{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_44_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 44/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_44/58\n\n(altı 5 StR 149/57 2220 014\n\n5 StR 536/55)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgroßhändler Fritz N EB aus zu,\ndort geboren am EEE 1595,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,.Börker\nBundesrichter Hoepner\n: als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21,0ktober 1957\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch das mit\nder Revision angefochtene Urteil \"wegen der rechtskräftig\nfestgestellten Unterschlagung und wegen der rechtskräftig\nfestgestellten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\"\n(s. insoweit das Urteil des Senats vom 2.Juli 1957) zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer\nGeldstrafe von 100 IM verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist\nzur Bewährung ausgesetzt worden.\n\n1.) Da die Taten des Angeklagten vor dem 1l.Dezenber\n1953 begangen worden sind, hatte der Senat vorweg von Amts\nwegen zu prüfen, ob auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n(StFG) 1954 ein Verfahrenshindernis bestehe. In Betracht\nkäme nur § 3 StFG 1954, wonach für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegsoder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage\nbefunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer\nabhelfen wollte, Straffreiheit gewährt wird, wenn keine\nschwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre\nund Geldstrafe, bei der die Ersatzstrafe ein Jahr nicht\nübersteigt, rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.\nHierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil, eine Notlage\nim Sinne dieser Vorschrift habe nicht vorgelegen: Eine\n\"betriebswirtschaftliche Notlage\" falle nicht hierunter.\n\nDas ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. |\n\nEine unpersönliche, rein \"betriebswirtschaftliche\n\nNot\" ist keine Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954, der an\npersönliche Not denkt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß - für sich allein betrachtet -— die\nnur sehr knappen Ausführungen des, Landgerichts zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnten. Sie erwecken die Besorgnis, die Strafkammer habe nicht erkannt, daß zwischen\nder Bedrängnis eines notleidenden Betriebes und persönlicher\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nNot ein Zusammenhang bestehen kann. Denn unter Umständen\nkönnte der Zusammenbruch des Betriebes dem Inhaber und\nden im Betricbe beschäftigten Angestellten und Arbeitern\ndie bisherige Grundlage ihres wirtschaftlichen Daseins\nentziehen.\n\nOb das Landgericht den Sachverhalt unter diesem\nGesichtspunkt ausreichend geprüft hat, kann indessen\ndahinstehen. Denn die Not, die zu den vorliegenden Straftaten geführt haben könnte, würde eine Straffreiheit auf\nGrund des § 3 StFG 1954 nur dann begründen, wenn sie auf\nden Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen beruhte.\n\nDas ist zu verneinen. Das Gegenteil ergibt sich\naus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den\nGründen der übrigen in dieser Sache ergangenen, teilweise rechtskräftigen Urteile, die der Senat zur Entscheidung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis aus\n8 3 StFG 1954 vorliegt, ebenfalls heranziehen konnte.\nHiernach konnte der Angeklagte schon 1945 seinen Beruf\nals Schrotthändler, den er auch vor dem Kriege betrieben\nhatte, wieder aufnehmen. Seine Firma, die er in der\nForm einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieb,\nentwickelte sich zunächst gut, sie beschäftigte zeitweilig mehrere hundert Arbeiter. Das Unternemmen erzielte Millionen-Umsätze. Alles das beweist, daß eine\netwa durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse entstandene Not bald überwunden war, jedenfalls eine\npersönliche Not des Angeklagten nicht vorlag. Wenn der\nAngeklagte dann später trotz Warnung. durch seinen |\n. Rechtsberater seine Steuern und sonstigen Abgaben nicht\nbezahlte und. ‚hiernach eine ‚\"betriebswirtschaftliche\"\nNot heraufbeschwor, so war das keine Not im Sinne des _\n§ 3 StFG 1954, mögen dann später auch noch andere Gründe,\ndie vom Angeklagten nicht selbst herbeigeführt waren,\ndie Not verstärkt haben. Außerdem war die Not nicht\nunverschuldet.\n\n-4-\n\n2.) Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils überprüft. Hierbei sind\nkeine Rechtsfehler zutage getreten. Insbesondere war es\nder Strafkammer nicht aus Rechtsgründen verwehrt, strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen,\nobwohl sie 20 Jahre zurückliegen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-44-58","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-44-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.343389+00:00"}}