{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_624_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 624/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_ 624/57 2220 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Reinhold L EB zus \"mm,\ngeboren am EEE 1920 in Me rreis ca,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 22.Mai 1957 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 26 Fällen, wegen versuchten Betruges in einem weiteren\nFall und wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen\nzur Sozialversicherung unter Freisprechung im übrigen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt\nund ihm die Ausübung des Berufes eines Architekten auf die\nDauer von vier Jahren untersagt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision macht geltend, daß der Angeklagte an\nsämtlichen vier Hauptverhandlungstagen verhandlungsunfähig\ngewesen sei; obwohl seine Verteidiger schon bei Aufruf der\nSache auf seine mangelnde Verhandlungsfähigkeit hingewiesen und um ärztliche Begutachtung gebeten hätten, habe\ndie Kammer die Verhandlung fortgesetzt. Die Richtigkeit\ndieser Behauptung ist nicht bewiesen. Die Sitzungsniederschrift bestätigt nicht den behaupteten Hinweis der\nVerteidigung und ihren Antrag auf ärztliche Begutachtung;\nes ist daher davon auszugehen, daß solche Erklärungen nicht\nabgegeben worden sind (§ 274 StPO). Nach der Niederschrift\nüber die Hzuptverhandlung vom 22.Mai 1957 wurde die Beweisaufnahme im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und\nden Verteidigern geschlessen. In einer Eingabe vom 19.Juni\n1957 (Bd.II Bl.137 d.A.) erwähnt auch der Angeklagte\nnichts von einer solchen Verhandlungsunfähigkeit, obgleich\ndas nach dem Zusammenhang nahegelegen hätte, wenn er\nwährend der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen\nwäre, Seine Untersuchung durch den Anstaltsarzt am 28.Juni\n‚1957 ergab, daß die Wirbelsäulentuberkulose des Angeklagten\nin diesem Zeitpunkt \"noch nicht ganz ausgeheilt\" war,\naber \"konservativ durch Liegekuren und anderes behandelt werden\"\n\n-3-\n\n- 5; .-\n\nkonnte (Bd.II Bl.144 d.A.). Nach den Frmittlungen der\nKriminalpolizei in Essen befand sich der Angeklagte am\n24.,28.und 29.Mai 1957 in Fssen und schloß dort Geschäfte\nab, die ein neues Ermittlungsverfahren wegen Betruges\nveranlaßten (Bd.II Bl.112 d.A.); er ist also unmittelbar\n\nnach dem letzten Hauptverhandlungstage reise- und verhandlungs.\n\nfähig gewesen. Schließlich haben der Berichterstatter und\nder Vorsitzende der Strafkammer sich dienstlich dahin\ngeäußert, daß weder der Angeklagte selbst noch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung Andeutungen über eine\nangebliche Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemacht\n‚hätten, und daß der Angeklagte, der einen frischen Eindruck\n\nmachte, soweit ihnen erinnerlich, den Ablauf der Verhandlung,\n\nsolange er an ihr teilnahm, mit regem Interesse verfolgt\n\nund auf Vorhalte des Vorsitzenden sofort und lebendig\ngeantwortet habe. Danach vermag der Senat die Frage, ob\n\nder Angeklagte der Verhandlung mit Verständnis gefolgt ist\nund sich sachgemäß verteidigen konnte, aus eigener Sachkunde\nbejahend zu beantworten, so daß es der beantragten nach-\n\nträglichen Begutachtung der damaligen Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht bedarf.\n\n2.) Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch durch die Fortsetzung der Verhandlung in\nAbwesenheit des Angeklagten am 22.Mai 1957 die Vorschrift\ndes § 231 StPO nicht verletzt. Aus den unter I 1 angeführten\nGründen ist anzunehmen, daß die Strafkammer zutreffend von\neinem nicht durch den Gesundheitszustand des Angeklagten\nveranlaßten, sondern vorsätzlichen 'eigenmächtigen ‚Fern- :\nbleiben des Angeklagten an diesem Tage ausgegangen ist.\n\n3.) Laut Anlage I der Sitzungsniederschrift hatte der\nVerteidiger des Angeklagten beantragt, \"zu III der Anklages\nCeller und Vahrenwalder Straße\" Ignatz Be, TEE\nbei Vo, als Zeugen zu vernehmen. Bestimmte Tat- |\nsachen wurden in diesem Antrage nicht in das Wissen des\n\n-4-\n\nwre\n\nPEREE En\n\nnee et\"\n\n2\n\nPers\n\nPRAUHEL ER U Do EEE 5\n\nge N\n\n-4-\n\nZeugen gestellt. Später erklärte der Verteidiger, daß\n\nu.a. auch dieser Beweisamtrag zurückgenommen werde, Die\nBehauptung der Revision, daß der Angeklagte zur Zeit der\nErklärung dieses Verzichts nicht verhandlungsfähig gewesen\nsei, entbehrt nach dem unter I 1 Ausgeführten der tatsächlichen Grundlage. Auch nach § 244 Abs.2 StPO war der\nTatrichter nicht verpflichtet, den Zeugen zu vernehnen.\nDie Strafkammer geht (UA S.27) von der Behauptung des\nAngeklagten aus, daß Branko, wenn es diese Persönlichkeit\ngeben sollte, ihm für die Zukunft eine Vollmacht zum\nVerkauf der fraglichen Grundstücke in Aussicht gestellt\nhabe, sie führt aber zutreffend dazu aus, daß das den\nAngeklagten nicht berechtigte, den Kaufliebhabern Lob,\nCE una Be zu erklären, der Wiederaufbau der\nHäuser sei gesichert und stehe unmittelbar bevor und er,\nder Angeklagte, sei zur Vermietung von Wohnungen in diesen\nBauten bevollmächtigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es\naber einer weiteren Aufklärung durch die Vernehmung Bier\nnicht. Übrigens wird auch die weitere Behauptung der\nRevision, der Angeklagte habe eine Frau Dre als\nZeugin für den damaligen Aufenthalt Brankos angegeben,\ndurch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt,\n\n4.) Darüber, ob ein Zeuge zur Zeit seiner Vernehmung\nder Beteiligung an der Tat des Angeklagten oder der\nBegünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter\nzu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob jener\nvon den richtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist (BGH\nMDR 1951, 538; RGSt 59,166,168; 57,186,187). Daß sich die\nStrafkammer, als sie die Vereidigung der vorher gemäß § 55\nAbs.2 StPO belehrten Zeugen RD und Mei veschloß,\n\nim Irrtum über Rechtsbegriffe oder Rechtssätze befunden\nhätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Strafkammer kann ebensowenig vorgeschrieben werden, ob und\nwann sie einen Zeugen für verdächtig zu halten hat, wie,\n\n-5.\n\n-5-\n\nob sie eine Tatsache für bewiesen nder unbewiesen halten\nsoll. Daher kann vorliegend die Revision auch nicht mit\nder Vereidigung der beiden Zeugen begründet werden.\n\nII. Die allgemeine Sachrüge wird von der Revision\nnicht näher begründet. Die durch sie veranlaßte Nachprüfung\ndes ganzen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten.\n\nDas gilt auch für die Anwendung des § 42 1 StGB. Wie\nden - allerdings kurzen - Ausführungen des Urteils hierzu\nmit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, hat\ndie Strafkammer nicht verkannt, daß die Ausnutzung einer\nrein äußerlichen Möglichkeit, anläßlich der Berufsausübung\neine strafbare Handlung zu begehen, noch nicht als Mißbrauch\ndes Berufs im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; ihr\nHinweis auf das einem Architekten von der Bevölkerung\nentgegengebrachte Vertrauen enthält zugleich die Feststellung\ndaß der Angeklagte dieses Vertrauen unter Verletzung seiner\nBerufspflichten mißbraucht hat. Auch geht der Tatrichter\n\n-6 -\n\nbei seinen Ausführungen über die Gefährlichkeit des\nAngeklagten ersichtlich davon aus, daß auch nach der\nVerbüßung der erkannten Strafe eine sofortige Wiederausübung des Architektenberufes durch den Anseklagten die\nAllgemeinheit gefährden würde.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-624-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-624-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.381405+00:00"}}