Landgericht verkennt\nden Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne\nder §§ 42b, 51 Abs.2 StGB.\n\nHierzu wird im Urteil ausgeführt, der Angeklagte sei\nein Psychopath. Er sei in seiner Gesamtpersönlichkeit ge- .\nstört, habe kein Gefühl für mitmenschliche Beziehungen, sei\ngefühlskalt, höherer ethischer Bindungen, insbesondere eines\nPflichtgefühls unfähig und äußerst egozentrisch (UA S.7). .\n\nIn diesen Eigenschaften hat der Sachverständige\nDr.Pingel laut den Urteilsgründen nur Charaktermängel\ngesehen. Ihnen hat jedoch der Sachverständige Dr.Rick wegen\nihres Ausmaßes und ihrer Häufung Krankheitswert beigemessen,\n\n-4-\n\n-A-\n\nDie sich aus ihnen \"ergebenden Lebensschwierigkeiten,\ninsbesondere das Unvermögen, sich ein- und unterzuordnen,\nsind nach seiner Ansicht der eigentliche Grund für den\nHang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten\". Dieser\nAuffassung folgt die Strafkammer \"angesichts des Vorlebens und des persönlichen Eindruckes von dem Angeklagten\"\n(UA S,8).\n\nOb Psyehopathie im Einzelfall \"Krankheitswert\" hat\nund deshalb eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nim Sinne des § 51 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, deren\nEntscheidung das Revisionsgericht auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nachzuprüfen hat.\n\nSie ist hier zu verneinen.\n\nEs trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach allem, was\ndas Urteil über seinen bisherigen Lebensweg (UA S.5,6) un«\nals Befund der beiden Sachverständigen mitteilt, erhebliche\nCharaktermängel hat. Persönlichkeitsfehler dieser Art sind\naber auch sonst nicht selten und finden sich vor allem bei\neinem großen Teil der Rechtsbrecher. Bei diesen sind sie\nhäufig die innere Ursache ihrer strafbaren Handlungen, Das\nist jedoch vom Standpunkte des geltenden Strafrechts aus\nkein Grund, solche Täter als vermindert zurechnungsfähig\nzu behandeln. Von ihnen verlangt die Strafrechtsordnung\nnicht weniger als von anderen Menschen, daß sie sich\nbeherrschen. Auch und gerade gegen sie richten sich die\ngesetzlichen Strafdrohungen, die einen wirksamen Schutz der\nAllgemeinheit bezwecken. Dieser ist besonders gegen solche\nTäter nötig, die so wie der Angeklagte geartet und deshalb\neine Gefahr für das geordnete menschliche Zusammenleben sind.\nEntwickeln sie sich zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\n(§ 20a StGB), so ist gegen sie als letztes Mittel die\nSicherungsverwahrung nach § 42e StGB vorgesehen. Diese\nhängt aber von strengen rechtlichen Voraussetzungen ab.\n\n5.\n\n-5-\n\nSie darf nicht dadurch ersetzt werden, daß die kriminelle\nVeranlagung eines Angeklagten allein wegen ihrer Stärke\nals eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen\nund dazu herangezogen wird, die Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42» StGB anzuordnen.\n\nWie das Urteil erkennen läßt, sind weitere Feststellungen, die die Anwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB\nrechtfertigen könnten, nicht möglich, Das Revisionsgericht\nkann daher die Rechtsfrage abschließend beurteilen und\ndie Unterbringung des Angeklagten wegfallen lassen.\n\nDa das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, ermäßist\nder Senat die Gebühr für den Revisionsrechtszug auf die\nHälfte (§ 473 Abs.1l Satz 3 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Hoepner\n\nwen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-80-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-80-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.401433+00:00"}}