{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_42_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 42/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_42/58\n\n—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2229\n073\n\ngegen\n\nden Rentner Paul TFT EEE zu: Po\ngeboren am MED 1921 ir ACEEEED,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n24.0ktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründes\n\nDie Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten\nwegen fortgesetzter Unzucht, begangen im März und April 1957\nan seiner damals 16 Jahre alten, ihm zur Erziehung anvertrauten Tochter Renate FEED, gemäß § 174 Nr.1 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durchs\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer hilfsweise beantragt, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Renate FÜEEEW einen psychologischen Sachverständigen zu hören, Die Strafkammer hat dem Antrag\nnicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der\nUrteilsgründe (S.16-19 UA) von der Erwägung leiten lassen,\ndaß sie als Jugendkammer und Jugendschutzkammer hinreichende Erfahrung in der Vernehmung kindlicher und\njugendlicher Zeugen besitze, daß Renate TÜEEEB in einem\nAlter stehe, in dem sie im Gegensatz zu Kindern von etwa\n6-7 Jahren durchaus in der Lage sei, den Ernst und die\nBedeutung einer Zeugenvernehmung zu begreifen, und daß\nihre Angaben durch die glaubwürdigen Bekundungen der\nZeugen Magdalena FEED (Ehefrau des Angeklagten),\n\nFrau KB (Schwiegermutter des Angeklagten), Eheleute\nKö und Polizeimeister Sag teilweise bestätigt worden\nseien. Diese Begründung hält bei der Sachlage des Falles,\nwie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach § 244 Abs.4 Satz 1 StPO darf der Tatrichter\neinen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zwar\nmit der Begründung ablehnen, daß das Gericht selbst die\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nerforderliche Sachkunde besitze. Die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen aber, daß die Jugendschutzkammer darüber geirrt hat, welche besondere Art von\nSachkunde hier erforderlich war. Die Kammer führt nänlich zur näheren Begründung aus, Renate TEE stehe\nin einem Alter (15/2 Jahre zu Beginn der angenommenen\nTatzeit, 16/2 Jahre zur Zeit der Hauptverhandlung),\n\n\"in dem sie durchaus in der Lage ist, den Ernst und die\nBedeutung einer Vernehmung als Zeugin zu begreifen, was\nbei Kindern im Alter von vielleicht 6-7 Jahren in der\nRegel keineswegs der Fall ist\". Darin mag die Kammer\ndurchaus recht haben; der Senat hat keinen Anlaß, ihre\nSachkunde zu bezweifeln, soweit es um die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt ging.\nEin Urteil darüber, ob eine 1l6Y2jährige Zeugin die Wahrheit sagen will, muß eine Strafkammer sich in der Tat\nzutrauen dürfen.\n\nAber nicht um diese Sachkunde ging es bei dem\nBeweisamtrag. Renate DO |] stand zu der angenommenen\nTatzeit noch in einem Alter, in dem die Pubertät noch\nnicht - mindestens nicht immer -— abgeschlossen ist.\n\nZu den Erscheinungen der Pubertät gehört bei Mädchen\nbisweilen, daß eingebildete Vorgänge ihnen als wirkliche\nErlebnisse vorkommen, daß sie Vorgänge, die sie mit\neinem Mann erlebt haben, unbewußt auf einen anderen übertragen, oder daß sie Vorgängen, die in Wahrheit ohne\ngeschlechtliche Bedeutung sind, eine solche irrtümlich\nbeimessen und in diesem Irrtum den wirklichen Hergang\nunbewußt entstellen. Mit diesen Möglichkeiten setzt die\nStrafkammer sich nicht sachkundig auseinander. Sie sagt\ndazu nur, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Renate TEE das Verhalten des Angeklagten\nunbewußt falsch bewertet habe, und es erscheine auch\nausgeschlossen, daß ihre Phantasie sich in sexuellen\nGedankengängen bewege und daß sie daher das Verhalten\ndes Angeklagten unter einem derartigen Gesichtspunkt\n\n-4-\n\nsehe (S.16 UA). Ein Tatrichter, der die erforderliche Sach-\n\nkunde besitzt, weiß, daß die naheliegenden Möglichkeiten\nfehlerhafter Zeugenaussagen in Fällen der hier in Rede\nstehenden Art in dieser Weise nicht ausgeschlossen werden\nkönnen.\n\nDer Senat steht nicht vor der Frage, ob schon die\nAufklärungspflicht den Tatrichter zur Heranziehung eines\nSachverständigen genötigt hätte. Diese Frage wird in Fällen\nder vorliegenden Art möglicherweise verneint werden können;\ndenn der Tatrichter braucht seine eigene Sachkunde nicht\nstets von sich aus, ohne äußeren Anstoß, zu bezweifeln.\nAnders liegt es aber, wenn - wie hier -— ein Beweisamtrag\ngestellt worden ist. Die Pflicht, beantragte Beweise zu erheben, geht weiter als die Pflicht, die Sache von Amts wegen\naufzuklären. Mit dem Beweisamtrag zog der Verteidiger die\nSachkunde der Kammer erkennbar in Zweifel. Das nötigte sie,\nsich die Frage nach ihrer Sachkunde in allen Beziehungen\nvorzulegen, die hier in Betracht kamens nicht nur in Bezug\nauf den Willen, sondern auch auf die Fähigkeit der Zeugin,\ndie Wahrheit zu sagen.\n\nDas Urteil kann auf der rechtsirrigen Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrages beruhen, Es muß daher aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Reyisionsrügen brauchen hiernach nicht\nerörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird\njedoch noch auf folgendes hingewiesen;\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Renate FEED auch aus dem Umstand gefolgert, daß die Zeugin sich trotz ihrer lang andauernden,\nbis ins einzelne gehenden Vernehmung nicht in Widersprüche\nverwickelt habe. Dies erscheint deshalb bedenklich, weil\ndie Strafkammer es ersichtlich unterlassen hat, in diesen\nZusammenhang auch die Entwicklung zu überprüfen, die die\nAussagen der Zeugin vom Beginn ihrer ersten polizeilichen\nVernehmung an hatten.\n\n-5-\n\nDas angefochtene Urteil sagt, Renates Angaben würden\n\"äurch die glaubwürdigen Bekundungen anderer Zeugen teilweise bestätigt\". (Von den vier Urteilen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Strafkammer in diesem\nZusammenhang beruft, sind die drei ersten zur Aufhebung\nder tatrichterlichen Entscheidung gelangt, beweisen also\nnicht, was sie hier beweisen sollen; das vierte betrifft\neinen Fall, in dem kein Beweisamtrag gestellt worden\nwar.) Von einer \"Bestätigung\" kann nur da die Rede sein,\nwo ein anderer Zeuge aus eigener Wahrnehmung etwas bekundet, was mit den Angaben Renates übereinstimmt; nicht\n‘aber da, wo andere Zeugen nur wiedergeben, was Renate\nihnen erzählt hat. Das scheint die Strafkammer bisher\n“ nicht durchweg erkannt zu haben.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-42-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-42-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.322588+00:00"}}