{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_614_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 614/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 011\n\n5 StR 614/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Fritz H me aus Ha,\ndort geboren am EB 1901,\n\n2.) die Ehefrau Gerda HE zeborene Hain\n\naus HE\ngeboren am EEE 1907 ir. rı Gun (Harz),\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fritz und\nGerda Hi zegen das Urteil des Landgerichts\nin Hildesheim vom 16. September 1957 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Strarkammer hat die Angeklagten, Eheleute Fritz\nund Gerda HB, unter Zinstellung des Verfahrens in\neinem Fall und Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges wie folgt verurteilt:\n\nFritz HB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten,\n\nGerda HB zu einer Geldstrafe von 500 IM,\nersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 IM.\n\nDie Vollstreckung der gegen Fritz He verhängten\nGefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind\nohne Erfolg. j\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach\n5 544 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen,\nin denen die Revisionen einen Verfahrensverstoß erblicken.\n\nDie Sachrügen sind unbegründet.\n\nDie Angeklagten waren alleinige Gesellschafter der\nSüßwarenfabrik Kgme & Co in HD. Im Mai 1950\nbewilligte die Stadtsparkasse in Hildesheim der Firma\nKB :& Co einen Betriebsmittelkredit in Höhe von\n150 000 DM, der durch eine Hypothek gesichert wurde, sowie\nein Wechsel- und Trattenobligo bis zu 60 000 IM. Da die\nFirma Km & Co trotz dieser Kredite dauernd in Geldschwierigkeiten war, veranlaßten die Angeklagten im\nNovember und Dezember 1953 (S.14 UA) die Sparkasse u.a.\nzur Gewährung von kurzfristigen Darlehen in Höhe von rund\n60 000 IM, indem sie sogenannte Tsatten in entsprechender\nHöhe ausstellten, in denen. als Schuldner Kunden der Firma\nKEB & Co angegeben wurden, die in Wahrheit nichts\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nschuldeten, und sie der Sparkasse zur Diskontierung vorlegten. Die Sparkasse gewährte die Darlehen nur, weil\nsie irrigerweise glaubte, daß der Firma Ks: Co\nForderungen gegen die in den Tratten aufgeführten\nPersonen zuständen und daß sie diese Forderungen innerhalb kurzer Zeit einziehen könne (S.15 UA).\n\nDie Anwendung der §§ 263, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meinen die Revisionen, Betrug liege\nnicht vor, weil die Sparkasse Forderungen gegen die in\nden Tratten bezeichneten Personen auch dann nicht erworben haben würde, wenn die Forderungen bestanden\nhätten, die Tratten daher in jedem Fall \"wertlose\nSchriftstücke\" gewesen seien. Hierauf kommt es nicht an.\n\nDie Strafkamner hat den Irrtum, den die Angeklagten\ndurch die Vorlegung der sogenannten Tratten bei den Angestellten der Sparkasse erregt haben und der diese zur\nGewährung der Darlehen veranlaßt hat, nicht darin gesehen, daß die Angestellten der Sparkasse annahmen, die\nSparkasse erhalte Forderungen gegen die in den Tratten\nbezeichneten Personen, sondern allein darin, daß sie\nglaubten, es seien Forderungen gegen diese Personen vorhanden, welche die Sparkasse einziehen könne. Eine\nForderung kann auch einziehen, wer nicht Inhaber der\nForderung, aber zu ihrer Einziehung ermächtigt ist. Daß\ndie Sparkasse die Forderungen auch dann nicht erworben\nhaben würde; wenn sie bestanden hätten, schließt daher\nden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung der Angeklagten und der Gewährung der Darlehen.\nnicht aus. j\n\nEs steht auch nicht der Ännahme entgegen, daß der\nSparkasse durch die Darlehensgewährungen ein Vermögensschaden entstanden ist. Für die Frage, ob ein Vermögen\ndurch eine Täuschungshandlung beschädigt ist, kommt es\nnicht darauf an, ob der Getäuschte (für sich selbst oder\n\n-4-\n\neinen anderen) weniger bekommt, als er erwartet, sondern\ndarauf, ob er weniger bekommt, als er fortgibt (vgl.\nBCHSt 3,99,102; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956).\nDie Strafkammer hat den Vermögensschaden dementsprechend\nohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß das Bargeld, das die\nSparkasse hingab, mehr wert war als die Forderungen gegen\ndie Firma KB :& Co, die sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand.\n\nZu Unrecht halten die Revisionen dies für rechtsfehlerhaft, weil die Forderungen der Sparkasse gegen die\nFirma KB & Co \"hochverzinslich\" gewesen seien. Das\nUrteil sagt über die Verzinsung nichts. Hierauf kommt es\nindessen auch nicht an. Zinsen können zwar unter Umständen\neinen Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert\nbilden. Das hat der Senat bereits in seinem oben angezogenen\nF Urteil ausgeführt. Dies gilt aber nicht für Fälle wie den\ni vorliegenden, in denen der Darlehensgeber für das Bargeld,\ndas er fortgibt, lediglich Rückzahlungs- und Zinsforderungen\ngegen einen Darlehensnehmer erwirbt, der dauernd in Geldschwierigkeiten ist.\n\n4\nF\n\nDer Einwand, der Sparkasse sei kein Vermögensschaden\nentstanden, weil sie ausreichende Sicherheiten gehabt habe,\ngreift gleichfalls nicht durch. Forderungen auf Rückzahlung\n\neines Darlehens werden dem Bargeld, das hingegeben wird,\n\n5 regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die\n\nes dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit der\nDarlehenssumme ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu seinem Geld zu kommen (vgl. RGSt 74,\n129,130; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956). Das trifft\nfür den vorliegenden Fall nicht zu. Die Feststellungen ergeben, daß die Sicherheiten nicht für die Darlehensforderungen,\num die es sich hier handelt, sondern für andere Forderungen\nder Sparkasse bestimmt waren (S.17 UA), und daß sich unter\nihnen Maschinen befanden, von denen bisher noch nicht endgültig feststeht, ob ein Teil von ihnen auch für Darlehensforderungen eines anderen Gläubigers haftet (S.14 UA). Das\n\n-5-\n\n- 5, —\n\nsind keine Sicherheiten, die es der Sparkasse ermöglichten, bei Fälligkeit der in Rede stehenden Darlehensforderungen ohne besondere Schwierigkeiten alsbald zu\nihrem Geld zu kommen.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der\nStrafkamner, daß die Angeklagte Gerda Hi den Tatbestand des Betruges als Mittäterin verwirklicht hat.\n\nWas die Revision dieser Angeklagten demgegenüber vorträgt, scheitert an den Feststellungen des Urteils, die\nfür das Revisionsgericht bindend sind. Sie ergeben unbedenklich, daB die Angeklagte das Tatgeschehen mitbeherrschte. Das rechtfertigt die Annahme ihrer Mittäterschaft.\n\nAuf die allgemeinen Sachrügen beider Revisionen hat\nder Senat die Verurteilung wegen Betruges in vollen Umfange überprüft. Die Prüfung hat gleichfalls keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten\nbeschwert sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-614-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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